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4-BE.2024.1

Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen — 4-BE.2024.1

AG Spezialverwaltungsgericht ·Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen · 2025-06-13 · Deutsch AG
Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim ver- fügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 des Ge- setzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 BauG i.V.m. [in Verbindung mit] § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).

E. 1.2 Der Entscheid des Gemeinderats vom 12. Dezember 2023 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 12. Dezember 2023 hat die Beschwerde- führerin ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse.

E. 1.4 Der Einspracheentscheid kann der Beschwerdeführerin frühestens am

13. Dezember 2023 zugegangen sein. Nach § 28 Abs. 1 und 2 VRPG gel- ten für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederher- stellung gegen die Folgen der Säumnis sowie bezüglich der Rechtsstill- standfristen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008. Unter Berücksichtigung des Fris- tenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) ist die mit Poststempel vom 11. Januar 2024 versehene Be- schwerde fristgerecht erhoben worden. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. Erw. 7.3.5.).

- 5 -

E. 2 Die Beschwerdeführerin wehrt sich lediglich gegen die Berechnung der Ab- wasseranschlussgebühr, die Berechnung der Wasseranschlussgebühr ist dagegen nicht umstritten. Antrag Ziff. 1. der Beschwerde bezieht sich dem- entsprechend nur auf die Abwasseranschlussgebühr. Antrag Ziff. 2 der Be- schwerde (Fälligkeit) bezieht sich dagegen sowohl auf die Abwasseran- schlussgebühr als auch auf die Wasseranschlussgebühr (Protokoll, S. 3).

E. 3.1 Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Erhebung öffentlicher Abgaben ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumin- dest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegen- stand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Ab- gabe) und in den Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrund- lage) festlegt (BGE 126 I 183; BGE 132 II 374).

E. 3.2 Nach § 34 Abs. 2 BauG können Gemeinden von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von An- lagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Ab- wasserbeseitigung erheben. Die Erhebung wird von den Gemeinden und Gemeindeverbänden geregelt, soweit keine kantonalen Vorschriften beste- hen (§ 34 Abs. 3 BauG). Abgaben für die Abwasserentsorgung sind sodann ausdrücklich nach dem Verursacherprinzip zu erheben (Art. 60a des Bun- desgesetzes über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20] und § 23 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWR; SAR 781.200] vom 4. September 2007).

E. 3.3 Die Verlegung der Kosten für Strassen und kommunale Anlagen der Was- serversorgung sowie der Abwasserbeseitigung auf die Grundeigentümer im Gemeindegebiet ist in der Einwohnergemeinde Q._____ im Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Erschliessungsfinan- zierungsreglement, kurz: RFE) geregelt. Das Reglement wurde entspre- chend der Kompetenzordnung in § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) vom 19. De- zember 1978 von der Einwohnergemeindeversammlung am 25. November 2005 beschlossen.

E. 3.4 Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht (§ 5 Abs. 1 RFE). Sowohl bei den Wasseranschlussgebühren als auch bei den Abwasseranschlussgebühren entsteht die Zahlungspflicht bei Baubeginn (§ 22 Abs. 1 RFE und § 34 Abs. 1 RFE). Die Anschlussgebühr

- 6 - wird innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Zahlungsverfügung zur Zahlung fällig (§ 22 Abs. 3 RFE und § 34 Abs. 3 RFE). Alle festgelegten Abgaben- tarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird sepa- rat ausgewiesen und ist mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig (§ 3 Abs. 1 RFE).

E. 3.5 Es kann somit festgehalten werden, dass mit dem RFE eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Wasseranschlussgebühren sowie Abwasseranschlussgebühren vorliegt. Das ist unbestritten (Proto- koll, S. 3).

E. 3.6.1 Für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Ge- meinde nach § 32 Abs. 1 RFE eine Anschlussgebühr gemäss Tarif im An- hang. Pro m2 der der anrechenbaren Gesamtgeschossflächen inklusive der Flächen im Dachgeschoss (lichte Höhe über 1.50 m) sowie im Unterge- schoss werden für Wohn- und Bürobauten Fr. 36.35/m2 und Fr. 13.60/m2 für Gewerbe- und Industriebauten erhoben. Für die übrigen Bauten, wie etwa Lageflächen oder Ökonomiegebäude ohne Viehhaltung, gelangt der um 50 % reduzierte Gebührenansatz für Gewerbe- und Industriebauten zur Anwendung. Weiter wird pro m2 der gesamten Gebäudegrundfläche eine Anschlussgebühr von Fr. 36.65 erhoben, wobei im Falle der direkten Ein- leitung in einen Bach sowie bei Versickerung oder oberflächlichem Verlau- fenlassen auf dem eigenen Grundstück auf die Erhebung einer Gebühr ver- zichtet wird. Für die in die Kanalisation entwässerte Hartflächen wird eben- falls ein Gebührenansatz von Fr. 36.35 pro m2 erhoben, wobei bei ober- flächlichem Verlaufenlassen auf dem eigenen Grundstück auf die Erhe- bung der Gebühr verzichtet wird.

E. 3.6.2 Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, so wird die Anschlussgebühr aus der Differenz zwischen der anrechenbaren Gesamtgeschossfläche / Gebäudegrundflä- che / Hartfläche des Neubaus und der anrechenbaren Gesamtgeschoss- fläche / Gebäudegrundfläche / Hartfläche des Altbaus ermittelt. Ein Über- schuss wird nicht zurückerstattet (§ 33 Abs. 1 RFE). Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten wird die Anschlussgebühr für die durch die baulichen Veränderungen bedingten erweiterten Flächen er- hoben, dies unabhängig davon, ob durch die baulichen Veränderungen die öffentlichen Abwasseranlagen mehr beansprucht werden (§ 33 Abs. 2 RFE).

- 7 -

E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in § 33 RFE sei die Rede von der Anschlussgebühr und dem Überschuss und nicht etwa von drei verschie- denen Anschlussgebühren für die Gesamtgeschoss-, Gebäudegrund- und die Hartfläche. Somit seien die Mehr- und Minderflächen der Gesamtge- schoss-, Gebäudegrund- und Hartflächen jeweils mit den Ansätzen von Fr. 36.35 bzw. Fr. 6.80 zu multiplizieren und zu addieren bzw. zu subtra- hieren. Bei einer allfälligen Vergrösserung der Hartflächen oder der Gebäu- degrundflächen würden zusätzliche Anschlussgebühren einverlangt, da die kommunalen Abwasseranlagen stärker belastet würden. Im Gegenzug sei die verminderte Belastung der kommunalen Abwasseranlagen aufgrund ei- ner Flächenreduktion zu berücksichtigen. Der in § 33 RFE genannte Über- schuss beziehe sich auf die Gebühr als Ganzes und nicht auf ihre drei Be- standteile. Die Argumentation der Gemeinde, wonach der Abzug der Hart- flächen und der Gebäudegrundfläche des Altbaus nicht gewährt werden könne, da das damalige Gebührenreglement auf dem Gebäudeversiche- rungswert basiert habe und keine Flächenansätze gekannt habe, verfange nicht. § 33 RFE stelle auf eine Differenz von Neu- und Altbauflächen ab.

E. 4.1.2 Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, der Altbau sei an ein ein- wandfrei funktionierendes Abwassersystem angeschlossen gewesen. In- dem die Eigentümerschaft des Altbaus Anschlussgebühren entrichtet habe, habe sie sich in das bestehende Netz einschliesslich übergeordneter Anlagen eingekauft. Im Gegenzug hätte sie bis zuletzt von den bestehen- den Abwasseranlagen profitiert. Beim Neubau habe die Beschwerdeführerin keine gebührenrelevanten Ge- bäudegrund- und Hartflächen projektiert. Dies ändere aber nichts an dem Umstand, dass die bestehenden Abwasseranlagen bereits erstellt und auf die bisherige Belastung ausgerichtet worden seien. Die in der Vergangen- heit getätigten Investitionen der Einwohnergemeinde in Errichtung und Ausbau der Abwasseranlagen würden nicht rückgängig gemacht. Ein hy- pothetischer Rückbau der Abwasseranlagen würde keine Einsparungen bedeuten, sondern vielmehr zusätzliche Kosten verursachen. Vor diesem Hintergrund werde der zweite Satz von § 33 Abs. 1 RFE, wonach ein Über- schuss nicht zurückerstattet wird, für die drei berechnungsrelevanten Posi- tionen Gesamtgeschossfläche, Gebäudegrundfläche und Hartfläche in langjähriger, konstanter Praxis separat angewandt. Weiter grenze § 33 Abs. 1 RFE die gebührenauslösenden Tatbestände Ge- samtgeschossfläche, Gebäudegrundfläche und Hartfläche mit Schrägstri- chen klar voneinander ab. Zur Abtrennung der Begriffe würden keine

- 8 - Kommas oder ein "und" verwendet. Damit verdeutliche der Wortlaut des Reglements, dass die einzelnen Positionen massgebend seien und ein bei einer einzelnen Position rein mathematisch resultierender Überschuss nicht zurückerstattet werde. Es bestünden keine Gründe für eine vom Wortlaut abweichende Ausle- gung. Vielmehr seien bei der Bemessung der Gebühren für den Altbau so- dann noch andere Faktoren, namentlich der geschätzte Gebäudeversiche- rungswert, massgebend gewesen. Dementsprechend habe die Liegen- schaft bzw. deren Eigentümer für die strittigen Gebäudegrund- und Hartflä- chen noch nie Anschlussgebühren entrichtet. Damit ginge es erst recht nicht an, ein Minus zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Schliesslich handle es sich bei einem Ersatzneubau einerseits und bei ei- nem Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbau andererseits um Sachverhalte, für welche das RFE unterschiedliche Rechtsgrundlagen vorsehe. Unter welchen Voraussetzungen bei einem Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbau Anschlussgebühren beansprucht werden dürften, sei für das vorliegende Verfahren irrelevant. Weiter verfüge der Gemeinderat bei der Anwendung kommunaler Regle- mente über Autonomie. Das Spezialverwaltungsgericht könne daher selbst dann nicht einschreiten, wenn es wider Erwarten der Ansicht wäre, dass § 33 Abs. 1 RFE auch anders ausgelegt werden könne. Dies gelte auch dann, wenn das Gericht eine abweichende Auslegung für sachlich richtiger hielte. Der Gemeinderat wende § 33 Abs. 1 RFE seit fast 20 Jahren ent- sprechend an.

E. 4.1.3 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin, die bestehenden Meteorwasser- leitungen würden durch den Abbruch des Altbaus und die Erstellung der Ersatzbauten entlastet, da neu keine Hartflächen und keine Dachwasser- flächen angeschlossen würden. Diese zusätzlichen Kapazitäten könnten zur Erweiterung der Bauzone und deren Nachverdichtung genutzt werden. Ein Rückbau der bestehenden Leitungen sei nicht erforderlich. Weiter stelle ein Schrägstrich keine Abgrenzung dar, sondern diene gemäss den Richt- linien zur Rechtschreibung, Zeichensetzung und Formenlehre des Duden der Zusammenfassung. Bei den Teilkriterien der Anschlussgebühr könne daher nicht von einzelnen Positionen die Rede sein. Üblicherweise sei auch in der Vergangenheit kein Anschluss an die Kanalisation toleriert worden, ohne dass dafür Anschlussgebühren geleistet worden wären. Die Behaup- tung, dass für die Gebäudegrund- und Hartflächen der Parzelle aaa bisher keine Anschlussgebühren geleistet worden seien, sei unbewiesen.

- 9 -

E. 4.2 Beim von der Beschwerdeführerin geplanten Neubauprojekt soll das Dach- wasser der Neubauten über eine belebte Humusschicht versickert werden (Baubewilligung vom 31. Oktober 2023, S. 6). Es wurde daher bei der Be- messung der Abwasseranschlussgebühr keine Gebäudegrundfläche ange- rechnet. Da das Dachwasser des Altbaus in die Kanalisation eingeleitet wurde, wurde für den Altbau eine Gebäudegrundfläche von 410.83 m2 an- gerechnet. Aus diesem Grund entstand ein rechnerischer Flächenüber- schuss. Bei den Neubauten wurden auch keine gebührenpflichtigen Hart- flächen angerechnet, da die Vorplätze mit sickerfähigen Belägen geplant sind und die Terrassenflächen über eine belebte Humusschicht entwässert werden sollen. Versiegelte Flächen, die in die Kanalisation entwässert wer- den müssen, sind nicht geplant (Baubewilligung, S. 5). Beim Altbau wurden die Betonpflastersteine jedoch in die Kanalisation entwässert und dement- sprechend eine gebührenpflichtige Hartfläche von 228.76 m2 angerechnet. Auch hier resultierte ein rechnerischer Flächenüberschuss. Die Anschlussgebühr für die Neubauten wurde somit ausschliesslich auf Basis der Gesamtgeschossflächen berechnet. Der Neubau weist für die Bemessung der Abwasseranschlussgebühr anrechenbare Gesamtge- schossflächen von insgesamt 1'660.26 m2 auf. Für den Altbau wurden Ge- samtgeschossflächen von 482.29 m2 angerechnet und abgezogen (Be- rechnungsgrundlagen korrigiert im Rahmen des Einspracheentscheids vom 12. Dezember 2023). Nach Anrechnung der Gesamtgeschossflächen des Altbaus von 482.29 m2 resultierten noch gebührenrelevante Gesamt- geschossflächen von 1'177.97 m2. Diese Berechnungen werden von der Beschwerdeführerin soweit nicht bestritten.

E. 5 Die Beschwerdeführerin verlangt aber zusätzlich zur Anrechnung der Ge- samtgeschossflächen eine Anrechnung der Gebäudegrundfläche des be- stehenden Gebäudes von 408.96 m2 sowie der entwässerten Hartflächen von 228.76 m2 und damit eine Reduktion der gebührenrelevanten Fläche des Neubaus und somit eine Reduktion der Abwasseranschlussgebühr von Fr. 42'819.15 auf Fr. 19'673.42 (exkl. MWST; vgl. Beschwerdebeilage 2). Die Gebührenansätze von jeweils Fr. 36.35 pro m2 angeschlossene Ge- samtgeschossflächen, Gebäudegrundfläche und entwässerte Hartflächen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

E. 6.1 Zunächst ist umstritten, ob die bestehende Gebäudegrundfläche sowie die entwässerten Hartflächen des Altbaus bei der Bemessung der Abwasser- anschlussgebühr anzurechnen sind. Die Antwort darauf ist durch Geset- zesauslegung zu ermitteln. Dabei sind die üblichen Auslegungsmethoden, also die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und

- 10 - teleologische Methode, kombiniert anzuwenden (Methodenpluralismus). Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind verschiedene Interpretationen des Texts möglich, muss die wahre Trag- weite unter Berücksichtigung der Auslegungselemente gesucht werden. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 134 II 252). Im Vordergrund steht bei unklarem Wortlaut die teleologische Auslegung (Frage nach Sinn und Zweck der Norm und der ihr zugrundeliegenden Wertungen). Ergänzend kann auch die Interes- senabwägung eine Rolle spielen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhl- mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 177 ff. mit zahlreichen Hinweisen; BGE 133 V 61).

E. 6.2.1 Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung kann festgehalten werden, dass nur von einer Abwasseranschlussgebühr, die sich aus drei Elementen zu- sammensetzt, nicht aber von drei verschiedenen Anschlussgebühren die Rede ist. Die Bestimmung, dass ein Überschuss nicht zurückerstattet wird, bezieht sich daher auf die Anschlussgebühr insgesamt. Der Passus, wo- nach ein Überschuss nicht zurückerstattet wird, findet sich auch in § 33 Abs. 3 RFE. Dort wird festgehalten, dass die Anschlussgebühr bei Zweck- änderungen bereits angeschlossener Gebäude neu festgesetzt wird, wobei ein Überschuss nicht zurückerstattet wird. Dies soll verhindern, dass die Gemeinde dem Grundeigentümer Geld zurückerstatten muss, wenn die Zweckänderung des Gebäudes insgesamt zu einer geringeren Belastung der Abwasseranlagen führt und die neu festgesetzte Anschlussgebühr da- her niedriger ausfällt. Bei Ersatzbauten wird die Abwasseranschlussgebühr zwar nach den erwei- terten Flächen bemessen und es erfolgt keine Anrechnung bisher geleiste- ter Anschlussgebühren. Jedoch ist auch hier der Zweck der Bestimmung so zu verstehen, dass verhindert werden soll, dass dem Grundeigentümer von der Gemeinde sozusagen eine Anschlussgebühr in Geld zurückerstat- tet werden muss, sofern die gesamte, mit Anschlussgebühren belastete Fläche des Neubaus im Vergleich zum bestehenden Altbau (jeweils beste- hend aus der anrechenbaren Gesamtgeschossfläche, der Gebäudegrund- fläche sowie den entwässerten Hartflächen) verkleinert wird. Dies erscheint sachgerecht, da die Gemeinde bereits Investitionen für die Erstellung der Erschliessungsanlagen vorgenommen hat. Bei einem Um-, An-, Aus- oder Erweiterungsbau kann dagegen das Prob- lem eines allfälligen Überschusses naturgemäss nicht bestehen, da in die- sen Fällen nur für die erweiterten Flächen erhoben werden. Bei einer Ver- kleinerung der Flächen würde gar kein gebührenauslösender Abgabetat- bestand vorliegen.

- 11 -

E. 6.2.2 § 29 Abs. 1 des kantonalen Musterreglements für die Finanzierung von Er- schliessungsanlagen vom November 2016 sieht ebenfalls vor, dass bei Ab- bruch eines bereits angeschlossenen Gebäudes und Errichtung eines Neu- baus an dessen Stelle die Anschlussgebühr für die erweiterte Fläche nach Massgabe von § 28 erhoben wird. Bei einer Flächenreduktion erfolgt keine Rückerstattung. Auch hier bezieht sich die Bestimmung, dass bei einer Flä- chenreduktion keine Rückerstattung erfolgt, auf die gesamte Fläche, wel- che sich gemäss § 28 des Musterreglements aus der gesamten Gebäu- degrundfläche, den in die Kanalisation entwässerten Hartflächen und der anrechenbaren Geschossfläche zusammensetzt.

E. 6.2.3 Im vorliegenden Fall entsteht bei einem Vergleich der Gesamtflächen des Altbaus und den Neubauten auch bei einer Anrechnung der Gebäu- degrundfläche und der entwässerten Hartflächen des Altbaus kein Über- schuss, da die anrechenbare Gesamtgeschossfläche der Neubauten deut- lich grösser ist als die anrechenbare Gesamtgeschossfläche des Altbaus.

E. 6.3.1 Wenn eine Variante erstellt ist, die das kommunale Netz nicht belastet, er- bringt die Gemeinde keine Leistung und ist entsprechend nicht berechtigt, eine Anschlussgebühr zu erheben (vgl. SKEE 4-BE.2012.19, Erw. 7.5.1.). § 32 Abs. 7 RFE sieht entsprechend vor, dass die Anschlussgebühr entfällt, wenn das Dachwasser versickert wird. § 32 Abs. 9 RFE sieht vor, dass die Anschlussgebühr für Hartplätze entfällt, wenn das anfallende Wasser voll- umfänglich versickert wird. Bedingung dazu ist, dass die Hartplätze dauer- haft mit sickerfähigen Materialien ausgeführt sind.

E. 6.3.2 Auch wenn die Sickerfähigkeit des Bodens im Gemeindegebiet der Ge- meinde Q._____ eher schlecht ist, anerkennt die Gemeinde, dass eine Ver- sickerung des Dach- und Platzwassers auf der Parzelle der Beschwerde- führerin möglich ist (Protokoll, S. 8). In der Baubewilligung vom 31. Oktober 2023 wurde auf S. 5 dazu festgehalten, dass die Vorplätze mit sickerfähi- gen Belägen geplant sind und dass die Terrassenflächen über eine belebte Humusschicht entwässert werden sollen. Es sind keine versiegelten Flä- chen geplant, welche in die Kanalisation entwässert werden müssten. Beim Dachwasser war ursprünglich eine oberflächliche Versickerung auf dem nordöstlichen Teil des Grundstücks vorgesehen. Da gemäss Versicke- rungskarte des Kantons Aargau auf dem Grundstück der Beschwerdefüh- rerin keine Versickerung möglich ist, wurde eine Versickerung des Dach- wassers über eine belebte Humusschicht geplant. Diese Art der Versicke- rung wurde von der Gemeinde als zulässig erachtet und wurde der Be- schwerdeführerin unter Auflagen bewilligt (Baubewilligung vom

- 12 -

31. Oktober 2023, S. 6). Vorliegend wurden daher richtigerweise bei der Bemessung der Abwasseranschlussgebühr für die Neubauten keine Ge- bäudegrundfläche sowie keine entwässerten Hartflächen angerechnet, da das Dach- und Platzwasser versickert wird und dementsprechend nicht in die Kanalisation gelangt.

E. 6.3.3 Die Dach- und Hartflächen des Altbaus wurden dagegen in die Kanalisation

entwässert. Würde man diese nicht anrechnen, würde die Beschwerdefüh-

rerin nicht von den vorgenommenen baulichen Massnahmen zur Versicke-

rung profitieren. Sie hätte diesfalls auch auf eine Versickerung verzichten

und das Wasser von Dach- und Hartflächen bis zur Grösse des Altbaus

kostenlos in die Kanalisation einleiten können (Protokoll, S. 7). Durch die

Massnahmen wird die bestehende Kanalisation entlastet und es resultiert

eine Reserve im Kanalnetz der Gemeinde für andere Neuanschlüsse.

Die Pflicht, unverschmutztes Wasser von der Kanalisation fernzuhalten,

folgt bereits aus dem Bundesrecht. So verlangt Art. 7 Abs. 2 des Bundes-

gesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) vom 24. Ja-

nuar 1991, dass nicht verschmutztes Abwasser nach den Anordnungen der

kantonalen Behörde versickern zu lassen ist. Als nicht verschmutztes Ab-

wasser gilt in der Regel abfliessendes Niederschlagswasser von Dachflä-

chen (Art. 3 Abs. 3 lit. a der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR

814.201] vom 28. Oktober 1998) sowie von Strassen, Wegen und Plätzen

stammt, auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer

verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet und gelagert werden

(Art. 3 Abs. 3 lit. b GSchV). Diese vom Bundesgesetzgeber auferlegte

Pflicht dient dem Schutz des natürlichen Wasserkreislaufs sowie der haus-

hälterischen Aufbereitung und Nutzung von Trink- und Brauchwasser (vgl.

Art. 76 Abs. 1 BV; Art. 1 GSchG). Mit Rücksicht auf das Bundesrecht wird

in der kantonalen Praxis eine Prioritätenfolge eingehalten: In erster Priorität

ist das nichtverschmutzte Abwasser auf dem eigenen Grundstück zu versi-

ckern, in zweiter Priorität ist es in eine öffentliche Sauberwasserleitung

bzw. Versickerungsanlage einzuleiten und in dritter Priorität ist es direkt in

ein Gewässer einzuleiten (vgl. § 25 Abs. 1 des kantonalen Musterabwass-

erreglements vom 30. November 2016). Es erscheint daher nicht sachge-

recht, eine Anrechnung der Gesamtgeschossfläche sowie der in die Kana-

lisation entwässerten Hartflächen des Altbaus zu versagen, da ansonsten

kein Anreiz mehr für eine Versickerung bestünde.

E. 6.3.4 Bei einer Nichtanrechnung würden Ersatzbauten der Beschwerdeführerin in der Konsequenz in Bezug auf die Dach- und Hartflächen wie Neubauten behandelt. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es zwar nicht ausgeschlossen sei, für Ersatzbauten Anschlussgebühren wie für Neubau- ten zu verlangen. Das setze aber einerseits voraus, dass für die Altbaute

- 13 - bisher keine solche Abgabe erhoben worden sei, und andererseits, dass die Gebühr für Um- und Erweiterungsbauten ebenfalls wie bei einer Neu- baute bemessen werde (Bundesgerichtsentscheid 2C_153/2007, Erw. 5.2 ff.). Grundsätzlich dürfen Ersatzbauten jedoch nicht gleich wie Neubauten behandelt werden (AGVE 2002 S. 163 ff.; AGVE 2003 S. 112 ff.). Es recht- fertigt sich daher, diese Flächen bei der Bemessung der Anschlussgebühr für den Neubau in Abzug zu bringen.

E. 6.4.1 Schliesslich bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Bemessung der An- schlussgebühr für den Altbau sei auf Grundlage des geschätzten Gebäu- deversicherungswert erfolgt. Dementsprechend habe die Liegenschaft bzw. deren Eigentümer für die strittigen Gebäudegrund- und Hartflächen noch nie Anschlussgebühren entrichtet.

E. 6.4.2 Das Reglement über die Entwässerung der Liegenschaften Q._____ vom

4. Dezember 1961 sah in Art. 13 noch eine Bemessung der Anschlussge- bühr auf Basis des Brandversicherungswerts vor. Das Abwasserreglement vom 16. Dezember 1983 sah bereits eine Bemessung der Anschlussge- bühr nach der Geschossfläche vor. Dachflächen und entwässerte Hartflä- chen wurden jedoch nicht miteinbezogen. Das Abwasserreglement vom

27. November 1998 sah schliesslich eine Bemessung der Abwasseran- schlussgebühren auf Basis der Bruttogeschossfläche, der Gebäudegrund- fläche und der in die Kanalisation entwässerten Hartflächen vor (vgl. Ge- bührenanhang zum Abwasserreglement vom 27. November 1998).

E. 6.4.3 Das RFE enthält keine Übergangsregelung für den Fall, dass ein Gebäude, welches noch unter Herrschaft eines alten Reglements an die Wasser- und Abwasseranlagen angeschlossen wurde und bei dessen Anschluss An- schlussgebühren auf Grundlage des Gebäudeversicherungswerts erhoben wurden, ersetzt oder umgebaut wird. In § 42 RFE wird lediglich festgehal- ten, dass Gebühren und Beiträge, deren Zahlungspflicht unter dem frühe- ren Reglement eingetreten ist, durch das neue Reglement nicht berührt werden, sowie dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglements hängigen Gesuche nach den Vorschriften des aktuellen Reglements beur- teilt werden. § 33 Abs. 1 RFE sieht vor, dass bei Abbruch eines bereits angeschlosse- nen Gebäudes und Errichtung eines Neubaus an dessen Stelle (sog. Er- satzbau) die Anschlussgebühr aus der Differenz zwischen der anrechen- baren Gesamtgeschossfläche / Gebäudegrundfläche / Hartfläche des Neu- baus und der anrechenbaren Gesamtgeschossfläche / Gebäudegrundflä- che / Hartfläche des Altbaus ermittelt wird. Der Abbruch eines Gebäudes,

- 14 - das noch unter der Herrschaft eines früheren Reglements errichtet wurde und für das dementsprechend Anschlussgebühren auf Grundlage des Ge- bäudeversicherungswerts oder zwar auf Grundlage der Geschossfläche ohne Einbezug der Gebäudegrundfläche sowie der in die Kanalisation ent- wässerten Hartflächen erhoben wurden, ist nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr bei älteren Gebäuden der Regelfall, da in der Gemeinde Q._____ eine Bemessung der Abwasseranschlussgebühr auf Basis der Bruttoge- schossfläche, der Gebäudegrundfläche und der in die Kanalisation entwäs- serten Hartflächen erst seit 1998 vorgenommen wird. Da keine Übergangs- regelung existiert, kann es vorliegend nicht darauf ankommen, ob die Ge- bäudegrundfläche sowie die entwässerten Hartflächen damals bei der Be- messung des Gebäudeversicherungswerts miteinbezogen worden sind. Die Anrechnung des Altbestands hat vielmehr nach dem gleichen Kriterium zu erfolgen, welches bei der Berechnung der für die neu erstellten Gebäude Anwendung findet. Das RFE sieht eine Bemessung der Abwasseran- schlussgebühr auf Basis der Geschossfläche sowie der gesamten Gebäu- degrundfläche und der in die Kanalisation entwässerten Hartflächen vor (§ 32 Abs. 1 RFE). Für die Frage der Anrechenbarkeit der Flächen des Alt- baus kommt es daher einzig auf deren Qualifikation der Flächen als Ge- bäudegrundfläche sowie Hartflächen an. Es kann daher nicht darauf an- kommen, ob in der Vergangenheit für die Gebäudegrundfläche sowie die Hartflächen bereits Anschlussgebühren bezahlt worden sind. Vielmehr kommt es lediglich darauf an, dass der Altbau über in die Kanalisation ent- wässerte Dach- und Hartflächen verfügt hat.

E. 6.5 Die Gemeinde hat anlässlich der Verhandlung vom 4. Juni 2025 aufforde- rungsgemäss die seit Inkrafttreten von § 33 Abs. 1 RFE erteilten Baubewil- ligungen mit Abwasseranschlussgebührenbeschlüssen sowie die dazuge- hörigen Berechnungen eingereicht. Bei vier Fällen wurde wie im vorliegen- den Fall vorgegangen und ein Minus bei einzelnen Elementen der An- schlussgebühr nicht angerechnet (Protokoll, S. 4). Diese Praxis ist mit dem Wortlaut von § 33 Abs. 1 RFE nicht vereinbar. Vorliegend fehlt es an einer sachlichen Begründung, die Anrechnung von Dachflächen und in die Ka- nalisation entwässerter Hartflächen vorbestehender Gebäude bei der Be- rechnung der Abwasseranschlussgebühren für Ersatzbauten zu versagen, wenn nur bei einzelnen Positionen ein Minus resultiert.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gebäudegrundfläche von 408.96 m2 sowie die entwässerten Hartflächen des Altbaus von 228.76 m2 bei der Bemessung der Abwasseranschlussgebühr für die Neubauten an- zurechnen und die verfügte Abwasseranschlussgebühr antragsgemäss auf Fr. 19'673.42 (exkl. MWST) zu reduzieren ist.

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E. 7.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich sodann gegen die Entstehung der Zah- lungspflicht bei Baubeginn. Gemäss AGVE 2010 62 321 (recte: AGVE 2010 S. 321) trete die Zahlungspflicht der Anschlussgebühren zum Zeitpunkt des Anschlusses ein. Dieser Entscheid mache deutlich, dass der Sondervorteil erst entstehe und die Zahlungspflicht erst eintreten könne, wenn der Ge- bührenpflichtige die Erschliessungsanlage nutzen könne. Dies sei erst zum Zeitpunkt des Anschlusses an das Wasser- und Abwassernetz der Fall. In diversen Entscheiden des SKE der letzten Jahre werde auf diesen Leiten- tscheid aus dem Jahr 1962 (recte: 2010) verwiesen.

E. 7.2 Die Beschwerdegegnerin lässt dazu vorbringen, im RFE sei klar geregelt, wann die Gebühren für den Anschluss an die Wasserversorgung und das Abwasser zu bezahlen seien. Die Anschlussgebühren würden im Zeitpunkt des Baubeginns fällig (§ 22 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 RFE). Damit unter- scheide sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von demjenigen, welcher dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid 4-BE.2009.23 vom 22. Juni 2010 zugrunde gelegen habe. Abgesehen davon sprächen nicht nur der Wortlaut des Reglements, son- dern auch weitere Gründe für die Fälligkeit der Anschlussgebühren im Zeit- punkt des Baubeginns und nicht erst im Zeitpunkt des Anschlusses. Ge- bührenpflichtige dürften erwarten, dass sie bereits bei Baubeginn an hin- reichende Erschliessungsanlagen angeschlossen würden und hierfür allen- falls notwendige Investitionen vor dem Anschluss erfolgten. Bei einem spä- teren Fälligkeitszeitpunkt verfügte die Gemeinde unter Umständen nicht über die nötigen Mittel für die Tätigung der notwendigen Investitionen. Sollte die Zahlungspflicht per Baubeginn Schwierigkeiten verursachen, stehe es der Beschwerdeführerin frei, mit einem begründeten Gesuch die Stundung zu beantragen.

E. 7.3.1 § 22 Abs. 1 RFE und § 34 Abs. 1 RFE legen jeweils fest, dass die Zah- lungspflicht für die Anschlussgebühren bei Baubeginn entsteht. Vorliegend ist der Baubeginn der Neubauten massgebend und nicht etwa der Beginn des Rückbaus des bestehenden Gebäudes (Einspracheentscheid vom

12. Dezember 2023, S. 4). Die Anschlussgebühren werden jeweils innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Zahlungsverfügung zur Zahlung fällig (§ 22 Abs. 3 RFE und 34 Abs. 3 RFE).

- 16 -

E. 7.3.2 § 19 des Musterreglements sieht für die Entstehung der Zahlungspflicht bei Wasseranschlussgebühren vor, dass die Zahlungspflicht bei Neu- und Er- satzbauten mit dem Anschluss an die Wasserversorgung entsteht. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten. Für die Entstehung der Zahlungspflicht bei Abwasseranschlussgebühren schlägt § 30 des Musterreglements folgende Regelung vor: Die Zahlungspflicht entsteht bei Neu- und Ersatzbauten mit dem Anschluss an die Kanalisation. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten. Bei bestehenden Gebäuden, die neu an die Kanalisation angeschlossen wer- den, entsteht die Zahlungspflicht mit dem Anschluss an die Kanalisation.

E. 7.3.3 In BGE 103 Ia 26 hatte sich das Bundesgericht mit der Gebührenbelastung eines Grundeigentümers zu befassen, welcher im Zeitpunkt des Kanalisa- tionsanschlusses noch nicht Eigentümer der betreffenden Liegenschaft war und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt erworben hatte. Es führte dazu aus, die Anschlussgebühr sei eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an die Leitung eines öffentlichen Werkes. Die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Erhebung bestimmen sich grund- sätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss vollzogen werde. Die Gebührenpflicht treffe grundsätzlich den anschliessenden Grundeigentü- mer, da dieser den Rechtsgrund für die Entstehung der Abgabe setze. Ein Übergang der Abgabeschuld auf den Grundeigentümer der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bedürfe einer klaren gesetzlichen Grundlage. Auch im von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid des Verwaltungs- gerichts wurde festgehalten, dass der Sondervorteil und damit die Zah- lungspflicht erst eintreten kann, wenn der Gebührenpflichtige die Erschlies- sungsanlage nutzen kann, da es sich bei der Anschlussgebühr um eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an die Leitung eines öffentlichen Werkes handelt (AGVE 2010 S. 321).

E. 7.3.4 Die Gerichte sind gehalten, im Rahmen der Überprüfung vorinstanzlicher Entscheide jenen Erlassen bzw. Normen von Amtes wegen die Anwendung zu versagen, die nach einer vorfrageweisen Prüfung in Widerspruch zum Bundesrecht oder kantonalen Verfassungs- oder Gesetzesrecht stehen (sog. inzidente Normenkontrolle; § 95 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau [KV; SAR 110.000] vom 25. Juni 1980; § 2 Abs. 2 VRPG; Kurt Ei- chenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommen- tar, Aarau 1986).

- 17 - Der vorfrageweisen Normenkontrolle unterliegen auch kommunale Abga- benreglemente. Mit Rücksicht auf die autonome Stellung der Gemeinden (vgl. §§ 5, 104 und 106 KV; § 2 des Gesetzes über die Einwohnergemein- den [Gemeindegesetz; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978) gilt es zu beachten, dass ihnen bei der Bestimmung der Kriterien für die Auferlegung der Erschliessungsabgaben ein weiter Ermessensspielraum zukommt, zu- mal ihnen die Rechtsetzungsaufgabe ausdrücklich übertragen wurde (§ 34 Abs. 3 BauG). Zudem fällt es nicht in die Kompetenz des SKE, eine allge- meine Aufsicht über die zuständigen Gemeindeorgane wahrzunehmen, weshalb es bei der Überprüfung der Abgabenreglemente zurückhaltend ist. Nur dort, wo die Rechts- und Verfassungswidrigkeit eines Erlasses klar zu- tage tritt und der festgestellte Mangel den Rahmen einer blossen relativen Unzweckmässigkeit sprengt, versagt es der Norm die Anwendung (AGVE 2002 S. 495; AGVE 1995 S. 284).

E. 7.3.5 Im vorliegenden Fall spielt der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht keine Rolle mehr, da die Gemeinde auf eine Zahlung der Anschlussgebühr bis zur Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens verzichtet. Die Beschwer- deführerin wäre grundsätzlich bereit, den unbestrittenen Teil der An- schlussgebühr zu bezahlen (Protokoll, S. 9 f.). Da das SKE nicht zu einer abstrakten Normenkontrolle befugt ist und für eine inzidente Normenkontrolle vorliegend mangels Beschwer kein Anlass besteht, ist auf das Vorbringen nicht weiter einzutreten. Im Streitfall wäre festzustellen, dass die Anschlussgebühren entgegen § 22 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 RFE erst mit dem Anschluss an die jeweiligen Werke entstehen können (vgl. Erw. 7.3.2. und 7.3.3.).

E. 8 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Reduktion der Abwasseran- schlussgebühr ist damit gutzuheissen. Die Anschlussgebühr Abwasser ist entsprechend auf Fr. 19'673.42 (exkl. MWST) zu reduzieren. Auf den An- trag betreffend Fälligkeit der Anschlussgebühren ist nicht einzutreten.

E. 9.1.1 Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Par- teien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Da der Antrag 2 vorliegend keinen Streitwert hat, sind die Verfah- renskosten entsprechend von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.

- 18 -

E. 9.1.2 Der Rahmen für die Staatsgebühr in Verfahren vor dem Spezialverwal- tungsgericht geht ordentlicherweise von Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00 (§ 22 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Verfahrenskosten [Verfahrenskostendek- ret, VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987). Das Gericht legt die Ge- bühr nach Zeitaufwand und Bedeutung der Sache fest. In ausserordentlich zeitraubenden Fällen kann die Staatsgebühr bis auf das Doppelte des vor- gesehenen Höchstbetrags erhöht werden (§ 3 Abs. 1 und 2 VKD). Am 1. Juli 2024 wurde das VKD durch das Allgemeine Gebührengesetz (GebührG; SAR 662.100) vom 19. September 2023 abgelöst. Gemäss § 24 Abs. 1 GebührG werden Gebühren und Auslagen für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen haben, nach altem Recht erhoben und bezogen. Die Staatsgebühr ist folglich nach altem Recht festzusetzen.

E. 9.2 Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 29 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin daher auch die Parteikosten zu ersetzen. Die Entschädigung richtet sich nach dem Pauschalrahmentarif im Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) vom 10. November 1987. Innerhalb des vorgesehenen Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwT). Davon kann in Ausnahmefällen (besonderes hoher Auf- wand oder Missverhältnis zwischen Entschädigung und tatsächlich geleis- teter Arbeit) abgewichen werden (§ 8b AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag, inklusive Auslagen und MWST, festgelegt (§ 8c AnwT). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 23'249.04. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert über Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 zwischen Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00. Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als niedrig, die Schwierigkeit wird als mittel beurteilt. Danach scheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.00 angemessen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, § 8c AnwT).

- 19 - Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Abwasseranschlussge- bühr auf Fr. 19'673.42 (exkl. MWST) reduziert. 1.2. Auf Antrag 2 betreffend Fälligkeit der Anschlussgebühren wird nicht einge- treten.
  2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 240.00 und den Auslagen von Fr. 120.00, total Fr. 2'360.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 wird der Beschwerdefüh- rerin zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Parteikosten- ersatz von Fr. 2'400.00 auszurichten. Zustellung - Beschwerdeführerin (2) - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) - 20 - Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefoch- tene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 13. Juni 2025 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2024.1 Urteil vom 13. Juni 2025 Besetzung Präsident B. Wehrli Richter C. Koch Richter T. Plüss Gerichtsschreiberin C. Dürdoth Beschwerde- A._____ GmbH führerin vertreten durch Dr. iur. Simon Käch, Rechtsanwalt, Zürcherstrasse 1, Postfach, 5630 Muri AG Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch Dr. iur. Michael Pletscher, Rechtsanwalt, Frey-Herosé-Strasse 25, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser)

- 2 - Das Gericht entnimmt den Akten: A. Die A._____ GmbH ist Eigentümerin der Parzelle aaa im Halte von 2'368 m2 in Q._____. Am 31. Oktober 2023 erteilte der Gemeinderat Q._____ der A._____ GmbH die Baubewilligung für den Neubau von fünf Reiheneinfamilienhäusern und einem Einfamilienhaus mit Umgebungsge- staltung und für den Rückbau des Gebäudes Nr. bbb. In Ziffer 1.23 der Baubewilligung wurde eine Abwasseranschlussgebühr von Fr. 45'006.80 (exkl. MWST) verfügt. Zudem wurde in Ziffer 1.25 der Baubewilligung eine Wasseranschlussgebühr von Fr. 15'242.70 (exkl. MWST) verfügt. B.1. Mit Einsprache vom 28. November 2023 beantragte die A._____ GmbH die Gewährung der Gutschrift für die Gebäudegrundfläche und die Hartflächen des Altbaus und eine dementsprechende Reduktion der Anschlussgebüh- ren Wasser und Abwasser. Weiter wurde beantragt, den Zeitpunkt der Fäl- ligkeit der Anschlussgebühren auf den Zeitpunkt des Anschlusses der Neu- bauten an die Kanalisation zu legen. Weiter sei die Berechnung der anre- chenbaren Flächen des Altbaus nicht korrekt. B.2. Der Gemeinderat Q._____ hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 teilweise gut und reduzierte die Abwasseran- schlussgebühr auf Fr. 42'819.15 und die Wasseranschlussgebühr auf Fr. 13'969.10 (jeweils exkl. MWST). C. Dagegen erhob die A._____ GmbH (künftig: Beschwerdeführerin) mit Ein- gabe vom 27. Dezember 2023 (Eingang: 12. Januar 2024) Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignun- gen (kurz: SKE), mit folgenden Anträgen: "1. Die Anschlussgebühr Abwasser sei gemäss § 33 Reglement für die Fi- nanzierung von Erschliessungsanlagen (RFE) aus der Differenz zwi- schen der anrechenbaren Gesamtgeschossfläche / Gebäudegrundflä- che / Hartfläche des Neubaus und der anrechenbaren Gesamtge- schossfläche / Gebäudegrundfläche / Hartfläche des Altbaues zu ermit- teln. Das bedeutet, es seien die Gutschrift für die Gebäudegrundfläche des Altbaues und die Gutschrift für die Hartfläche des Altbaues zu ge- wären.

2. Die Fälligkeit der Anschlussgebühren sei auf den Zeitpunkt des jeweili- gen Anschlusses der Neubauten zu legen."

- 3 - D.1. Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin über die Eintragung ihrer Eingabe als Beschwerde und das weitere Vorgehen informiert. D.2. Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 (Verfügung des SKE vom

16. Januar 2024) fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q._____ (künftig: Beschwerdegeg- nerin) mit Schreiben vom 30. Januar 2024 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 22. Februar 2024. E.1. Die nunmehr vertretene Beschwerdegegnerin liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 29. Februar 2024 vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei. E.2. Mit Schreiben vom 4. März 2024 wurde die Beschwerdeantwort der Be- schwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Ihr wurde freigestellt, bis 11. April 2024 eine Replik zu erstatten. F.1. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 5. April 2024 und hielt an ihren Anträgen fest. F.2. Die Replik wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. April 2024 zu Kenntnis gebracht. Ihr wurde freigestellt, bis 3. Mai 2024 zu dupli- zieren. G. Die Beschwerdegegnerin liess mit Schreiben vom 25. April 2024 duplizie- ren und an ihren Anträgen festhalten. Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 26. April 2024 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. H. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 ersuchte der zwischenzeitlich von der Be- schwerdeführerin beigezogene Rechtsvertreter um Akteneinsicht. Darauf- hin wurden die Akten des vorliegenden Verfahrens dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 7. Juni 2024 zugestellt.

- 4 - I.1. Das Gericht führte am 4. Juni 2025 eine Verhandlung durch (Präsenz vgl. Protokoll, S. 2). Die Parteien wurden angehört und die Sach- und die Rechtslage wurde besprochen. I.2. Das Gericht hat die Streitsache am 13. Juni 2025 nochmals abschliessend beraten und das nachfolgende Urteil gefällt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim ver- fügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 des Ge- setzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 BauG i.V.m. [in Verbindung mit] § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.2. Der Entscheid des Gemeinderats vom 12. Dezember 2023 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 12. Dezember 2023 hat die Beschwerde- führerin ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse. 1.4. Der Einspracheentscheid kann der Beschwerdeführerin frühestens am

13. Dezember 2023 zugegangen sein. Nach § 28 Abs. 1 und 2 VRPG gel- ten für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederher- stellung gegen die Folgen der Säumnis sowie bezüglich der Rechtsstill- standfristen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008. Unter Berücksichtigung des Fris- tenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) ist die mit Poststempel vom 11. Januar 2024 versehene Be- schwerde fristgerecht erhoben worden. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. Erw. 7.3.5.).

- 5 - 2. Die Beschwerdeführerin wehrt sich lediglich gegen die Berechnung der Ab- wasseranschlussgebühr, die Berechnung der Wasseranschlussgebühr ist dagegen nicht umstritten. Antrag Ziff. 1. der Beschwerde bezieht sich dem- entsprechend nur auf die Abwasseranschlussgebühr. Antrag Ziff. 2 der Be- schwerde (Fälligkeit) bezieht sich dagegen sowohl auf die Abwasseran- schlussgebühr als auch auf die Wasseranschlussgebühr (Protokoll, S. 3). 3. 3.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Erhebung öffentlicher Abgaben ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumin- dest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegen- stand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Ab- gabe) und in den Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrund- lage) festlegt (BGE 126 I 183; BGE 132 II 374). 3.2. Nach § 34 Abs. 2 BauG können Gemeinden von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von An- lagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Ab- wasserbeseitigung erheben. Die Erhebung wird von den Gemeinden und Gemeindeverbänden geregelt, soweit keine kantonalen Vorschriften beste- hen (§ 34 Abs. 3 BauG). Abgaben für die Abwasserentsorgung sind sodann ausdrücklich nach dem Verursacherprinzip zu erheben (Art. 60a des Bun- desgesetzes über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20] und § 23 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWR; SAR 781.200] vom 4. September 2007). 3.3. Die Verlegung der Kosten für Strassen und kommunale Anlagen der Was- serversorgung sowie der Abwasserbeseitigung auf die Grundeigentümer im Gemeindegebiet ist in der Einwohnergemeinde Q._____ im Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Erschliessungsfinan- zierungsreglement, kurz: RFE) geregelt. Das Reglement wurde entspre- chend der Kompetenzordnung in § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) vom 19. De- zember 1978 von der Einwohnergemeindeversammlung am 25. November 2005 beschlossen. 3.4. Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht (§ 5 Abs. 1 RFE). Sowohl bei den Wasseranschlussgebühren als auch bei den Abwasseranschlussgebühren entsteht die Zahlungspflicht bei Baubeginn (§ 22 Abs. 1 RFE und § 34 Abs. 1 RFE). Die Anschlussgebühr

- 6 - wird innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Zahlungsverfügung zur Zahlung fällig (§ 22 Abs. 3 RFE und § 34 Abs. 3 RFE). Alle festgelegten Abgaben- tarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird sepa- rat ausgewiesen und ist mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig (§ 3 Abs. 1 RFE). 3.5. Es kann somit festgehalten werden, dass mit dem RFE eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Wasseranschlussgebühren sowie Abwasseranschlussgebühren vorliegt. Das ist unbestritten (Proto- koll, S. 3). 3.6. 3.6.1. Für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Ge- meinde nach § 32 Abs. 1 RFE eine Anschlussgebühr gemäss Tarif im An- hang. Pro m2 der der anrechenbaren Gesamtgeschossflächen inklusive der Flächen im Dachgeschoss (lichte Höhe über 1.50 m) sowie im Unterge- schoss werden für Wohn- und Bürobauten Fr. 36.35/m2 und Fr. 13.60/m2 für Gewerbe- und Industriebauten erhoben. Für die übrigen Bauten, wie etwa Lageflächen oder Ökonomiegebäude ohne Viehhaltung, gelangt der um 50 % reduzierte Gebührenansatz für Gewerbe- und Industriebauten zur Anwendung. Weiter wird pro m2 der gesamten Gebäudegrundfläche eine Anschlussgebühr von Fr. 36.65 erhoben, wobei im Falle der direkten Ein- leitung in einen Bach sowie bei Versickerung oder oberflächlichem Verlau- fenlassen auf dem eigenen Grundstück auf die Erhebung einer Gebühr ver- zichtet wird. Für die in die Kanalisation entwässerte Hartflächen wird eben- falls ein Gebührenansatz von Fr. 36.35 pro m2 erhoben, wobei bei ober- flächlichem Verlaufenlassen auf dem eigenen Grundstück auf die Erhe- bung der Gebühr verzichtet wird. 3.6.2. Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, so wird die Anschlussgebühr aus der Differenz zwischen der anrechenbaren Gesamtgeschossfläche / Gebäudegrundflä- che / Hartfläche des Neubaus und der anrechenbaren Gesamtgeschoss- fläche / Gebäudegrundfläche / Hartfläche des Altbaus ermittelt. Ein Über- schuss wird nicht zurückerstattet (§ 33 Abs. 1 RFE). Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten wird die Anschlussgebühr für die durch die baulichen Veränderungen bedingten erweiterten Flächen er- hoben, dies unabhängig davon, ob durch die baulichen Veränderungen die öffentlichen Abwasseranlagen mehr beansprucht werden (§ 33 Abs. 2 RFE).

- 7 - 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in § 33 RFE sei die Rede von der Anschlussgebühr und dem Überschuss und nicht etwa von drei verschie- denen Anschlussgebühren für die Gesamtgeschoss-, Gebäudegrund- und die Hartfläche. Somit seien die Mehr- und Minderflächen der Gesamtge- schoss-, Gebäudegrund- und Hartflächen jeweils mit den Ansätzen von Fr. 36.35 bzw. Fr. 6.80 zu multiplizieren und zu addieren bzw. zu subtra- hieren. Bei einer allfälligen Vergrösserung der Hartflächen oder der Gebäu- degrundflächen würden zusätzliche Anschlussgebühren einverlangt, da die kommunalen Abwasseranlagen stärker belastet würden. Im Gegenzug sei die verminderte Belastung der kommunalen Abwasseranlagen aufgrund ei- ner Flächenreduktion zu berücksichtigen. Der in § 33 RFE genannte Über- schuss beziehe sich auf die Gebühr als Ganzes und nicht auf ihre drei Be- standteile. Die Argumentation der Gemeinde, wonach der Abzug der Hart- flächen und der Gebäudegrundfläche des Altbaus nicht gewährt werden könne, da das damalige Gebührenreglement auf dem Gebäudeversiche- rungswert basiert habe und keine Flächenansätze gekannt habe, verfange nicht. § 33 RFE stelle auf eine Differenz von Neu- und Altbauflächen ab. 4.1.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, der Altbau sei an ein ein- wandfrei funktionierendes Abwassersystem angeschlossen gewesen. In- dem die Eigentümerschaft des Altbaus Anschlussgebühren entrichtet habe, habe sie sich in das bestehende Netz einschliesslich übergeordneter Anlagen eingekauft. Im Gegenzug hätte sie bis zuletzt von den bestehen- den Abwasseranlagen profitiert. Beim Neubau habe die Beschwerdeführerin keine gebührenrelevanten Ge- bäudegrund- und Hartflächen projektiert. Dies ändere aber nichts an dem Umstand, dass die bestehenden Abwasseranlagen bereits erstellt und auf die bisherige Belastung ausgerichtet worden seien. Die in der Vergangen- heit getätigten Investitionen der Einwohnergemeinde in Errichtung und Ausbau der Abwasseranlagen würden nicht rückgängig gemacht. Ein hy- pothetischer Rückbau der Abwasseranlagen würde keine Einsparungen bedeuten, sondern vielmehr zusätzliche Kosten verursachen. Vor diesem Hintergrund werde der zweite Satz von § 33 Abs. 1 RFE, wonach ein Über- schuss nicht zurückerstattet wird, für die drei berechnungsrelevanten Posi- tionen Gesamtgeschossfläche, Gebäudegrundfläche und Hartfläche in langjähriger, konstanter Praxis separat angewandt. Weiter grenze § 33 Abs. 1 RFE die gebührenauslösenden Tatbestände Ge- samtgeschossfläche, Gebäudegrundfläche und Hartfläche mit Schrägstri- chen klar voneinander ab. Zur Abtrennung der Begriffe würden keine

- 8 - Kommas oder ein "und" verwendet. Damit verdeutliche der Wortlaut des Reglements, dass die einzelnen Positionen massgebend seien und ein bei einer einzelnen Position rein mathematisch resultierender Überschuss nicht zurückerstattet werde. Es bestünden keine Gründe für eine vom Wortlaut abweichende Ausle- gung. Vielmehr seien bei der Bemessung der Gebühren für den Altbau so- dann noch andere Faktoren, namentlich der geschätzte Gebäudeversiche- rungswert, massgebend gewesen. Dementsprechend habe die Liegen- schaft bzw. deren Eigentümer für die strittigen Gebäudegrund- und Hartflä- chen noch nie Anschlussgebühren entrichtet. Damit ginge es erst recht nicht an, ein Minus zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Schliesslich handle es sich bei einem Ersatzneubau einerseits und bei ei- nem Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbau andererseits um Sachverhalte, für welche das RFE unterschiedliche Rechtsgrundlagen vorsehe. Unter welchen Voraussetzungen bei einem Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbau Anschlussgebühren beansprucht werden dürften, sei für das vorliegende Verfahren irrelevant. Weiter verfüge der Gemeinderat bei der Anwendung kommunaler Regle- mente über Autonomie. Das Spezialverwaltungsgericht könne daher selbst dann nicht einschreiten, wenn es wider Erwarten der Ansicht wäre, dass § 33 Abs. 1 RFE auch anders ausgelegt werden könne. Dies gelte auch dann, wenn das Gericht eine abweichende Auslegung für sachlich richtiger hielte. Der Gemeinderat wende § 33 Abs. 1 RFE seit fast 20 Jahren ent- sprechend an. 4.1.3. Dem entgegnet die Beschwerdeführerin, die bestehenden Meteorwasser- leitungen würden durch den Abbruch des Altbaus und die Erstellung der Ersatzbauten entlastet, da neu keine Hartflächen und keine Dachwasser- flächen angeschlossen würden. Diese zusätzlichen Kapazitäten könnten zur Erweiterung der Bauzone und deren Nachverdichtung genutzt werden. Ein Rückbau der bestehenden Leitungen sei nicht erforderlich. Weiter stelle ein Schrägstrich keine Abgrenzung dar, sondern diene gemäss den Richt- linien zur Rechtschreibung, Zeichensetzung und Formenlehre des Duden der Zusammenfassung. Bei den Teilkriterien der Anschlussgebühr könne daher nicht von einzelnen Positionen die Rede sein. Üblicherweise sei auch in der Vergangenheit kein Anschluss an die Kanalisation toleriert worden, ohne dass dafür Anschlussgebühren geleistet worden wären. Die Behaup- tung, dass für die Gebäudegrund- und Hartflächen der Parzelle aaa bisher keine Anschlussgebühren geleistet worden seien, sei unbewiesen.

- 9 - 4.2. Beim von der Beschwerdeführerin geplanten Neubauprojekt soll das Dach- wasser der Neubauten über eine belebte Humusschicht versickert werden (Baubewilligung vom 31. Oktober 2023, S. 6). Es wurde daher bei der Be- messung der Abwasseranschlussgebühr keine Gebäudegrundfläche ange- rechnet. Da das Dachwasser des Altbaus in die Kanalisation eingeleitet wurde, wurde für den Altbau eine Gebäudegrundfläche von 410.83 m2 an- gerechnet. Aus diesem Grund entstand ein rechnerischer Flächenüber- schuss. Bei den Neubauten wurden auch keine gebührenpflichtigen Hart- flächen angerechnet, da die Vorplätze mit sickerfähigen Belägen geplant sind und die Terrassenflächen über eine belebte Humusschicht entwässert werden sollen. Versiegelte Flächen, die in die Kanalisation entwässert wer- den müssen, sind nicht geplant (Baubewilligung, S. 5). Beim Altbau wurden die Betonpflastersteine jedoch in die Kanalisation entwässert und dement- sprechend eine gebührenpflichtige Hartfläche von 228.76 m2 angerechnet. Auch hier resultierte ein rechnerischer Flächenüberschuss. Die Anschlussgebühr für die Neubauten wurde somit ausschliesslich auf Basis der Gesamtgeschossflächen berechnet. Der Neubau weist für die Bemessung der Abwasseranschlussgebühr anrechenbare Gesamtge- schossflächen von insgesamt 1'660.26 m2 auf. Für den Altbau wurden Ge- samtgeschossflächen von 482.29 m2 angerechnet und abgezogen (Be- rechnungsgrundlagen korrigiert im Rahmen des Einspracheentscheids vom 12. Dezember 2023). Nach Anrechnung der Gesamtgeschossflächen des Altbaus von 482.29 m2 resultierten noch gebührenrelevante Gesamt- geschossflächen von 1'177.97 m2. Diese Berechnungen werden von der Beschwerdeführerin soweit nicht bestritten. 5. Die Beschwerdeführerin verlangt aber zusätzlich zur Anrechnung der Ge- samtgeschossflächen eine Anrechnung der Gebäudegrundfläche des be- stehenden Gebäudes von 408.96 m2 sowie der entwässerten Hartflächen von 228.76 m2 und damit eine Reduktion der gebührenrelevanten Fläche des Neubaus und somit eine Reduktion der Abwasseranschlussgebühr von Fr. 42'819.15 auf Fr. 19'673.42 (exkl. MWST; vgl. Beschwerdebeilage 2). Die Gebührenansätze von jeweils Fr. 36.35 pro m2 angeschlossene Ge- samtgeschossflächen, Gebäudegrundfläche und entwässerte Hartflächen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 6. 6.1. Zunächst ist umstritten, ob die bestehende Gebäudegrundfläche sowie die entwässerten Hartflächen des Altbaus bei der Bemessung der Abwasser- anschlussgebühr anzurechnen sind. Die Antwort darauf ist durch Geset- zesauslegung zu ermitteln. Dabei sind die üblichen Auslegungsmethoden, also die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und

- 10 - teleologische Methode, kombiniert anzuwenden (Methodenpluralismus). Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind verschiedene Interpretationen des Texts möglich, muss die wahre Trag- weite unter Berücksichtigung der Auslegungselemente gesucht werden. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 134 II 252). Im Vordergrund steht bei unklarem Wortlaut die teleologische Auslegung (Frage nach Sinn und Zweck der Norm und der ihr zugrundeliegenden Wertungen). Ergänzend kann auch die Interes- senabwägung eine Rolle spielen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhl- mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 177 ff. mit zahlreichen Hinweisen; BGE 133 V 61). 6.2. 6.2.1. Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung kann festgehalten werden, dass nur von einer Abwasseranschlussgebühr, die sich aus drei Elementen zu- sammensetzt, nicht aber von drei verschiedenen Anschlussgebühren die Rede ist. Die Bestimmung, dass ein Überschuss nicht zurückerstattet wird, bezieht sich daher auf die Anschlussgebühr insgesamt. Der Passus, wo- nach ein Überschuss nicht zurückerstattet wird, findet sich auch in § 33 Abs. 3 RFE. Dort wird festgehalten, dass die Anschlussgebühr bei Zweck- änderungen bereits angeschlossener Gebäude neu festgesetzt wird, wobei ein Überschuss nicht zurückerstattet wird. Dies soll verhindern, dass die Gemeinde dem Grundeigentümer Geld zurückerstatten muss, wenn die Zweckänderung des Gebäudes insgesamt zu einer geringeren Belastung der Abwasseranlagen führt und die neu festgesetzte Anschlussgebühr da- her niedriger ausfällt. Bei Ersatzbauten wird die Abwasseranschlussgebühr zwar nach den erwei- terten Flächen bemessen und es erfolgt keine Anrechnung bisher geleiste- ter Anschlussgebühren. Jedoch ist auch hier der Zweck der Bestimmung so zu verstehen, dass verhindert werden soll, dass dem Grundeigentümer von der Gemeinde sozusagen eine Anschlussgebühr in Geld zurückerstat- tet werden muss, sofern die gesamte, mit Anschlussgebühren belastete Fläche des Neubaus im Vergleich zum bestehenden Altbau (jeweils beste- hend aus der anrechenbaren Gesamtgeschossfläche, der Gebäudegrund- fläche sowie den entwässerten Hartflächen) verkleinert wird. Dies erscheint sachgerecht, da die Gemeinde bereits Investitionen für die Erstellung der Erschliessungsanlagen vorgenommen hat. Bei einem Um-, An-, Aus- oder Erweiterungsbau kann dagegen das Prob- lem eines allfälligen Überschusses naturgemäss nicht bestehen, da in die- sen Fällen nur für die erweiterten Flächen erhoben werden. Bei einer Ver- kleinerung der Flächen würde gar kein gebührenauslösender Abgabetat- bestand vorliegen.

- 11 - 6.2.2. § 29 Abs. 1 des kantonalen Musterreglements für die Finanzierung von Er- schliessungsanlagen vom November 2016 sieht ebenfalls vor, dass bei Ab- bruch eines bereits angeschlossenen Gebäudes und Errichtung eines Neu- baus an dessen Stelle die Anschlussgebühr für die erweiterte Fläche nach Massgabe von § 28 erhoben wird. Bei einer Flächenreduktion erfolgt keine Rückerstattung. Auch hier bezieht sich die Bestimmung, dass bei einer Flä- chenreduktion keine Rückerstattung erfolgt, auf die gesamte Fläche, wel- che sich gemäss § 28 des Musterreglements aus der gesamten Gebäu- degrundfläche, den in die Kanalisation entwässerten Hartflächen und der anrechenbaren Geschossfläche zusammensetzt. 6.2.3. Im vorliegenden Fall entsteht bei einem Vergleich der Gesamtflächen des Altbaus und den Neubauten auch bei einer Anrechnung der Gebäu- degrundfläche und der entwässerten Hartflächen des Altbaus kein Über- schuss, da die anrechenbare Gesamtgeschossfläche der Neubauten deut- lich grösser ist als die anrechenbare Gesamtgeschossfläche des Altbaus. 6.3. 6.3.1. Wenn eine Variante erstellt ist, die das kommunale Netz nicht belastet, er- bringt die Gemeinde keine Leistung und ist entsprechend nicht berechtigt, eine Anschlussgebühr zu erheben (vgl. SKEE 4-BE.2012.19, Erw. 7.5.1.). § 32 Abs. 7 RFE sieht entsprechend vor, dass die Anschlussgebühr entfällt, wenn das Dachwasser versickert wird. § 32 Abs. 9 RFE sieht vor, dass die Anschlussgebühr für Hartplätze entfällt, wenn das anfallende Wasser voll- umfänglich versickert wird. Bedingung dazu ist, dass die Hartplätze dauer- haft mit sickerfähigen Materialien ausgeführt sind. 6.3.2. Auch wenn die Sickerfähigkeit des Bodens im Gemeindegebiet der Ge- meinde Q._____ eher schlecht ist, anerkennt die Gemeinde, dass eine Ver- sickerung des Dach- und Platzwassers auf der Parzelle der Beschwerde- führerin möglich ist (Protokoll, S. 8). In der Baubewilligung vom 31. Oktober 2023 wurde auf S. 5 dazu festgehalten, dass die Vorplätze mit sickerfähi- gen Belägen geplant sind und dass die Terrassenflächen über eine belebte Humusschicht entwässert werden sollen. Es sind keine versiegelten Flä- chen geplant, welche in die Kanalisation entwässert werden müssten. Beim Dachwasser war ursprünglich eine oberflächliche Versickerung auf dem nordöstlichen Teil des Grundstücks vorgesehen. Da gemäss Versicke- rungskarte des Kantons Aargau auf dem Grundstück der Beschwerdefüh- rerin keine Versickerung möglich ist, wurde eine Versickerung des Dach- wassers über eine belebte Humusschicht geplant. Diese Art der Versicke- rung wurde von der Gemeinde als zulässig erachtet und wurde der Be- schwerdeführerin unter Auflagen bewilligt (Baubewilligung vom

- 12 -

31. Oktober 2023, S. 6). Vorliegend wurden daher richtigerweise bei der Bemessung der Abwasseranschlussgebühr für die Neubauten keine Ge- bäudegrundfläche sowie keine entwässerten Hartflächen angerechnet, da das Dach- und Platzwasser versickert wird und dementsprechend nicht in die Kanalisation gelangt. 6.3.3. Die Dach- und Hartflächen des Altbaus wurden dagegen in die Kanalisation entwässert. Würde man diese nicht anrechnen, würde die Beschwerdefüh- rerin nicht von den vorgenommenen baulichen Massnahmen zur Versicke- rung profitieren. Sie hätte diesfalls auch auf eine Versickerung verzichten und das Wasser von Dach- und Hartflächen bis zur Grösse des Altbaus kostenlos in die Kanalisation einleiten können (Protokoll, S. 7). Durch die Massnahmen wird die bestehende Kanalisation entlastet und es resultiert eine Reserve im Kanalnetz der Gemeinde für andere Neuanschlüsse. Die Pflicht, unverschmutztes Wasser von der Kanalisation fernzuhalten, folgt bereits aus dem Bundesrecht. So verlangt Art. 7 Abs. 2 des Bundes- gesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) vom 24. Ja- nuar 1991, dass nicht verschmutztes Abwasser nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen ist. Als nicht verschmutztes Ab- wasser gilt in der Regel abfliessendes Niederschlagswasser von Dachflä- chen (Art. 3 Abs. 3 lit. a der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201] vom 28. Oktober 1998) sowie von Strassen, Wegen und Plätzen stammt, auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet und gelagert werden (Art. 3 Abs. 3 lit. b GSchV). Diese vom Bundesgesetzgeber auferlegte Pflicht dient dem Schutz des natürlichen Wasserkreislaufs sowie der haus- hälterischen Aufbereitung und Nutzung von Trink- und Brauchwasser (vgl. Art. 76 Abs. 1 BV; Art. 1 GSchG). Mit Rücksicht auf das Bundesrecht wird in der kantonalen Praxis eine Prioritätenfolge eingehalten: In erster Priorität ist das nichtverschmutzte Abwasser auf dem eigenen Grundstück zu versi- ckern, in zweiter Priorität ist es in eine öffentliche Sauberwasserleitung bzw. Versickerungsanlage einzuleiten und in dritter Priorität ist es direkt in ein Gewässer einzuleiten (vgl. § 25 Abs. 1 des kantonalen Musterabwass- erreglements vom 30. November 2016). Es erscheint daher nicht sachge- recht, eine Anrechnung der Gesamtgeschossfläche sowie der in die Kana- lisation entwässerten Hartflächen des Altbaus zu versagen, da ansonsten kein Anreiz mehr für eine Versickerung bestünde. 6.3.4. Bei einer Nichtanrechnung würden Ersatzbauten der Beschwerdeführerin in der Konsequenz in Bezug auf die Dach- und Hartflächen wie Neubauten behandelt. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es zwar nicht ausgeschlossen sei, für Ersatzbauten Anschlussgebühren wie für Neubau- ten zu verlangen. Das setze aber einerseits voraus, dass für die Altbaute

- 13 - bisher keine solche Abgabe erhoben worden sei, und andererseits, dass die Gebühr für Um- und Erweiterungsbauten ebenfalls wie bei einer Neu- baute bemessen werde (Bundesgerichtsentscheid 2C_153/2007, Erw. 5.2 ff.). Grundsätzlich dürfen Ersatzbauten jedoch nicht gleich wie Neubauten behandelt werden (AGVE 2002 S. 163 ff.; AGVE 2003 S. 112 ff.). Es recht- fertigt sich daher, diese Flächen bei der Bemessung der Anschlussgebühr für den Neubau in Abzug zu bringen. 6.4. 6.4.1. Schliesslich bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Bemessung der An- schlussgebühr für den Altbau sei auf Grundlage des geschätzten Gebäu- deversicherungswert erfolgt. Dementsprechend habe die Liegenschaft bzw. deren Eigentümer für die strittigen Gebäudegrund- und Hartflächen noch nie Anschlussgebühren entrichtet. 6.4.2. Das Reglement über die Entwässerung der Liegenschaften Q._____ vom

4. Dezember 1961 sah in Art. 13 noch eine Bemessung der Anschlussge- bühr auf Basis des Brandversicherungswerts vor. Das Abwasserreglement vom 16. Dezember 1983 sah bereits eine Bemessung der Anschlussge- bühr nach der Geschossfläche vor. Dachflächen und entwässerte Hartflä- chen wurden jedoch nicht miteinbezogen. Das Abwasserreglement vom

27. November 1998 sah schliesslich eine Bemessung der Abwasseran- schlussgebühren auf Basis der Bruttogeschossfläche, der Gebäudegrund- fläche und der in die Kanalisation entwässerten Hartflächen vor (vgl. Ge- bührenanhang zum Abwasserreglement vom 27. November 1998). 6.4.3. Das RFE enthält keine Übergangsregelung für den Fall, dass ein Gebäude, welches noch unter Herrschaft eines alten Reglements an die Wasser- und Abwasseranlagen angeschlossen wurde und bei dessen Anschluss An- schlussgebühren auf Grundlage des Gebäudeversicherungswerts erhoben wurden, ersetzt oder umgebaut wird. In § 42 RFE wird lediglich festgehal- ten, dass Gebühren und Beiträge, deren Zahlungspflicht unter dem frühe- ren Reglement eingetreten ist, durch das neue Reglement nicht berührt werden, sowie dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglements hängigen Gesuche nach den Vorschriften des aktuellen Reglements beur- teilt werden. § 33 Abs. 1 RFE sieht vor, dass bei Abbruch eines bereits angeschlosse- nen Gebäudes und Errichtung eines Neubaus an dessen Stelle (sog. Er- satzbau) die Anschlussgebühr aus der Differenz zwischen der anrechen- baren Gesamtgeschossfläche / Gebäudegrundfläche / Hartfläche des Neu- baus und der anrechenbaren Gesamtgeschossfläche / Gebäudegrundflä- che / Hartfläche des Altbaus ermittelt wird. Der Abbruch eines Gebäudes,

- 14 - das noch unter der Herrschaft eines früheren Reglements errichtet wurde und für das dementsprechend Anschlussgebühren auf Grundlage des Ge- bäudeversicherungswerts oder zwar auf Grundlage der Geschossfläche ohne Einbezug der Gebäudegrundfläche sowie der in die Kanalisation ent- wässerten Hartflächen erhoben wurden, ist nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr bei älteren Gebäuden der Regelfall, da in der Gemeinde Q._____ eine Bemessung der Abwasseranschlussgebühr auf Basis der Bruttoge- schossfläche, der Gebäudegrundfläche und der in die Kanalisation entwäs- serten Hartflächen erst seit 1998 vorgenommen wird. Da keine Übergangs- regelung existiert, kann es vorliegend nicht darauf ankommen, ob die Ge- bäudegrundfläche sowie die entwässerten Hartflächen damals bei der Be- messung des Gebäudeversicherungswerts miteinbezogen worden sind. Die Anrechnung des Altbestands hat vielmehr nach dem gleichen Kriterium zu erfolgen, welches bei der Berechnung der für die neu erstellten Gebäude Anwendung findet. Das RFE sieht eine Bemessung der Abwasseran- schlussgebühr auf Basis der Geschossfläche sowie der gesamten Gebäu- degrundfläche und der in die Kanalisation entwässerten Hartflächen vor (§ 32 Abs. 1 RFE). Für die Frage der Anrechenbarkeit der Flächen des Alt- baus kommt es daher einzig auf deren Qualifikation der Flächen als Ge- bäudegrundfläche sowie Hartflächen an. Es kann daher nicht darauf an- kommen, ob in der Vergangenheit für die Gebäudegrundfläche sowie die Hartflächen bereits Anschlussgebühren bezahlt worden sind. Vielmehr kommt es lediglich darauf an, dass der Altbau über in die Kanalisation ent- wässerte Dach- und Hartflächen verfügt hat. 6.5. Die Gemeinde hat anlässlich der Verhandlung vom 4. Juni 2025 aufforde- rungsgemäss die seit Inkrafttreten von § 33 Abs. 1 RFE erteilten Baubewil- ligungen mit Abwasseranschlussgebührenbeschlüssen sowie die dazuge- hörigen Berechnungen eingereicht. Bei vier Fällen wurde wie im vorliegen- den Fall vorgegangen und ein Minus bei einzelnen Elementen der An- schlussgebühr nicht angerechnet (Protokoll, S. 4). Diese Praxis ist mit dem Wortlaut von § 33 Abs. 1 RFE nicht vereinbar. Vorliegend fehlt es an einer sachlichen Begründung, die Anrechnung von Dachflächen und in die Ka- nalisation entwässerter Hartflächen vorbestehender Gebäude bei der Be- rechnung der Abwasseranschlussgebühren für Ersatzbauten zu versagen, wenn nur bei einzelnen Positionen ein Minus resultiert. 6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gebäudegrundfläche von 408.96 m2 sowie die entwässerten Hartflächen des Altbaus von 228.76 m2 bei der Bemessung der Abwasseranschlussgebühr für die Neubauten an- zurechnen und die verfügte Abwasseranschlussgebühr antragsgemäss auf Fr. 19'673.42 (exkl. MWST) zu reduzieren ist.

- 15 - 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich sodann gegen die Entstehung der Zah- lungspflicht bei Baubeginn. Gemäss AGVE 2010 62 321 (recte: AGVE 2010 S. 321) trete die Zahlungspflicht der Anschlussgebühren zum Zeitpunkt des Anschlusses ein. Dieser Entscheid mache deutlich, dass der Sondervorteil erst entstehe und die Zahlungspflicht erst eintreten könne, wenn der Ge- bührenpflichtige die Erschliessungsanlage nutzen könne. Dies sei erst zum Zeitpunkt des Anschlusses an das Wasser- und Abwassernetz der Fall. In diversen Entscheiden des SKE der letzten Jahre werde auf diesen Leiten- tscheid aus dem Jahr 1962 (recte: 2010) verwiesen. 7.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu vorbringen, im RFE sei klar geregelt, wann die Gebühren für den Anschluss an die Wasserversorgung und das Abwasser zu bezahlen seien. Die Anschlussgebühren würden im Zeitpunkt des Baubeginns fällig (§ 22 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 RFE). Damit unter- scheide sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von demjenigen, welcher dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid 4-BE.2009.23 vom 22. Juni 2010 zugrunde gelegen habe. Abgesehen davon sprächen nicht nur der Wortlaut des Reglements, son- dern auch weitere Gründe für die Fälligkeit der Anschlussgebühren im Zeit- punkt des Baubeginns und nicht erst im Zeitpunkt des Anschlusses. Ge- bührenpflichtige dürften erwarten, dass sie bereits bei Baubeginn an hin- reichende Erschliessungsanlagen angeschlossen würden und hierfür allen- falls notwendige Investitionen vor dem Anschluss erfolgten. Bei einem spä- teren Fälligkeitszeitpunkt verfügte die Gemeinde unter Umständen nicht über die nötigen Mittel für die Tätigung der notwendigen Investitionen. Sollte die Zahlungspflicht per Baubeginn Schwierigkeiten verursachen, stehe es der Beschwerdeführerin frei, mit einem begründeten Gesuch die Stundung zu beantragen. 7.3. 7.3.1. § 22 Abs. 1 RFE und § 34 Abs. 1 RFE legen jeweils fest, dass die Zah- lungspflicht für die Anschlussgebühren bei Baubeginn entsteht. Vorliegend ist der Baubeginn der Neubauten massgebend und nicht etwa der Beginn des Rückbaus des bestehenden Gebäudes (Einspracheentscheid vom

12. Dezember 2023, S. 4). Die Anschlussgebühren werden jeweils innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Zahlungsverfügung zur Zahlung fällig (§ 22 Abs. 3 RFE und 34 Abs. 3 RFE).

- 16 - 7.3.2. § 19 des Musterreglements sieht für die Entstehung der Zahlungspflicht bei Wasseranschlussgebühren vor, dass die Zahlungspflicht bei Neu- und Er- satzbauten mit dem Anschluss an die Wasserversorgung entsteht. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten. Für die Entstehung der Zahlungspflicht bei Abwasseranschlussgebühren schlägt § 30 des Musterreglements folgende Regelung vor: Die Zahlungspflicht entsteht bei Neu- und Ersatzbauten mit dem Anschluss an die Kanalisation. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten. Bei bestehenden Gebäuden, die neu an die Kanalisation angeschlossen wer- den, entsteht die Zahlungspflicht mit dem Anschluss an die Kanalisation. 7.3.3. In BGE 103 Ia 26 hatte sich das Bundesgericht mit der Gebührenbelastung eines Grundeigentümers zu befassen, welcher im Zeitpunkt des Kanalisa- tionsanschlusses noch nicht Eigentümer der betreffenden Liegenschaft war und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt erworben hatte. Es führte dazu aus, die Anschlussgebühr sei eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an die Leitung eines öffentlichen Werkes. Die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Erhebung bestimmen sich grund- sätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss vollzogen werde. Die Gebührenpflicht treffe grundsätzlich den anschliessenden Grundeigentü- mer, da dieser den Rechtsgrund für die Entstehung der Abgabe setze. Ein Übergang der Abgabeschuld auf den Grundeigentümer der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bedürfe einer klaren gesetzlichen Grundlage. Auch im von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid des Verwaltungs- gerichts wurde festgehalten, dass der Sondervorteil und damit die Zah- lungspflicht erst eintreten kann, wenn der Gebührenpflichtige die Erschlies- sungsanlage nutzen kann, da es sich bei der Anschlussgebühr um eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an die Leitung eines öffentlichen Werkes handelt (AGVE 2010 S. 321). 7.3.4. Die Gerichte sind gehalten, im Rahmen der Überprüfung vorinstanzlicher Entscheide jenen Erlassen bzw. Normen von Amtes wegen die Anwendung zu versagen, die nach einer vorfrageweisen Prüfung in Widerspruch zum Bundesrecht oder kantonalen Verfassungs- oder Gesetzesrecht stehen (sog. inzidente Normenkontrolle; § 95 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau [KV; SAR 110.000] vom 25. Juni 1980; § 2 Abs. 2 VRPG; Kurt Ei- chenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommen- tar, Aarau 1986).

- 17 - Der vorfrageweisen Normenkontrolle unterliegen auch kommunale Abga- benreglemente. Mit Rücksicht auf die autonome Stellung der Gemeinden (vgl. §§ 5, 104 und 106 KV; § 2 des Gesetzes über die Einwohnergemein- den [Gemeindegesetz; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978) gilt es zu beachten, dass ihnen bei der Bestimmung der Kriterien für die Auferlegung der Erschliessungsabgaben ein weiter Ermessensspielraum zukommt, zu- mal ihnen die Rechtsetzungsaufgabe ausdrücklich übertragen wurde (§ 34 Abs. 3 BauG). Zudem fällt es nicht in die Kompetenz des SKE, eine allge- meine Aufsicht über die zuständigen Gemeindeorgane wahrzunehmen, weshalb es bei der Überprüfung der Abgabenreglemente zurückhaltend ist. Nur dort, wo die Rechts- und Verfassungswidrigkeit eines Erlasses klar zu- tage tritt und der festgestellte Mangel den Rahmen einer blossen relativen Unzweckmässigkeit sprengt, versagt es der Norm die Anwendung (AGVE 2002 S. 495; AGVE 1995 S. 284). 7.3.5. Im vorliegenden Fall spielt der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht keine Rolle mehr, da die Gemeinde auf eine Zahlung der Anschlussgebühr bis zur Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens verzichtet. Die Beschwer- deführerin wäre grundsätzlich bereit, den unbestrittenen Teil der An- schlussgebühr zu bezahlen (Protokoll, S. 9 f.). Da das SKE nicht zu einer abstrakten Normenkontrolle befugt ist und für eine inzidente Normenkontrolle vorliegend mangels Beschwer kein Anlass besteht, ist auf das Vorbringen nicht weiter einzutreten. Im Streitfall wäre festzustellen, dass die Anschlussgebühren entgegen § 22 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 RFE erst mit dem Anschluss an die jeweiligen Werke entstehen können (vgl. Erw. 7.3.2. und 7.3.3.). 8. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Reduktion der Abwasseran- schlussgebühr ist damit gutzuheissen. Die Anschlussgebühr Abwasser ist entsprechend auf Fr. 19'673.42 (exkl. MWST) zu reduzieren. Auf den An- trag betreffend Fälligkeit der Anschlussgebühren ist nicht einzutreten. 9. 9.1. 9.1.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Par- teien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Da der Antrag 2 vorliegend keinen Streitwert hat, sind die Verfah- renskosten entsprechend von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.

- 18 - 9.1.2. Der Rahmen für die Staatsgebühr in Verfahren vor dem Spezialverwal- tungsgericht geht ordentlicherweise von Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00 (§ 22 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Verfahrenskosten [Verfahrenskostendek- ret, VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987). Das Gericht legt die Ge- bühr nach Zeitaufwand und Bedeutung der Sache fest. In ausserordentlich zeitraubenden Fällen kann die Staatsgebühr bis auf das Doppelte des vor- gesehenen Höchstbetrags erhöht werden (§ 3 Abs. 1 und 2 VKD). Am 1. Juli 2024 wurde das VKD durch das Allgemeine Gebührengesetz (GebührG; SAR 662.100) vom 19. September 2023 abgelöst. Gemäss § 24 Abs. 1 GebührG werden Gebühren und Auslagen für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen haben, nach altem Recht erhoben und bezogen. Die Staatsgebühr ist folglich nach altem Recht festzusetzen. 9.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 29 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin daher auch die Parteikosten zu ersetzen. Die Entschädigung richtet sich nach dem Pauschalrahmentarif im Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) vom 10. November 1987. Innerhalb des vorgesehenen Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwT). Davon kann in Ausnahmefällen (besonderes hoher Auf- wand oder Missverhältnis zwischen Entschädigung und tatsächlich geleis- teter Arbeit) abgewichen werden (§ 8b AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag, inklusive Auslagen und MWST, festgelegt (§ 8c AnwT). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 23'249.04. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert über Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 zwischen Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00. Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als niedrig, die Schwierigkeit wird als mittel beurteilt. Danach scheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.00 angemessen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, § 8c AnwT).

- 19 - Das Gericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Abwasseranschlussge- bühr auf Fr. 19'673.42 (exkl. MWST) reduziert. 1.2. Auf Antrag 2 betreffend Fälligkeit der Anschlussgebühren wird nicht einge- treten. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 240.00 und den Auslagen von Fr. 120.00, total Fr. 2'360.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 wird der Beschwerdefüh- rerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Parteikosten- ersatz von Fr. 2'400.00 auszurichten. Zustellung

- Beschwerdeführerin (2)

- Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung

- Mitwirkende Fachrichter

- Gerichtskasse (intern)

- 20 - Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefoch- tene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 13. Juni 2025 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: B. Wehrli C. Dürdoth