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SBE.2026.30

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBE.2026.30

Ag Strafgericht · 2026-05-21 · Deutsch AG
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Ordnungsbussen der erstinstanzlichen Gerichte können innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 64 Abs. 2 StPO). Es liegt somit ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt vor. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen und der Beschwerdeführer durch die Bestrafung mit der Ordnungsbusse von Fr. 400.00 in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 382 StPO), ist auf die frist- (Art. 64 Abs. 2 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, entscheidet de- ren Verfahrensleitung gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn das Be- schwerdeverfahren ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (§ 10 Abs. 1 Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. c). Nach der Lehre liegen Ordnungsbussen gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO "Verstösse sui generis" zugrunde, auf welche die Regeln des Strafgesetz- buches zu den Übertretungsbussen und damit insbesondere diejenigen über die Zumessung, die Ersatzfreiheitsstrafe, die Arbeitsleistung anstelle der Busse und die Verjährung nicht anwendbar seien (FRISCHKNECHT/ REUT, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 64 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 64 StPO).

- 4 - Unter Berücksichtigung des Zwecks der Bestimmung von Art. 395 lit. a StPO und dem Grundsatz ad maiore minus ist der Übertretungsbegriff von Art. 395 lit. a StPO jedoch so zu verstehen, dass davon nicht nur Übertre- tungen im Sinne von Art. 103 ff. StGB erfasst werden, sondern auch Ver- stösse darunter zu subsumieren sind, welche sitzungspolizeiliche Mass- nahmen wie Ordnungsbussen gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO zur Folge ha- ben, handelt es sich doch bei den erwähnten, den Ordnungsbussen zu- grunde liegenden Verstössen, von der Komplexität und Bedeutung her in der Regel sogar um einfachere bzw. weniger komplexe Fälle, als dies auf Übertretungen im engeren Sinne gemäss Art. 103 ff. StGB zutrifft (vgl. Ent- scheide der Beschwerdekammer für Strafsachen des Obergerichts Aargau SBE.2025.25 vom 14. Januar 2026 E. 1.2; SBE.2024.24 vom 13. Dezem- ber 2024 E. 1.2.2 und SBE.2011.15 vom 10. November 2011, publ. in: CAN 2012, Nr. 22). Demnach ist der Vizepräsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Verfahrensleiter allein zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden. 2.

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt am Strafbefehl fest und über- wies diesen am 10. Dezember 2025 mitsamt den Akten an das Bezirksge- richt Bremgarten zur Durchführung des Hauptverfahrens.

E. 2.1 Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten bestrafte den Beschwerde- führer anlässlich der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den vom Beschwerdeführer vertretenen Beschuldigten mit einer Ordnungsbusse von Fr. 400.00. Der Beschwerdeführer habe durch Zwischenbemerkungen und -rufe die Verhandlung unterbrochen und damit den in einer Verhand- lung zu wahrenden Anstand verletzt sowie den Geschäftsgang gestört. So habe er den Beschwerdeführer mehrfach ermahnt, weitere Zwischenbe- merkungen und -rufe zu unterlassen und habe dem Beschwerdeführer für den Widerhandlungsfall eine Ordnungsbusse angedroht. Der Beschwerde- führer habe sogleich nach dieser Androhung nicht von weiteren Zwischen- bemerkungen und -rufen abgelassen und diese auch nach einer Andro- hung auf Erhöhung der Busse nicht unterlassen (angefochtene Verfügung).

E. 2.2 Die Ordnungsbusse ist als Disziplinarmassnahme in Art. 64 StPO geregelt. Danach kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stö- ren, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missach- ten, mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestrafen (Abs. 1).

E. 2.3.1 Dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. April 2026, S. 3 ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer die Einvernahme des Beschuldigten mit der Zwischenbemerkung "sie verschrickt" unterbrochen hat, weshalb ihn der Präsident des Strafgerichts Bremgarten darauf hingewiesen hat, er

- 5 - solle ihm bei der Befragung des Beschuldigten nicht reinreden. Trotz dieser Aufforderung wiederholte der Beschwerdeführer, er wolle im Protokoll fest- gehalten haben, "sie sei erschrocken und dann hätten die Leute gelacht", woraufhin der Präsident des Strafgerichts Bremgarten den Beschwerdefüh- rer erneut ermahnte, er solle nicht nochmals reinreden. Auf die Rückfrage des Beschwerdeführers, was sonst passiere, erwiderte der Präsident des Strafgerichts Bremgarten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeiten kenne (Protokoll, S.3). Trotz diesen beiden Ermahnungen unterbrach der Beschwerdeführer in der Folge unbestritten auch die Strafklägerin, indem er verlangte, dass eine Anzeige gegen diese aufgenommen werde (Proto- koll, S. 10; Beschwerde, Bst. c). Auch nachdem der Präsident des Strafge- richts den Beschwerdeführer angewiesen hat, nicht mehr zu unterbrechen und ihm eine Ordnungsbusse angedroht hat, redete der Beschwerdeführer weiter. Damit hat der Beschwerdeführer das Verfahren wiederholt gestört, weshalb die ihm auferlegte Ordnungsbusse von Fr. 200.00 nicht zu bean- standen ist. Dies umso weniger, als der Präsident des Strafgerichts Brem- garten den Beschwerdeführer vor der Bestrafung mit der Ordnungsbusse zweifach ermahnt und die Busse angedroht hatte, nicht mehr reinzureden, wozu er nicht verpflichtet gewesen wäre (vgl. FRISCHKNECHT/REUT, a.a.O., N. 1 zu Art. 64 StPO). Auch die Erhöhung der Ordnungsbusse auf Fr. 400.00 ist mit Blick auf den weiten Ermessenspielraum der Verfahrens- leitung (Urteil des Bundesgerichts 6B_965/2020 vom 29. März 2022 E. 2.3.1) nicht zu beanstanden, denn der Beschwerdeführer hat trotz seiner Bestrafung mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.00 nicht aufgehört zu re- den (Protokoll, S. 10). Die Ausfällung der Ordnungsbusse erscheint insbe- sondere auch mit Blick auf das wiederholte Fehlverhalten des Beschwer- deführers verhältnismässig. Dies umso mehr, als er zuvor mehrfach er- mahnt und ihm die Ordnungsbusse zusätzlich nochmals vorgängig aus- drücklich angedroht wurde.

E. 2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, für die ihm auferlegte Ordnungs- busse gäbe es keine gesetzliche Grundlage, da er einzig und allein mehr- fach verlangt habe, dass seine Anzeige gegen die Strafklägerin wegen Ver- leumdung entgegengenommen werde (Beschwerde, Bst. d), zielt diese Ar- gumentation ins Leere. Es spielt nämlich keine Rolle, aus welchem konkre- ten Grund der Beschwerdeführer reingeredet hat, sondern einzig, dass er wiederholt und entgegen ausdrücklichen Ermahnungen seitens der Verfah- rensleitung reingeredet hat. Zur Disziplinierung eines solchen Verhaltens steht der Verfahrensleitung mit Art. 64 Abs. 1 StPO – entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers – eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Verfügung.

E. 2.3.3 Der Beschwerdeführer rügt die Ordnungsbusse weiter als nicht verhältnis- mässig, da diese erteilt worden sei, weil er sich gegen einen Vorwurf

- 6 - verwehre und eine Anzeige deponieren wolle (Beschwerde, Bst. e). Wie bereits erwähnt, ist vorliegend unbeachtlich, aus welchem Grund der Be- schwerdeführer reingeredet hat. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sein Anliegen nicht hätte im Rahmen des Vortrags der Verteidigung oder am Ende der Verhandlung vorbringen können. Über- dies ist zu beachten, dass ein Gericht zwar – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (Beschwerde, Bst. b) – zur Weiterleitung eines bei ihm einge- reichten Strafantrags an die zuständigen Untersuchungsbehörden ver- pflichtet ist (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 302 Abs. 1 StPO), der als Rechtsanwalt rechtskundige Beschwerdeführer seine Strafanzeige aber nicht irrtümlich, sondern bewusst beim Präsidenten des Strafgerichts Bremgarten statt bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde deponieren wollte. Unter diesen Umständen ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, selbst Strafanzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einzu- reichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_172/2026 vom 20. März 2026 E. 4.2.5 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1C_490/2021 vom

19. November 2021 E. 1.2). Damit erübrigen sich auch weitere Ausführun- gen zu § 34 Abs. 1 EG StPO. Dies zudem auch daher, weil es sich bei der fraglichen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB um ein Antragsdelikt handelt und folglich eine Meldung derselben ohne Antrag entfällt, womit wiederum nicht einzusehen ist, weshalb der rechtskundige Beschwerde- führer den Strafantrag nicht direkt bei der zuständigen Strafverfolgungsbe- hörde hätte einreichen können.

E. 2.4 Zusammengefasst ist die mit Verfügung vom 15. April 2026 angeordnete und in ihrer Höhe unangefochten gebliebene Ordnungsbusse von Fr. 400.00 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Ent- schädigung zuzusprechen. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 36.00, zusammen Fr. 636.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 7 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Giese Stutz

E. 3.1 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

E. 3.2 Mit Verfügung vom 28. April 2026 berichtigte der Präsident des Strafge- richts Bremgarten das Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 gestützt auf das Gesuch um Protokollberichtigung des Beschuldigten.

E. 3.3 Die Akten ST.2025.105 wurden (im Ausstandsverfahren SBE.2026.27) bei- gezogen.

E. 3.4 Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1.

E. 7 Mai 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü- gung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse aufzuheben.

- 3 -

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2026.30 (ST.2025.105; STA.2023.4872) Art. 214 Entscheid vom 21. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom gegenstand 15. April 2026 betreffend Ordnungsbusse in der Strafsache gegen B._____

- 2 - Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verurteilte B._____ (fortan: Be- schuldigter) mit Strafbefehl vom 29. November 2024 wegen mehrfacher se- xueller Belästigung zu einer Busse von Fr. 500.00 und auferlegte ihm die Kosten des Strafverfahrens. Dagegen erhob der Beschuldigte am 12. De- zember 2024 Einsprache. 1.2. Am 13. November 2025 fällte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ei- nen neuen Strafbefehl aus, wobei sie den Beschuldigten erneut wegen mehrfacher sexueller Belästigung zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilte und ihm die Kosten des Strafverfahrens auferlegte. Dagegen erhob der Be- schuldigte am 28. November 2025 Einsprache. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt am Strafbefehl fest und über- wies diesen am 10. Dezember 2025 mitsamt den Akten an das Bezirksge- richt Bremgarten zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 bestrafte der Präsi- dent des Strafgerichts Bremgarten den Rechtsvertreter des Beschuldigten, A._____ (fortan: Beschwerdeführer), mit einer Ordnungsbusse von Fr. 400.00 und der Beschwerdeführer beantragte den Ausstand des Präsi- denten des Strafgerichts Bremgarten (vgl. separates Verfahren SBE.2026.27). 2.2. Mit Verfügung vom 15. April 2026 bestätigte der Präsident des Strafgerichts Bremgarten die dem Beschwerdeführer bereits mündlich auferlegte Ord- nungsbusse. 3. 3.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

7. Mai 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü- gung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse aufzuheben.

- 3 - 3.2. Mit Verfügung vom 28. April 2026 berichtigte der Präsident des Strafge- richts Bremgarten das Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 gestützt auf das Gesuch um Protokollberichtigung des Beschuldigten. 3.3. Die Akten ST.2025.105 wurden (im Ausstandsverfahren SBE.2026.27) bei- gezogen. 3.4. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ordnungsbussen der erstinstanzlichen Gerichte können innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 64 Abs. 2 StPO). Es liegt somit ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt vor. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen und der Beschwerdeführer durch die Bestrafung mit der Ordnungsbusse von Fr. 400.00 in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 382 StPO), ist auf die frist- (Art. 64 Abs. 2 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde einzutreten. 1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, entscheidet de- ren Verfahrensleitung gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn das Be- schwerdeverfahren ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (§ 10 Abs. 1 Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. c). Nach der Lehre liegen Ordnungsbussen gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO "Verstösse sui generis" zugrunde, auf welche die Regeln des Strafgesetz- buches zu den Übertretungsbussen und damit insbesondere diejenigen über die Zumessung, die Ersatzfreiheitsstrafe, die Arbeitsleistung anstelle der Busse und die Verjährung nicht anwendbar seien (FRISCHKNECHT/ REUT, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 64 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 64 StPO).

- 4 - Unter Berücksichtigung des Zwecks der Bestimmung von Art. 395 lit. a StPO und dem Grundsatz ad maiore minus ist der Übertretungsbegriff von Art. 395 lit. a StPO jedoch so zu verstehen, dass davon nicht nur Übertre- tungen im Sinne von Art. 103 ff. StGB erfasst werden, sondern auch Ver- stösse darunter zu subsumieren sind, welche sitzungspolizeiliche Mass- nahmen wie Ordnungsbussen gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO zur Folge ha- ben, handelt es sich doch bei den erwähnten, den Ordnungsbussen zu- grunde liegenden Verstössen, von der Komplexität und Bedeutung her in der Regel sogar um einfachere bzw. weniger komplexe Fälle, als dies auf Übertretungen im engeren Sinne gemäss Art. 103 ff. StGB zutrifft (vgl. Ent- scheide der Beschwerdekammer für Strafsachen des Obergerichts Aargau SBE.2025.25 vom 14. Januar 2026 E. 1.2; SBE.2024.24 vom 13. Dezem- ber 2024 E. 1.2.2 und SBE.2011.15 vom 10. November 2011, publ. in: CAN 2012, Nr. 22). Demnach ist der Vizepräsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Verfahrensleiter allein zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten bestrafte den Beschwerde- führer anlässlich der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den vom Beschwerdeführer vertretenen Beschuldigten mit einer Ordnungsbusse von Fr. 400.00. Der Beschwerdeführer habe durch Zwischenbemerkungen und -rufe die Verhandlung unterbrochen und damit den in einer Verhand- lung zu wahrenden Anstand verletzt sowie den Geschäftsgang gestört. So habe er den Beschwerdeführer mehrfach ermahnt, weitere Zwischenbe- merkungen und -rufe zu unterlassen und habe dem Beschwerdeführer für den Widerhandlungsfall eine Ordnungsbusse angedroht. Der Beschwerde- führer habe sogleich nach dieser Androhung nicht von weiteren Zwischen- bemerkungen und -rufen abgelassen und diese auch nach einer Andro- hung auf Erhöhung der Busse nicht unterlassen (angefochtene Verfügung). 2.2. Die Ordnungsbusse ist als Disziplinarmassnahme in Art. 64 StPO geregelt. Danach kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stö- ren, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missach- ten, mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestrafen (Abs. 1). 2.3. 2.3.1. Dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. April 2026, S. 3 ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer die Einvernahme des Beschuldigten mit der Zwischenbemerkung "sie verschrickt" unterbrochen hat, weshalb ihn der Präsident des Strafgerichts Bremgarten darauf hingewiesen hat, er

- 5 - solle ihm bei der Befragung des Beschuldigten nicht reinreden. Trotz dieser Aufforderung wiederholte der Beschwerdeführer, er wolle im Protokoll fest- gehalten haben, "sie sei erschrocken und dann hätten die Leute gelacht", woraufhin der Präsident des Strafgerichts Bremgarten den Beschwerdefüh- rer erneut ermahnte, er solle nicht nochmals reinreden. Auf die Rückfrage des Beschwerdeführers, was sonst passiere, erwiderte der Präsident des Strafgerichts Bremgarten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeiten kenne (Protokoll, S.3). Trotz diesen beiden Ermahnungen unterbrach der Beschwerdeführer in der Folge unbestritten auch die Strafklägerin, indem er verlangte, dass eine Anzeige gegen diese aufgenommen werde (Proto- koll, S. 10; Beschwerde, Bst. c). Auch nachdem der Präsident des Strafge- richts den Beschwerdeführer angewiesen hat, nicht mehr zu unterbrechen und ihm eine Ordnungsbusse angedroht hat, redete der Beschwerdeführer weiter. Damit hat der Beschwerdeführer das Verfahren wiederholt gestört, weshalb die ihm auferlegte Ordnungsbusse von Fr. 200.00 nicht zu bean- standen ist. Dies umso weniger, als der Präsident des Strafgerichts Brem- garten den Beschwerdeführer vor der Bestrafung mit der Ordnungsbusse zweifach ermahnt und die Busse angedroht hatte, nicht mehr reinzureden, wozu er nicht verpflichtet gewesen wäre (vgl. FRISCHKNECHT/REUT, a.a.O., N. 1 zu Art. 64 StPO). Auch die Erhöhung der Ordnungsbusse auf Fr. 400.00 ist mit Blick auf den weiten Ermessenspielraum der Verfahrens- leitung (Urteil des Bundesgerichts 6B_965/2020 vom 29. März 2022 E. 2.3.1) nicht zu beanstanden, denn der Beschwerdeführer hat trotz seiner Bestrafung mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.00 nicht aufgehört zu re- den (Protokoll, S. 10). Die Ausfällung der Ordnungsbusse erscheint insbe- sondere auch mit Blick auf das wiederholte Fehlverhalten des Beschwer- deführers verhältnismässig. Dies umso mehr, als er zuvor mehrfach er- mahnt und ihm die Ordnungsbusse zusätzlich nochmals vorgängig aus- drücklich angedroht wurde. 2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, für die ihm auferlegte Ordnungs- busse gäbe es keine gesetzliche Grundlage, da er einzig und allein mehr- fach verlangt habe, dass seine Anzeige gegen die Strafklägerin wegen Ver- leumdung entgegengenommen werde (Beschwerde, Bst. d), zielt diese Ar- gumentation ins Leere. Es spielt nämlich keine Rolle, aus welchem konkre- ten Grund der Beschwerdeführer reingeredet hat, sondern einzig, dass er wiederholt und entgegen ausdrücklichen Ermahnungen seitens der Verfah- rensleitung reingeredet hat. Zur Disziplinierung eines solchen Verhaltens steht der Verfahrensleitung mit Art. 64 Abs. 1 StPO – entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers – eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Verfügung. 2.3.3. Der Beschwerdeführer rügt die Ordnungsbusse weiter als nicht verhältnis- mässig, da diese erteilt worden sei, weil er sich gegen einen Vorwurf

- 6 - verwehre und eine Anzeige deponieren wolle (Beschwerde, Bst. e). Wie bereits erwähnt, ist vorliegend unbeachtlich, aus welchem Grund der Be- schwerdeführer reingeredet hat. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sein Anliegen nicht hätte im Rahmen des Vortrags der Verteidigung oder am Ende der Verhandlung vorbringen können. Über- dies ist zu beachten, dass ein Gericht zwar – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (Beschwerde, Bst. b) – zur Weiterleitung eines bei ihm einge- reichten Strafantrags an die zuständigen Untersuchungsbehörden ver- pflichtet ist (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 302 Abs. 1 StPO), der als Rechtsanwalt rechtskundige Beschwerdeführer seine Strafanzeige aber nicht irrtümlich, sondern bewusst beim Präsidenten des Strafgerichts Bremgarten statt bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde deponieren wollte. Unter diesen Umständen ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, selbst Strafanzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einzu- reichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_172/2026 vom 20. März 2026 E. 4.2.5 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1C_490/2021 vom

19. November 2021 E. 1.2). Damit erübrigen sich auch weitere Ausführun- gen zu § 34 Abs. 1 EG StPO. Dies zudem auch daher, weil es sich bei der fraglichen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB um ein Antragsdelikt handelt und folglich eine Meldung derselben ohne Antrag entfällt, womit wiederum nicht einzusehen ist, weshalb der rechtskundige Beschwerde- führer den Strafantrag nicht direkt bei der zuständigen Strafverfolgungsbe- hörde hätte einreichen können. 2.4. Zusammengefasst ist die mit Verfügung vom 15. April 2026 angeordnete und in ihrer Höhe unangefochten gebliebene Ordnungsbusse von Fr. 400.00 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Ent- schädigung zuzusprechen. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 36.00, zusammen Fr. 636.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 7 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Giese Stutz