Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung zum Steuergesetz (StGV) vom 11. September 2000. Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über Mahngebühren im Veranlagungsverfahren (§ 188 Abs. 1 StG i.V.m. § 65a Abs. 2 StGV i.V.m. § 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 3 und 4 StG).
E. 2 Wie in den beigefügten Kopien, insbesondere dem Schreiben vom 26.3.2024 weiter ausgeführt, habe ich eine Verlängerung der Eingabefrist elektronisch beantragt.
E. 3 Das Automatische Mahnwesen ist offensichtlich nicht in der Lage, zumin- dest in der damaligen Version, diese Verlängerung, mit korrekter Adress- eingabe, einer, durch das Amt verwendeten unvollständigen und unkorrek- ten Adresse, zuzuordnen.
E. 3.1 Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Er- hebung von Gebühren für Mahnungen. Der Regierungsrat legt deren Höhe durch Verordnung fest (§ 188 Abs. 1 StG). Für Mahnungen nicht rechtzeitig eingereichter Steuererklärungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühr für die erste Mahnung beträgt CHF 35.00, für die zweite CHF 50.00 (§ 65a Abs. 1 StGV).
- 4 -
E. 3.2 Die Steuererklärung ist fristgerecht, d.h. innerhalb der darin aufgeführten Frist, einzureichen. Die ordentliche Steuererklärung sekundär Steuerpflich- tiger ist bis zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Die erste gebüh- renpflichtige Mahnung von CHF 35.00 zur Abgabe der ordentlichen Steu- ererklärung erfolgt frühestens ab dem 1. Oktober des Folgejahres. Wird die Steuererklärung auch bis zum in der Mahnung angesetzten Termin nicht eingereicht, erfolgt die zweite gebührenpflichtige Mahnung von CHF 50.00 (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 180 StG N 20; "Administrative Weisungen an die Steuerkommissionen und Gemeindesteuerämter" des Kantonalen Steueramtes [gültig ab Steu- erperiode 2021], Ziff. 2.3; "Merkblatt für Personen mit beschränkter Steuer- pflicht" [in der Fassung Januar 2024], Ziff. 4). Gesuche um Erstreckung der Frist für die Einreichung der Steuererklärung oder von fehlenden Beilagen sind vor Ablauf der Frist schriftlich dem Kan- tonalen Steueramt bzw. dem Gemeindesteueramt einzureichen, welche darüber entscheiden (§ 65 Abs. 3 StGV; vgl. auch Kommentar zum Aar- gauer Steuergesetz, a.a.O., § 180 StG N 21, mit Hinweis). Steuerpflichtigen mit Abgabetermin 30. Juni wird auf schriftliches Gesuch hin eine Fristver- längerung bis 31. Oktober gewährt, in besonderen Fällen längstens bis
31. Dezember. Fristerstreckungsgesuche bis 31. Oktober werden von den Gemeindesteuerämtern nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in vol- lem Umfange bewilligt werden. Auf Gesuche über den 31. Oktober hinaus erfolgt eine schriftliche Beantwortung durch die Steuerbehörden. Frist- erstreckungen über den 31. Dezember hinaus werden nur in Ausnahmefäl- len bewilligt (vgl. "Administrative Weisungen an die Steuerkommissionen und Gemeindesteuerämter" des Kantonalen Steueramtes [gültig ab Steu- erperiode 2021], Ziff. 2.3.2).
E. 3.3 Das Recht, Gebühren für Mahnungen zu erheben, ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. 4.
E. 4 Da ihr System nicht in der Lage ist einen Abgleich mit dem Personenregis- ter vorzunehmen, ist die Verwendung der falschen Adresse dem Amt nicht aufgefallen.
E. 4.1 Der Rekurrent ist im Kanton Aargau sekundär steuerpflichtig. Am 11. Feb- ruar 2022 ersuchte er "via Website" bzw. wie er im Rekurs selber ausführt "elektronisch" um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklä- rung 2021, welche gleichentags mit automatischer E-Mail des Steueramts der R._____ bis zum 30. September 2022 genehmigt wurde (vgl. DigiTax- Meldung betreffend den Rekurrenten für die Steuerperiode 2021). Das wiederholte Vorbringen des Rekurrenten, dass sein Fristerstreckungsge- such mangels korrekter Schreibweise seines Namens (AA._____ statt A._____) nicht zuzuordnen gewesen sei, erweist sich daher als unzutreffend. Bis zum 30. September 2022 ging die Steuererklärung 2021
- 5 - jedoch beim Steueramt der R._____ nicht ein, sondern erst am 31. Oktober
2022. Am 26. Oktober 2022 wurde der Rekurrent daher zur Einreichung der Steuererklärung 2021 gemahnt. Die vom Steueramt der R._____ erhobene Mahngebühr von CHF 35.00 ist somit nicht zu beanstanden und gesetzeskonform. Sie entspricht § 65a Abs. 1 StGV.
E. 4.2.1 Der Rekurrent bringt vor, die Steuererklärung 2021 sei dem Steueramt der R._____ am 29. Juni 2022 per Post zugestellt worden. Zudem sei ihm im Wohnkanton S._____ eine Fristerstreckung zur Einreichung der Steuerer- klärung 2021 bis Ende November 2022 gewährt worden, welche analog im Kanton Aargau beantragt worden sei (vgl. Rekurs; Schreiben vom 26. März 2024 betreffend "Einspruch gegen die Definitive Steuerveranlagung 2021 vom 19.3.2024"; E-Mail vom 31. Oktober 2022 an das Steueramt der R._____). Der Rekurrent ist der Auffassung, dass er die Steuererklärung 2021 rechtzeitig eingereicht habe.
E. 4.2.2.1 Im öffentlichen Recht greift der Grundsatz, wonach derjenige die Beweis- last für eine Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB analog; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020 [2C_247/2020]). Daraus folgt, dass der Rekurrent den Beweis erbringen muss, dass er die Steuererklä- rung 2021 rechtzeitig beim Steueramt der R._____ eingereicht hat bzw. dass ihm die Vorinstanz eine Fristerstreckung zur Einreichung der Steuer- erklärung 2021 bis Ende November 2022 gewährte.
E. 4.2.2.2 Bei uneingeschriebenen Briefen wird der Beweis für das Datum der Post- aufgabe in der Regel durch den Aufdruck des Poststempels auf dem dazu- gehörigen Couvert erbracht, bei eingeschriebenen Sendungen durch den Postempfangsschein. Der Beweis, dass eine Eingabe rechtzeitig einge- reicht wurde, kann indes auch auf andere Art erbracht werden. Allerdings werden an diesen Nachweis strenge Anforderungen gestellt, um Manipula- tionen der nicht verlängerbaren Verwirkungsfrist zu verhindern. Nach der Rechtsprechung taugt dazu auch eine entsprechende Zeugenaussage, so- fern sie glaubwürdig ist. Diese ist jedoch nur dann beweistauglich, wenn sie auch den Inhalt der Sendung bestätigen kann (vgl. SGE vom 24. Okto- ber 2024 [3-BV.2023.3], mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die blosse Sachdarstellung des am Verfahrensausgang direkt Interessier- ten, namentlich des Steuerpflichtigen selbst, wird grundsätzlich nicht als genügender Beweis für die Wahrheit der behaupteten Tatsache angese- hen, sofern sie nicht durch äussere Umstände gestützt wird (vgl. SGE vom
- 6 -
29. September 2022 [3-RM.2020.1], mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 4.2.3 Der Rekurrent bringt nichts vor, was die geltend gemachte rechtzeitige Ein- reichung der Steuererklärung 2021 zu beweisen vermag. Da diese offenbar nicht eingeschrieben versandt wurde, kann er insbesondere keinen ent- sprechenden Postaufgabebeleg vorweisen. Obwohl es zutrifft, dass die Einreichung einer Steuererklärung üblicherweise nicht per Einschreiben er- folgt, hat der Rekurrent die Folgen der (gerade bei uneingeschriebenen Sendungen möglichen) Beweislosigkeit zu tragen. Darüber hinaus liegt kein (weiteres) Gesuch um eine Fristerstreckung bis Ende November 2022, geschweige denn eine über den 30. September 2022 hinaus gewährte Fristerstreckung vor. Dies auch dann nicht, wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2024 offensichtlich versehentlich eine Fristverlängerung bis zum 30. September 2024 aufführt. Hinzu kommt, dass sich der Rekurrent widersprüchlich verhält, wenn er einerseits be- hauptet, die Steuererklärung 2021 bereits am 29. Juni 2022 der Schweize- rischen Post übergeben zu haben und andererseits eine Fristverlängerung zu deren Einreichung bis Ende November 2022 geltend macht. Im Übrigen wäre eine solche Fristerstreckung schriftlich bewilligt worden (vgl. Erw. 3.2).
E. 4.3 Zusammenfassend mangelt es an einem Nachweis, dass der Rekurrent die Steuererklärung 2021 rechtzeitig eingereicht hat. Die beantragte Aufhe- bung der mit der Gebührenverfügung vom 12. Juni 2024 erhobenen Mahn- gebühr von CHF 35.00 für das verspätete Einreichen der Kantons- und Ge- meindesteuern 2021 ist daher abzulehnen. 5. Soweit der Rekurrent im Weiteren eine "Aufwandsentschädigung" bean- tragt, ist dieser Antrag abzuweisen, weil eigene Umtriebe und Kosten der Steuerpflichtigen im Rekursverfahren so oder anders nicht zu entschädigen sind (vgl. SGE vom 15. Mai 2024 [3-RM.2024.2]; SGE vom 15. Mai 2024 [3-RM.2023.10]; SGE vom 23. Juni 2023 [3-RM.2022.8]; SGE vom
20. August 2015 [3-RV.2015.29], mit weiteren Hinweisen, bestätigt durch VGE vom 17. Dezember 2015 [WBE.2015.405]).
E. 5 Anhand der von mir eingereichten Steuererklärung des Kantons S._____ wäre bei korrekter Prüfung der Fehler bereits in den Vorjahren zu erkennen gewesen.
E. 6 Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 4 Satz 3 StG i.V.m. § 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszu-
- 7 - richten (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 4 Satz 3 StG i.V.m. § 189 Abs. 2 StG).
- 8 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die Gerichtsgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. 4. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Steueramt der R._____ 1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit
15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
- 9 - Aarau, 18. Dezember 2024 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RM.2024.5 Urteil vom 18. Dezember 2024 Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrent A._____ Gegenstand Gebührenverfügung des Steueramtes der R._____ vom 12. Juni 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2021
- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: 1. Mit Gebührenverfügung vom 12. Juni 2024 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 erhob das Steueramt der R._____ von A._____ Mahngebühren von CHF 35.00 für das verspätete Einreichen der Steuererklärung 2021. 2. Die Gebührenverfügung des Steueramtes der R._____ vom 12. Juni 2024 (Zustellung am 14. Juni 2024) hat A._____ mit rechtzeitiger Einsprache (recte: Rekurs) vom 3. Juli 2024 (Postaufgabe gleichentags) an das Spe- zialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt den folgenden Antrag: "Die Gebührenrechnung sei unter Gutsprache einer Aufwandsentschädigung aufzuheben." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 3. Das Steueramt der R._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolgen zu Lasten von A._____. 4. A._____ hat eine Replik erstattet.
- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung zum Steuergesetz (StGV) vom 11. September 2000. Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über Mahngebühren im Veranlagungsverfahren (§ 188 Abs. 1 StG i.V.m. § 65a Abs. 2 StGV i.V.m. § 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 3 und 4 StG). 2. Der Rekurrent beantragt im Rekurs die Aufhebung der mit der Gebühren- verfügung vom 12. Juni 2024 erhobenen Mahngebühr von CHF 35.00 für das verspätete Einreichen der Steuererklärung 2021. Er begründet dies wie folgt: "1. Die Mahngebühren sind nicht gerechtfertigt.
2. Wie in den beigefügten Kopien, insbesondere dem Schreiben vom 26.3.2024 weiter ausgeführt, habe ich eine Verlängerung der Eingabefrist elektronisch beantragt.
3. Das Automatische Mahnwesen ist offensichtlich nicht in der Lage, zumin- dest in der damaligen Version, diese Verlängerung, mit korrekter Adress- eingabe, einer, durch das Amt verwendeten unvollständigen und unkorrek- ten Adresse, zuzuordnen.
4. Da ihr System nicht in der Lage ist einen Abgleich mit dem Personenregis- ter vorzunehmen, ist die Verwendung der falschen Adresse dem Amt nicht aufgefallen.
5. Anhand der von mir eingereichten Steuererklärung des Kantons S._____ wäre bei korrekter Prüfung der Fehler bereits in den Vorjahren zu erkennen gewesen.
6. Diesem Umstand wurde auch nach mehrmaliger mündlicher und schriftli- cher Bekanntgabe nicht nachgegangen, und hat damit den Aufwand für den vergleichsweise überschaubaren Betrag unnötig erhöht. Ich bin den- noch weiterhin nicht bereit diese ungerechtfertigte Mahngebühr zu beglei- chen." 3. 3.1. Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Er- hebung von Gebühren für Mahnungen. Der Regierungsrat legt deren Höhe durch Verordnung fest (§ 188 Abs. 1 StG). Für Mahnungen nicht rechtzeitig eingereichter Steuererklärungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühr für die erste Mahnung beträgt CHF 35.00, für die zweite CHF 50.00 (§ 65a Abs. 1 StGV).
- 4 - 3.2. Die Steuererklärung ist fristgerecht, d.h. innerhalb der darin aufgeführten Frist, einzureichen. Die ordentliche Steuererklärung sekundär Steuerpflich- tiger ist bis zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Die erste gebüh- renpflichtige Mahnung von CHF 35.00 zur Abgabe der ordentlichen Steu- ererklärung erfolgt frühestens ab dem 1. Oktober des Folgejahres. Wird die Steuererklärung auch bis zum in der Mahnung angesetzten Termin nicht eingereicht, erfolgt die zweite gebührenpflichtige Mahnung von CHF 50.00 (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 180 StG N 20; "Administrative Weisungen an die Steuerkommissionen und Gemeindesteuerämter" des Kantonalen Steueramtes [gültig ab Steu- erperiode 2021], Ziff. 2.3; "Merkblatt für Personen mit beschränkter Steuer- pflicht" [in der Fassung Januar 2024], Ziff. 4). Gesuche um Erstreckung der Frist für die Einreichung der Steuererklärung oder von fehlenden Beilagen sind vor Ablauf der Frist schriftlich dem Kan- tonalen Steueramt bzw. dem Gemeindesteueramt einzureichen, welche darüber entscheiden (§ 65 Abs. 3 StGV; vgl. auch Kommentar zum Aar- gauer Steuergesetz, a.a.O., § 180 StG N 21, mit Hinweis). Steuerpflichtigen mit Abgabetermin 30. Juni wird auf schriftliches Gesuch hin eine Fristver- längerung bis 31. Oktober gewährt, in besonderen Fällen längstens bis
31. Dezember. Fristerstreckungsgesuche bis 31. Oktober werden von den Gemeindesteuerämtern nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in vol- lem Umfange bewilligt werden. Auf Gesuche über den 31. Oktober hinaus erfolgt eine schriftliche Beantwortung durch die Steuerbehörden. Frist- erstreckungen über den 31. Dezember hinaus werden nur in Ausnahmefäl- len bewilligt (vgl. "Administrative Weisungen an die Steuerkommissionen und Gemeindesteuerämter" des Kantonalen Steueramtes [gültig ab Steu- erperiode 2021], Ziff. 2.3.2). 3.3. Das Recht, Gebühren für Mahnungen zu erheben, ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. 4. 4.1. Der Rekurrent ist im Kanton Aargau sekundär steuerpflichtig. Am 11. Feb- ruar 2022 ersuchte er "via Website" bzw. wie er im Rekurs selber ausführt "elektronisch" um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklä- rung 2021, welche gleichentags mit automatischer E-Mail des Steueramts der R._____ bis zum 30. September 2022 genehmigt wurde (vgl. DigiTax- Meldung betreffend den Rekurrenten für die Steuerperiode 2021). Das wiederholte Vorbringen des Rekurrenten, dass sein Fristerstreckungsge- such mangels korrekter Schreibweise seines Namens (AA._____ statt A._____) nicht zuzuordnen gewesen sei, erweist sich daher als unzutreffend. Bis zum 30. September 2022 ging die Steuererklärung 2021
- 5 - jedoch beim Steueramt der R._____ nicht ein, sondern erst am 31. Oktober
2022. Am 26. Oktober 2022 wurde der Rekurrent daher zur Einreichung der Steuererklärung 2021 gemahnt. Die vom Steueramt der R._____ erhobene Mahngebühr von CHF 35.00 ist somit nicht zu beanstanden und gesetzeskonform. Sie entspricht § 65a Abs. 1 StGV. 4.2. 4.2.1. Der Rekurrent bringt vor, die Steuererklärung 2021 sei dem Steueramt der R._____ am 29. Juni 2022 per Post zugestellt worden. Zudem sei ihm im Wohnkanton S._____ eine Fristerstreckung zur Einreichung der Steuerer- klärung 2021 bis Ende November 2022 gewährt worden, welche analog im Kanton Aargau beantragt worden sei (vgl. Rekurs; Schreiben vom 26. März 2024 betreffend "Einspruch gegen die Definitive Steuerveranlagung 2021 vom 19.3.2024"; E-Mail vom 31. Oktober 2022 an das Steueramt der R._____). Der Rekurrent ist der Auffassung, dass er die Steuererklärung 2021 rechtzeitig eingereicht habe. 4.2.2. 4.2.2.1. Im öffentlichen Recht greift der Grundsatz, wonach derjenige die Beweis- last für eine Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB analog; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020 [2C_247/2020]). Daraus folgt, dass der Rekurrent den Beweis erbringen muss, dass er die Steuererklä- rung 2021 rechtzeitig beim Steueramt der R._____ eingereicht hat bzw. dass ihm die Vorinstanz eine Fristerstreckung zur Einreichung der Steuer- erklärung 2021 bis Ende November 2022 gewährte. 4.2.2.2. Bei uneingeschriebenen Briefen wird der Beweis für das Datum der Post- aufgabe in der Regel durch den Aufdruck des Poststempels auf dem dazu- gehörigen Couvert erbracht, bei eingeschriebenen Sendungen durch den Postempfangsschein. Der Beweis, dass eine Eingabe rechtzeitig einge- reicht wurde, kann indes auch auf andere Art erbracht werden. Allerdings werden an diesen Nachweis strenge Anforderungen gestellt, um Manipula- tionen der nicht verlängerbaren Verwirkungsfrist zu verhindern. Nach der Rechtsprechung taugt dazu auch eine entsprechende Zeugenaussage, so- fern sie glaubwürdig ist. Diese ist jedoch nur dann beweistauglich, wenn sie auch den Inhalt der Sendung bestätigen kann (vgl. SGE vom 24. Okto- ber 2024 [3-BV.2023.3], mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die blosse Sachdarstellung des am Verfahrensausgang direkt Interessier- ten, namentlich des Steuerpflichtigen selbst, wird grundsätzlich nicht als genügender Beweis für die Wahrheit der behaupteten Tatsache angese- hen, sofern sie nicht durch äussere Umstände gestützt wird (vgl. SGE vom
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29. September 2022 [3-RM.2020.1], mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.2.3. Der Rekurrent bringt nichts vor, was die geltend gemachte rechtzeitige Ein- reichung der Steuererklärung 2021 zu beweisen vermag. Da diese offenbar nicht eingeschrieben versandt wurde, kann er insbesondere keinen ent- sprechenden Postaufgabebeleg vorweisen. Obwohl es zutrifft, dass die Einreichung einer Steuererklärung üblicherweise nicht per Einschreiben er- folgt, hat der Rekurrent die Folgen der (gerade bei uneingeschriebenen Sendungen möglichen) Beweislosigkeit zu tragen. Darüber hinaus liegt kein (weiteres) Gesuch um eine Fristerstreckung bis Ende November 2022, geschweige denn eine über den 30. September 2022 hinaus gewährte Fristerstreckung vor. Dies auch dann nicht, wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2024 offensichtlich versehentlich eine Fristverlängerung bis zum 30. September 2024 aufführt. Hinzu kommt, dass sich der Rekurrent widersprüchlich verhält, wenn er einerseits be- hauptet, die Steuererklärung 2021 bereits am 29. Juni 2022 der Schweize- rischen Post übergeben zu haben und andererseits eine Fristverlängerung zu deren Einreichung bis Ende November 2022 geltend macht. Im Übrigen wäre eine solche Fristerstreckung schriftlich bewilligt worden (vgl. Erw. 3.2). 4.3. Zusammenfassend mangelt es an einem Nachweis, dass der Rekurrent die Steuererklärung 2021 rechtzeitig eingereicht hat. Die beantragte Aufhe- bung der mit der Gebührenverfügung vom 12. Juni 2024 erhobenen Mahn- gebühr von CHF 35.00 für das verspätete Einreichen der Kantons- und Ge- meindesteuern 2021 ist daher abzulehnen. 5. Soweit der Rekurrent im Weiteren eine "Aufwandsentschädigung" bean- tragt, ist dieser Antrag abzuweisen, weil eigene Umtriebe und Kosten der Steuerpflichtigen im Rekursverfahren so oder anders nicht zu entschädigen sind (vgl. SGE vom 15. Mai 2024 [3-RM.2024.2]; SGE vom 15. Mai 2024 [3-RM.2023.10]; SGE vom 23. Juni 2023 [3-RM.2022.8]; SGE vom
20. August 2015 [3-RV.2015.29], mit weiteren Hinweisen, bestätigt durch VGE vom 17. Dezember 2015 [WBE.2015.405]). 6. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 4 Satz 3 StG i.V.m. § 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszu-
- 7 - richten (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 4 Satz 3 StG i.V.m. § 189 Abs. 2 StG).
- 8 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die Gerichtsgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. 4. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Steueramt der R._____ 1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit
15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
- 9 - Aarau, 18. Dezember 2024 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic