Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 13. August 2024 veranlagte das Kantonale Steueramt (KStA), Juristische Personen (JP), die A._____ AG zu einem steuerbaren Reingewinn von CHF 3'074'682.00 (Anteil Aargau: 69.825 %) und einem steuerbaren Eigenkapital von CHF 250'000.00 (Anteil Aargau: 7.944 %). Dabei wurden verschiedene Aufrechnungen zum deklarierten Gewinn vor- genommen.
E. 2 Mit Schreiben vom 9. September 2024 erhob die A._____ AG gegen die Veranlagungsverfügung vom 13. August 2024 Einsprache. Sie beantragte, die Veranlagung sei "ohne Aufrechnung von Gewinnausschüttungen und gleichgestellte Leistungen an die Gesellschafter oder Genossenschafter oder ihnen nahestehende Personen" vorzunehmen.
E. 3 Das KSA JP wies die Einsprache mit Entscheid vom 2. April 2025 ab.
E. 4 Am tt.mm. 2025 wurde die A._____ AG im Handelsregister des Kantons T._____ "in Anwendung von Art. 153 Abs. 1 HRegV i.V.m. Art 934 Abs. 2 Satz 3 OR" von Amtes wegen gelöscht, "weil die Gesellschaft keine Ge- schäftstätigkeit mehr aufweist und keine verwertbaren Aktiven mehr hat und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert ange- setzter Frist geltend gemacht wurde" (Internetauszug aus dem Handelsre- gister des Kantons T._____ vom 3. Oktober 2025).
E. 5 Den Einspracheentscheid des KStA JP vom 2. April 2025 (Zustellung am
3. April 2025) hat die A._____ AG, "vertreten durch B._____, Mitglied des Verwaltungsrates" mit Schreiben vom 19. Mai 2025 (als "Rekurs" be- zeichnet) angefochten mit den "Rechtsbegehren
1. Es sei der Einsprache-Entscheid des Kantonalen Steueramts Aargau vom 2. April 2025 betreffend die definitive Veranlagung vom 13. August 2024 (Kantons- und Gemeindesteuren 2015 aufzuheben und es sei die Veranlagung ohne Aufrechnung von Gewinnausschüttungen und gleichgestellten Leistungen an die Gesellschafter und Genossenschaf- ter oder ihnen nahestehenden Personen vorzunehmen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Las- ten des Kantonalen Steueramtes Aargau."
- 3 - und dem "Verfahrensantrag
1. Die Vorakten seien von Amtes wegen beizuziehen." Auf die Begründung wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen einge- gangen.
E. 6 Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 wurde die A._____ AG ersucht, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 zu bezahlen. Der Kos- tenvorschuss wurde am 3. Juni 2025 bezahlt.
E. 7 Das KStA JP hat aufforderungsgemäss die Vernehmlassung vom 3. Juli 2025 erstattet mit den Anträgen: "1. Der Rekurs sei abzuweisen.
2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrentin."
E. 8 Die Vernehmlassung des KStA JP konnte der A._____ AG, "vertreten durch B._____", nicht zugestellt werden (Postalischer Vermerk: "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden").
E. 9 Die Vernehmlassung des KStA JP wurde der A._____ AG an die Adresse von B._____ erneut zugestellt.
E. 10 B._____ hat für die A._____ AG die Replik vom 28. September 2025 mit Ergänzung vom 29. September 2025 eingereicht.
- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung:
Dispositiv
- Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2015. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).
- Die A._____ AG wurde am tt.mm. 2008 in das Handelsregister des Kantons Q._____ eingetragen. Am tt.mm. 2025 wurde die A._____ AG im Han- delsregister des Kantons T._____ gelöscht (Internetauszug aus dem Han- delsregister des Kantons T._____ vom 3. Oktober 2025).
- Mit Rekurs vom 19. Mai 2025 liess die im Handelsregister gelöschte A._____ AG "vertreten durch B._____, Mitglied des Verwaltungsrates" den Einspracheentscheid vom 2. April 2025 beim Spezialverwaltungsgericht mit Rekurs anfechten.
- Nach § 66 StG endet die Steuerpflicht mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung (§ 66 Abs. 1 StG; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 66 StG N 12).
- Die Rekurrentin wurde am tt.mm. 2025 im Handelsregister des Kantons T._____ in Anwendung von "Art. 153 Abs. 1 HRegV i.V.m. Art. 934 Abs. 2 Satz 3 OR von Amtes wegen gelöscht, weil die Gesellschaft keine Ge- schäftstätigkeit mehr aufweist und keine verwertbaren Aktiven mehr hat und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert ange- setzter Frist geltend gemacht wurde" (Internetauszug aus dem Handelsre- gister des Kantons T._____ vom 3. Oktober 2025). Bis zur Löschung konn- ten betreffend die Rekurrentin Rechtshandlungen rechtswirksam vorge- nommen werden. Das trifft für die Steuerveranlagung zu, welche am
- August 2024 erfolgte. Ebenso konnte die Einsprache vom 9. Septem- ber 2024 im Namen der Rekurrentin erhoben werden. Der Einspracheent- scheid vom 2. April 2025 wurde ebenfalls vor der Löschung der A._____ AG im Handelsregister des Kantons T._____ gefällt und zugestellt. Nach der am tt.mm. 2025 erfolgten Löschung der A._____ AG im Han- delsregister des Kantons T._____ konnten weder durch die Rekurrentin selbst noch in deren Namen Rechtshandlungen gültig vorgenommen wer- - 5 - den. Das gilt insbesondere für den am 19. Mai 2025 erhobenen Rekurs. Dementsprechend ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
- Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten der Rekurrentin auferlegt (§ 189 Abs. 1 StG) und es wird keine Parteientschä- digung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG). - 6 - Das Gericht erkennt:
- Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
- Die Rekurrentin hat die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese wird mit dem bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Vertreter der Rekurrentin (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt R._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom
- Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem
- Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
- Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 7 - Aarau, 23. Oktober 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2025.86 P 139 Urteil vom 23. Oktober 2025 Besetzung Präsident Heuscher Richter Elmiger Richter Schorno Gerichtsschreiberin Betsche Rekurrentin A._____ AG vertreten durch B._____ Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Sektion juristische Personen, vom 2. April 2025 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015
- 2 - Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 13. August 2024 veranlagte das Kantonale Steueramt (KStA), Juristische Personen (JP), die A._____ AG zu einem steuerbaren Reingewinn von CHF 3'074'682.00 (Anteil Aargau: 69.825 %) und einem steuerbaren Eigenkapital von CHF 250'000.00 (Anteil Aargau: 7.944 %). Dabei wurden verschiedene Aufrechnungen zum deklarierten Gewinn vor- genommen. 2. Mit Schreiben vom 9. September 2024 erhob die A._____ AG gegen die Veranlagungsverfügung vom 13. August 2024 Einsprache. Sie beantragte, die Veranlagung sei "ohne Aufrechnung von Gewinnausschüttungen und gleichgestellte Leistungen an die Gesellschafter oder Genossenschafter oder ihnen nahestehende Personen" vorzunehmen. 3. Das KSA JP wies die Einsprache mit Entscheid vom 2. April 2025 ab. 4. Am tt.mm. 2025 wurde die A._____ AG im Handelsregister des Kantons T._____ "in Anwendung von Art. 153 Abs. 1 HRegV i.V.m. Art 934 Abs. 2 Satz 3 OR" von Amtes wegen gelöscht, "weil die Gesellschaft keine Ge- schäftstätigkeit mehr aufweist und keine verwertbaren Aktiven mehr hat und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert ange- setzter Frist geltend gemacht wurde" (Internetauszug aus dem Handelsre- gister des Kantons T._____ vom 3. Oktober 2025). 5. Den Einspracheentscheid des KStA JP vom 2. April 2025 (Zustellung am
3. April 2025) hat die A._____ AG, "vertreten durch B._____, Mitglied des Verwaltungsrates" mit Schreiben vom 19. Mai 2025 (als "Rekurs" be- zeichnet) angefochten mit den "Rechtsbegehren
1. Es sei der Einsprache-Entscheid des Kantonalen Steueramts Aargau vom 2. April 2025 betreffend die definitive Veranlagung vom 13. August 2024 (Kantons- und Gemeindesteuren 2015 aufzuheben und es sei die Veranlagung ohne Aufrechnung von Gewinnausschüttungen und gleichgestellten Leistungen an die Gesellschafter und Genossenschaf- ter oder ihnen nahestehenden Personen vorzunehmen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Las- ten des Kantonalen Steueramtes Aargau."
- 3 - und dem "Verfahrensantrag
1. Die Vorakten seien von Amtes wegen beizuziehen." Auf die Begründung wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen einge- gangen. 6. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 wurde die A._____ AG ersucht, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 zu bezahlen. Der Kos- tenvorschuss wurde am 3. Juni 2025 bezahlt. 7. Das KStA JP hat aufforderungsgemäss die Vernehmlassung vom 3. Juli 2025 erstattet mit den Anträgen: "1. Der Rekurs sei abzuweisen.
2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrentin." 8. Die Vernehmlassung des KStA JP konnte der A._____ AG, "vertreten durch B._____", nicht zugestellt werden (Postalischer Vermerk: "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden"). 9. Die Vernehmlassung des KStA JP wurde der A._____ AG an die Adresse von B._____ erneut zugestellt. 10. B._____ hat für die A._____ AG die Replik vom 28. September 2025 mit Ergänzung vom 29. September 2025 eingereicht.
- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2015. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. Die A._____ AG wurde am tt.mm. 2008 in das Handelsregister des Kantons Q._____ eingetragen. Am tt.mm. 2025 wurde die A._____ AG im Han- delsregister des Kantons T._____ gelöscht (Internetauszug aus dem Han- delsregister des Kantons T._____ vom 3. Oktober 2025). 3. Mit Rekurs vom 19. Mai 2025 liess die im Handelsregister gelöschte A._____ AG "vertreten durch B._____, Mitglied des Verwaltungsrates" den Einspracheentscheid vom 2. April 2025 beim Spezialverwaltungsgericht mit Rekurs anfechten. 4. Nach § 66 StG endet die Steuerpflicht mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung (§ 66 Abs. 1 StG; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 66 StG N 12). 5. Die Rekurrentin wurde am tt.mm. 2025 im Handelsregister des Kantons T._____ in Anwendung von "Art. 153 Abs. 1 HRegV i.V.m. Art. 934 Abs. 2 Satz 3 OR von Amtes wegen gelöscht, weil die Gesellschaft keine Ge- schäftstätigkeit mehr aufweist und keine verwertbaren Aktiven mehr hat und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert ange- setzter Frist geltend gemacht wurde" (Internetauszug aus dem Handelsre- gister des Kantons T._____ vom 3. Oktober 2025). Bis zur Löschung konn- ten betreffend die Rekurrentin Rechtshandlungen rechtswirksam vorge- nommen werden. Das trifft für die Steuerveranlagung zu, welche am
13. August 2024 erfolgte. Ebenso konnte die Einsprache vom 9. Septem- ber 2024 im Namen der Rekurrentin erhoben werden. Der Einspracheent- scheid vom 2. April 2025 wurde ebenfalls vor der Löschung der A._____ AG im Handelsregister des Kantons T._____ gefällt und zugestellt. Nach der am tt.mm. 2025 erfolgten Löschung der A._____ AG im Han- delsregister des Kantons T._____ konnten weder durch die Rekurrentin selbst noch in deren Namen Rechtshandlungen gültig vorgenommen wer-
- 5 - den. Das gilt insbesondere für den am 19. Mai 2025 erhobenen Rekurs. Dementsprechend ist auf den Rekurs nicht einzutreten. 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten der Rekurrentin auferlegt (§ 189 Abs. 1 StG) und es wird keine Parteientschä- digung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG).
- 6 - Das Gericht erkennt: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Die Rekurrentin hat die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese wird mit dem bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Vertreter der Rekurrentin (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt R._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
- 7 - Aarau, 23. Oktober 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Betsche