Erwägungen (54 Absätze)
E. 1 Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2019. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuer- gesetz (StG) vom 15. Dezember 1998, die Verordnung zum Steuergesetz (StGV) vom 11. September 2000 und die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom 12. Juni 2015 (§ 230d Abs. 1 StG). Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts ent- scheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über Ge- suche um Steuererlass und über Anstände im Bezugsverfahren, somit auch über das vorliegende Gesuch um administrative Abschreibung (§ 231 Abs. 4 StG).
E. 2.1 Der Rekurrent beantragt die Sistierung des vorliegenden Verfahrens "bis der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu- stande kommt" (vgl. Schreiben vom 15. Juni 2021 betreffend "Antrag auf Unterbruch des Rechtsverfahrens in Sachen Rekurs gegen den Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 3. Mai 2021 / Kantons- und Gemein- desteuern 2016-2019 [A. _____/ C._____] – Wiedererwägungsgesuch").
E. 2.2.1 Eine Sistierung drängt sich insbesondere in Verfahren auf, in denen der Entscheid vom Ergebnis eines anderen hängigen Verfahrens abhängt (vgl. VGE vom 3. Oktober 2017 [WBE.2017.116], mit Hinweis auf AGVE 1999 S. 144; SGE vom 17. Dezember 2020 [3-RV.2017.175]).
E. 2.2.2 Im vom Rekurrenten erwähnten Verfahren geht es offensichtlich darum, ob im Rahmen einer (angefochtenen und bis zum Bundesgericht weitergezo- genen) Rechtsöffnung eine Verletzung der in der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK) anerkannten (Grund-)Rechte seitens Schweizer Behörden vorliegt.
E. 2.2.3 Im vorliegenden Verfahren geht es demgegenüber um formelle bzw. ver- fahrensrechtliche Fragen und nicht um die Prüfung materiellrechtlicher An- träge, insbesondere nicht um die Prüfung des Gesuches um Steuererlass bzw. administrative Abschreibung. Es besteht daher kein sachlicher Grund,
- 9 - das vorliegende Rekursverfahren zu sistieren, da der Ausgang des Verfah- rens vor dem Europäischen Gerichtshof keinen Einfluss auf die im Folgen- den zu beurteilenden (Rechts-)Fragen hat.
E. 2.3 Das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Rekursverfahrens ist somit abzuweisen.
E. 3 Der Rekurrent bezweifelt sowohl die Unvoreingenommenheit der Gemein- deverwaltung Q._____ als auch des Spezialverwaltungsgerichts. So hätte D._____, Gemeindeschreiber-Stellvertreterin von Q._____, in den Ausstand treten müssen, da sie den Rekurrenten als Mitunterzeichnende vergangener Vernehmlassungen der "Schwarzarbeit" und "Steuer- hinterziehung" beschuldigt habe (vgl. Replik). Sodann habe Mirko Lenarcic, Gerichtsschreiber des Spezialverwaltungsgerichts, den Rekurrenten in den Verfahren betreffend Haftungsverfügungen für die Kantons- und Gemein- desteuern 2016 – 2019 (3-RV.2020.179; 3-RV.2020.180; 3-RV.2020.181) angeblich zum Rückzug gezwungen (vgl. Rekurs; Replik; Schreiben vom
15. Juni 2021).
E. 4.1.1 Gemäss § 169 Abs. 1 StG richtet sich der Ausstand im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007. Nach § 16 Abs. 1 VRPG darf am Erlass von Entscheiden nicht mitwirken, wer "a) in der Sache ein persönliches Interesse hat,
b) mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt, verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, Ver- lobung oder Kindesannahme verbunden ist,
c) eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war,
d) Mitglied, Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Behörde ist, deren Entscheid angefochten ist oder die mittels verbindlicher Weisung oder Teilentscheid am angefochtenen Entscheid beteiligt war,
e) aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte."
E. 4.1.2 Zweck der Ausstandspflichten ist es, jede tatsächliche, aber auch nur scheinbare Befangenheit oder Interessenkollision auf Seiten einer Behörde zu vermeiden. Es geht darum, die unvoreingenommene und unparteiische Beurteilung eines Sachverhalts zu gewährleisten. Schon wenn ein Behör- denmitglied in einer Angelegenheit als befangen erscheint, darf es bei der
- 10 - Behandlung dieser Sache nicht mitwirken; es muss in den Ausstand treten. Der Anspruch auf Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreinge- nommene Behörde ist verfassungsrechtlich garantiert (vgl. Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom
18. April 1999; SGE vom 21. November 2019 [3-RV.2019.70]). Adressat der Ausstandspflicht ist, wer beim Vollzug des StG am Entscheid mitwirkt (vgl. § 169 Abs. 1 StG i.V.m. § 16 Abs. 1 VRPG).
E. 4.2 Die mit einer Vernehmlassung betrauten Personen trifft keine Ausstands- pflicht, weil sie weder in einer Sache entscheiden noch an einer Entschei- dung mitwirken (vgl. RGE vom 16. September 2009 [3-RV.2007.215 / 3-RV.2007.216]). Daher ist das Ausstandsbegehren betreffend die Gemeindeschreiber-Stellvertreterin D._____ abzuweisen.
E. 4.3.1 Soweit der Rekurrent an der Unvoreingenommenheit des Gerichtsschrei- bers des Spezialverwaltungsgerichts zweifelt, weil dieser den Rekurrenten in den Verfahren betreffend Haftungsverfügungen für die Kantons- und Ge- meindesteuern 2016 – 2019 (3-RV.2020.179; 3-RV.2020.180; 3-RV.2020.
181) angeblich zum Rückzug gezwungen hat, beruft er sich sinngemäss auf den Tatbestand der Befangenheit aufgrund "Vorbefassung" (§ 16 Abs. 1 lit. d VRPG) bzw. aus "anderen Gründen" (§ 16 Abs. 1 lit. e VRPG).
E. 4.3.2.1 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien entstehen, wenn einzelne Gerichtsper- sonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob sich eine Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen. Die Ausstandspflicht gilt immer, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit erwecken können (vgl. VGE vom 1. Dezember 2008 [WBE.2007.154], mit weiteren Hinweisen).
E. 4.3.2.2 Bei einer Vorbefassung innerhalb der gleichen Instanz gibt es grundsätzlich keinen Ausschluss. Eine Ausdehnung kann zwar unter Umständen in Be- tracht gezogen werden bei Fällen, in welchen bereits in einem Zwischen- verfahren über eine erneut zu beurteilende, zentrale und entscheidrele- vante Rechtsfrage entschieden wurde (vgl. VGE vom 1. Dezember 2008
- 11 - [WBE.2007.154], mit weiteren Hinweisen). Dieser Sachverhalt liegt hier aber nicht vor, da es sich nicht um dieselbe Angelegenheit bzw. Streitsache handelt. Vielmehr ging es in den Verfahren 3-RV.2020. 179, 3-RV.2020.180 und 3-RV.2020.181 um die Beurteilung der Haftungs- verfügungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018, während im vorliegenden Verfahren ausschliesslich der Erlass bzw. die ad- ministrative Abschreibung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2019 streitig sind.
E. 4.3.3.1 Befangenheit aus "anderen Gründen" ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit einer Person zu wecken. Solche Umstände können sich entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenhei- ten manifestieren. Entscheidend ist nicht, ob das betreffende Mitglied tat- sächlich befangen ist, sondern ob Umstände vorliegen, welche bei objekti- ver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit bewirken können. Nicht ausschlaggebend ist das subjektive Empfinden einer Partei. Wäre es nämlich möglich, einen Funkti- onsträger oder Richter schon deswegen abzulehnen, weil ihn eine Partei subjektiv als befangen empfindet, könnte jeder missliebige Entscheidungs- träger ausgeschaltet werden. Das Misstrauen gegen die Person des Amts- trägers muss in objektiver Weise als begründet erscheinen (vgl. SGE vom
21. November 2019 [3-RV.2019.70], mit weiteren Hinweisen).
E. 4.3.3.2 Im Rekurs vom 7. Dezember 2020 betreffend die Haftungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 (3-RV.2020.179; 3-RV. 2020.180; 3-RV.2020.181) beantragte der Rekurrent das Folgende: "Wir beantragen, dass entweder die Haftungsverfügungen gänzlich aufgeho- ben werden oder dass der Gemeindeverwaltung als Vorinstanz in schriftlicher Form angeordnet wird, dass sie diese Haftungsverfügungen nicht für die Druck- ausübung und das Fortsetzen des Bezugsverfahrens missbrauchen dürfen. Mit der statischen Aufteilung der Beträge sind wir grundsätzlich einverstanden, so- lange diese rein hypothetischer, formeller Natur bleibt. Eine Übernahme von irgendwelcher Haftung lehnen wir entschieden ab, denn auch dem Gericht ist absolut und unmissverständlich klar, dass uns solche Haftungsverfügungen nicht zumutbar sein können." In der Replik vom 22. Januar 2021 führte er das Folgende aus: "Alleine die Tatsache, dass das Spezialverwaltungsgericht in einem rechtskräf- tigen Urteil, nach der Scheidung vom 10. Juni 2020, festgehalten hat, dass für den Steuererlass über die Gemeindeverwaltung ein Wiedererwägungsgesuch
- 12 - (separat pro Person) vorgenommen werden kann, macht die Haftungsverfügun- gen praktisch sinnlos und überflüssig. Das ist aber nicht der wichtigste Grund. Selbst wenn es zu diesem Wiedererwägungsgesuch gar nicht kommen sollte, wurde in Ihrem Urteil vom 20. Mai 2020 (Ziffern 8.3.14. und 8.3.15.) ebenfalls rechtskräftig bestätigt, dass eine Notlage vorliegt und dass uns eine Beglei- chung der Steuerausständen nicht einmal in Raten zumutbar sei. Des weiteren hat sogar das Schweizerische Bundesgericht (Urteil vom 23. No- vember 2020; 2D_48/2020) aus 'Rücksicht auf die besondere Lage' (so steht es wortwörtlich geschrieben) auf die Verrechnung von irgendwelchen Kosten verzichtet. Bereits hat das Bezirksgericht N._____ uns die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, (siehe beilg. Urteil vom 10. Juni 2020; OF. 2020.10 / hr) Kürzlich hat aus selben Grund das Spezialverwaltungsgericht ebenfalls auf die Kostenverrechnung (Vorschusskosten) verzichtet. Es ist also eine nachge- wiesene, gerichtsnotorische und rechtskräftig bestätigte Tatsache, dass wir wirtschaftlich gar nicht fähig sind, diese Steuern zu zahlen. Die Haftungsverfügungen (Kantons- und Gemeindesteuern 2016-2018) wi- dersprechen jedoch direkt diesen Fakten, welche durch rechtsverbindli- che Urteile zustandegekommen sind. Wenn uns einerseits durch diverse Gerichte (inkl. durch das Schweizeri- sche Bundesgericht) die Unfähigkeit, selbst die wesentlich tieferen Ge- richtskosten zu begleichen, attestiert wird und wenn uns, laut Spezialver- waltungsgericht, nicht einmal die Ratenzahlungen zumutbar sind, wie können uns dann solche Summen wie die Steuerrechnungen 2016-2018 mit diesen Haftungsverfügungen rechtlich aufgezwungen werden?! Diese Verfügungen sind eine Sinnlosigkeit und per Definition ein Widerspruch. Wir wehren uns nicht gegen die (rein hypothetische) Aufteilung der Steu- erschulden pro Person, sondern dagegen, dass wir nach dieser offen- sichtlichen, prekären Faktenlage überhaupt 'haftbar' gemacht werden können. WICHTIG: Wir haben keine finanzielle Möglichkeiten irgendwelche Kosten zu übernehmen, das kommunizieren wir dem Spezialverwaltungsgericht hiermit offiziell und im Voraus. Falls auf die Kostenverrechnung nicht verzichtet werden kann, ziehen wir den Rekurs hiermit zurück und wenden uns direkt an die nächsthöhere Instanz. Ganz egal wie Ihr Entscheid ausfallen sollte, wir sind nicht in der Lage auch nur einen einzigen Franken an irgendwelchen Kosten zu tra- gen." Der Rekurrent beanstandete die Haftungsverfügungen offensichtlich nicht in materiellrechtlicher Hinsicht, sondern wehrte sich (mangels finanzieller Mittel) gegen die Begleichung bzw. den Bezug der noch offenen Kantons- und Gemeindesteuern 2016 – 2018 und die allfällige Auferlegung von Ver- fahrenskosten. Daher und weil der Rekurrent im Rekurs ausführte, dass er
- 13 - nicht in der Lage sei, eine solch "komplexe Materie wie 'Haftungsverfü- gungen' bzw. 'Einsprache-Entscheide' korrekt zu verstehen", wandte sich der betroffene Gerichtsschreiber des Spezialverwaltungsgerichts im Sinne einer Hilfestellung mit folgender E-Mail vom 27. Januar 2021 an den Re- kurrenten: "Sehr geehrter Herr A._____ Ich habe heute (erfolglos) versucht, Sie telefonisch zur erreichen, um Stellung zu nehmen zu Ihrem Schreiben vom 22. Januar 2021 in der oben genannten Angelegenheit. Bitte rufen Sie mich zurück (062 835 39 08), damit ich Ihre Fragen punkto Haf- tungsverfügungen bzw. 'Haftbar'-machen einfach und verständlich beantworten kann. Andernfalls werden wir in der Angelegenheit entscheiden und Ihnen werden im Falle des Unterliegens (unabhängig von Ihrer finanziellen Situation) die Verfah- renskosten auferlegt." Darauf antwortete der Rekurrent das Folgende (E-Mail vom 27. Januar 2021): "Sehr geehrter Herr Dr. Lenarcic Ihre Bemühungen weiss ich sehr zu schätzen. Ich bin wegen dieser Angelegen- heit, welche bereits extrem lange dauert und für mich eine enorme psychische Belastung bedeutet, gesundheitlich dermassen angeschlagen und wortwörtlich am Ende, sodass ich in dieser mentalen Verfassung kaum in der Lage wäre zu folgen. Ich bin dringend auf fachärztliche Hilfe und eine entsprechende Behand- lung angewiesen, welche ich mir infolge dieser unmenschlichen Druckaus- übung und Schikanierung von Seiten des Staates schlicht nicht leisten kann. Diesbezüglich habe unzählige E-Mails und Briefe an diverse Fachstellen und Behörden platziert, es scheint niemanden zu interessieren, meine Appelle wer- den regelrecht ignoriert. Die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde hat bis heute keinen einzigen Schritt, keine Reaktion, absolut nichts unternommen. Mir ist bewusst geworden, dass man sich gegen die staatliche Willkür in der Schweiz gar nicht wehren kann, wenn man nicht über viel Geld verfügt resp. falls man sich keinen guten Rechtsbeistand finanziell leisten kann. Genau aus diesem Grund müsste es jeder Fachperson (inkl. dem Spezialverwaltungsge- richt) bewusst und einsehbar sein, dass ich über solche komplexen Themen wie Haftungsverfügungen ohne juristische Hilfe hoffnungslos überfordert bin. Diese Hilfe wird mir aber gezielt und bewusst verweigert, damit die Gerichte und Behörden tun können was sie wollen. Es findet eine beispiellose Diskrimi- nierung statt, als wirtschaftlich schwächere Partei und dazu noch gesundheit- lich schwer angeschlagen, ohne notwendige Rechtshilfe, habe ich schlicht keine Chance meine Rechte effizient geltend zu machen. Ich fühle mich durch diese zahlreichen, Prozesse, Urteile, Verfügungen und Schriften, von welchen ich kein einziges Wort verstehe, regelrecht terrorisiert und mit meiner Gesund- heit wird es immer schlimmer.
- 14 - Seit zwei Jahren machen alle involvierte Stellen die Augen und Ohren zu, meine E-Mails und Briefe werden wahrscheinlich gar nicht gelesen sondern umge- hend gelöscht. Weil niemand gewillt ist ernsthaft zu reagieren, werde ich die gesamte Dokumentation von mehreren hundert Seiten (inkl. medizinisches Dossier) dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Verfügung stellen. Der Schweizer Staat gefährdet durch diese unmenschliche Vorgehens- weise direkt mein Recht auf Leben. Wir ziehen hiermit den Rekurs zurück, weil uns das Gericht von Vornherein gegenüber der Gegenpartei massiv benachteiligt und offen diskriminiert. Sie verfügen über das gesamte Dossier und in Ihrem Urteil vom 20. Mai 2020 wird die prekäre und aussichtslose finanzielle Situation rechtskräftig bestätigt. Sie wissen also bestens, dass wir und die Kosten auf keinen Fall wirtschaftlich leisten können, im Gegensatz zur Gegenpartei, welche sozusagen über unein- geschränkte Finanzmittel verfügt. Nichtsdestotrotz ist das Spezialverwaltungs- gericht nicht bereit, im Falle des Unterliegens auf die Kostenverrechnung zu verzichten. Wir werden also durch das Gericht wortwörtlich gezwungen den Rekurs zurückzuziehen." Der Gerichtsschreiber nahm dazu wie folgt Stellung (E-Mail vom 28. Januar 2021): "Wir sind uns durchaus bewusst, dass Sie sich in einer äusserst schwierigen finanziellen und gesundheitlichen Situation befinden. Wir wollen und werden Ihnen aber weder einen Rückzug aufzwingen, noch werden wir Sie und Ihre Ex- Frau in den laufenden Rekursverfahren (3-RV.2019.179; 3-RV.2019.180; 3-RV. 2019.181; 3-RV.2019.182; 3-RV.2019.183; 3-RV.2019.184) diskriminieren, be- nachteiligen oder willkürlich behandeln. Wenn wir in der Angelegenheit bzw. über die Haftungsverfügungen materiell entscheiden, ist es aber so, dass ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Aussichtslosigkeit der Re- kurse keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird und Ihnen daher, wie be- reits erwähnt, unabhängig von Ihren finanziellen Verhältnissen die Verfahrens- kosten auferlegt werden. Sollten Sie und Ihre Ex-Frau die Rekurse zurückziehen wollen, müssten die Rückzugserklärungen ausdrücklich, unmissverständlich, bedingungslos und schriftlich (von Ihnen und Ihrer Ex-Frau unterschrieben) erfolgen. In diesem Fall werden keinerlei Kosten erhoben und es bliebe bei den Einspracheentscheiden der Steuerkommission Q._____ vom 17. November 2020 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 - 2018 sowie den entsprechenden Haf- tungsverfügungen (mit dem auf Sie und Ihre Ex-Frau entfallenden Steuerbetrag der Gesamtsteuerschuld). Andernfalls werden wir nach dem 1. März 2021 – mit dem aufgezeigten Kos- tenrisiko – in der Angelegenheit entscheiden." Der Rekurrent führte dazu das Folgende aus (E-Mail vom 28. Januar 2021):
- 15 - "Sehr geehrter Herr Dr. Lenarcic Es ist mir auch bewusst, dass niemand beim Spezialverwaltungsgericht die ge- zielte Absicht hat irgendeine bestimmte Person zu diskriminieren, da bin ich mit Ihnen einig. Allerdings ist bereits die Tatsache, dass einer Person ohne juristi- sche Ausbildung, ohne Mittel für rechtliche Fachhilfe, zugemutet wird die 'Aus- sichtslosigkeit' eines Verfahrens im Voraus beurteilen zu können, eine notori- sche Diskriminierung. Die Gerichte setzen quasi voraus, dass eine Privatperson (ein Laie) auf dem gleichen Wissensstand wie die Behörden und Richter sein müssen, was per se eine Absurdität ist. Woher kann ich die 'Aussichtslosigkeit' eines Rechtsverfahrens selber beurteilen und einschätzen können, wenn ich die Materie überhaupt nicht verstehe? Gleichzeitig sagt mit der Schweizer Staat, ich hätte keinen Anspruch auf einen kostenlosen Rechtsbeistand, für‘s Geld kann ich mir keinen leisten. Mit dieser (ziemlich sinnlosen) Praxis des Bundesgerichts werden die Behörden geradezu ermuntert diejenigen Menschen, welche aus finanziellen Gründen dich gegen die Willkür rechtlich nicht wehren können, unendlich zu schikanie- ren. Man hat absolut keine Chance zu wissen was vor dem Gericht als 'aus- sichtslos' gilt und wegen möglichen Kosten verzichtet man so (aus Angst) auf ein Verfahren und somit möglicherweise auf die Geltrndmachung seiner Rechte. Die finanziell schwächere Partei wird auf diese Art zum Schweigen ge- bracht, denn wer traut sich schon zu wehren, wenn im Falle eines Unterliegens wegen 'Aussichtslosigkeit' (welche nur die Richter = Götter wiederum selber bestimmen) horrende Kosten drohen? Dann geht man halt vorsichtshalber nicht einmal vors Gericht, auch wenn man zu 100% im Recht sei, eine gerade einladende Praxis für jede Form von Behör- denwillkür! (Den Aufsichtsbehörden und ansonsten auch allen Fachstellen ist ein Men- schenleben wortwörtlich scheissegal, solange man Geld einkassieren kann) Nicht das Gericht diskriminiert die schwächeten Menschen sondern eben ge- nau diese Praxis mit unerfüllbaren Hürden. Sie sind sich über meine Lage 'durchaus bewusst', andere Stellen 'haben Verständnis', aber niemand tut et- was dagegen und niemand fühlt sich zuständig das zumindest irgendwo zu mel- den. Wenn ich wegen diesen unmenschlichen Schikanierungen (schon 40-sei- tige Urteile lesen zu müssen und darauf zu reagieren ist ein Terror) und Druck- ausübung eines Morgens infolge sehr beängstigenden Herzbeschwerden tot aufgefunden werde, werden meine Familienangehörige von Ihrem 'durchaus bewusst' herzlich wenig haben. Aber für Sie habe ich noch Verständnis, im Gegensatz zu der kantonalen Auf- sichtsstelle und dem Regierungsrat, die dieses E-Mail unter 'Spam' löschen werden. Dieses Desinteresse finde ich tragisch, mir bleiben nur noch die Medi- enschaffenden. Ein Regierungsrat braucht zunächst mal die Stimmen, da kann man halt mit 'sozialen Themen' bei den Wahlen punkten, nachher fokussiert man sich ausschliesslich auf das Finanzielle. Den Rekurs werden wir schriftlich und bedingungslos zurückziehen, falls ich vorher nicht in ein Koma kippe."
- 16 - Inwiefern im Verhalten des Gerichtsschreibers eine Zwangs- bzw. Druck- ausübung, geschweige denn eine Voreingenommenheit betreffend das vorliegenden Verfahren zum Ausdruck kommt, ist nicht ersichtlich. Der vom Rekurrenten geltend gemachte Ausstandsgrund wurzelt offenkundig in ei- nem subjektiven Empfinden. Ein Ausstandsgrund im Sinne des Gesetzes liegt nicht vor. Daher ist auch das Ausstandsbegehren betreffend Mirko Lenarcic, Gerichtsschreiber des Spezialverwaltungsgerichts, abzuweisen.
E. 4.4 Der Rekurrent erhebt im Weiteren den Vorwurf, dass das gesamte bishe- rige Verfahren keine Rechtskraft haben könnte, weil insbesondere die Ent- scheide des Spezialverwaltungsgerichts in der Angelegenheit willkürlich bzw. parteiisch und selektiv seien. So widerspreche es "jedem denkbaren Rechtsverständnis", wenn ein Steuererlass trotz Vorliegen einer Notlage abgewiesen werde, nur weil keine Forderungsverzichte beigebracht wer- den könnten (vgl. Schreiben vom 15. Juni 2021). Falls der Rekurrent damit auch ein Ausstandsbegehren betreffend das Spezialverwaltungsgericht stellt, ist dazu Folgendes zu bemerken. Wie bereits im Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 (3-RB.2019.7) ausgeführt (vgl. Erw. 9), handelt es sich beim Forderungs- verzicht bestimmter Gläubiger um eine gesetzliche (Grund-)Voraussetzung für einen (vollständigen oder teilweisen) Steuererlass. Zudem vermag selbst ein materiell fehlerhafter Entscheid nicht den Anschein der Befan- genheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2010 [2C_598/2009]).
E. 5 Soweit sich der Rekurrent auch im vorliegenden Verfahren wieder über das Verhalten der Gemeindeverwaltung Q._____ beschwert und dieser verschiedene (Amts-)Pflichtverletzungen vorwirft, ist auf Erw. 3.1 des Ur- teils des Spezialverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 in Sachen des Re- kurrenten und seiner Ex-Frau (3-RB.2019.7) zu verweisen. Darin wurde be- reits festgehalten, dass das Spezialverwaltungsgericht mangels Zuständig- keit in aufsichts-, straf- und haftungsrechtlicher Hinsicht nicht beurteilen könne, ob seitens der Gemeindeverwaltung Q._____ eine Amtspflicht- verletzung vorliegt und wie diese zu sanktionieren wäre. Daher ist auch vorliegend auf einen entsprechenden Antrag nicht einzutreten. Wie im Ur- teil vom 20. Mai 2020 ausgeführt, besteht die Möglichkeit einer Aufsichts- beschwerde beim Departement Finanzen und Ressourcen (vgl. § 161 Abs. 1 StG).
E. 6 Der Rekurrent bringt wiederholt vor, dass das gesamte bisherige Verfahren aufgrund andauernder Verstösse gegen seine Grundrechte nicht rechts- kräftig geworden sein könne. Inwiefern seine Grundrechte (etwa Art. 7 BV
- 17 - "Menschenwürde", Art. 8 BV "Rechtsgleichheit", Art. 9 BV "Schutz vor Will- kür und Wahrung von Treu und Glauben", Art. 29 BV "Allgemeine Verfah- rensgarantien", Art. 29a BV "Rechtsweggarantie", Art. 30 BV "Gerichtliche Verfahren") durch die Nichtgewährung des beantragten Steuererlasses verletzt worden sein sollen, lässt sich dem Rekurs nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr zielt die geäusserte Kritik letztlich immer wieder auf eine materielle Überprüfung bzw. Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Gewährung des Steuererlasses ab. Deshalb und weil die Verweigerung eines Steuererlasses den Steuerpflichtigen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht in rechtlich geschützten Interes- sen trifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2019 [2C_735/ 2019 /2D_39/2019], mit weiterem Hinweis), lässt sich aus den vom Rekur- renten geltend gemachten Grundrechtsverstössen nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Im Übrigen ist diesbezüglich auch auf die Urteile des Bundes- gerichts vom 23. November 2020 (2D_48/2020) und vom 4. Januar 2021 (2F_34/2020) in Sachen des Rekurrenten und seiner Ex-Frau zu verwei- sen.
E. 7 Wir haben überhaupt keinen Stundungsgesuch gestellt und auch im Urteil vom 13. Oktober 2020 steht nichts von einer materiellen Prüfung im Zusam- menhang mit der Stundung, sondern wir haben einen Antrag auf die ersatz- lose, administrative Abschreibung gestellt. Die Gemeinde lehnt also etwas ab, was wir überhaupt nicht beantragt haben, das ist per se ein Widerspruch. (…)" In der Replik führt der Rekurrent ergänzend unter anderem das Folgende aus: "● Gemeinderat Q._____ ignoriert offensichtlich gerichtsnotorische Tatsachen, welche das Spezialverwaltungsgericht nach sorgfältiger Prüfung, aller für den Sachverhalt relevanten Dokumente im Urteil 3-RB.2019.7 vom 20. Mai 2020, bereits selber festgestellt hat. Dieses Urteil ist rechtskräftig und wir beziehen uns lediglich auf diesen Entscheid, welchen Sie persönlich un- terschrieben haben und zwar auf folgende Punkte: (…) ● Die oben erwähnte, wörtlich zitierte und rechtskräftige Aussagen des zu- ständigen Gerichts haben wir weder erfunden noch davon geträumt, das sind nicht unsere Feststellungen oder bloss unsere 'Meinung' sondern das hat das Spezialverwaltungsgericht (Sie persönlich) im Urteil vom 20. Mai 2020 exakt so bestätigt und die Vorinstanz hat den gesamten Gerichtsent- scheid (nicht nur das Dispositiv, welches sie immer wieder gerne vorbringen) ohne Widerspruch anerkannt. Diese Befunde des Gerichts bilden den integ- ralen Bestandteil des Urteils und alleine die Tatsache, dass wir zwischen- zeitlich geschieden sind, machen diese rechtskräftige Bestätigungen unse- rer materiellen und finanziellen Situation nicht automatisch, rückwirkend un- gültig. ● In Ihrem Urteil vom 13. Oktober 2020 werden materielle Ergebnisse des Ur- teils vom 20. Mai 2020 mit keinem Wort als ungültig erklärt bzw. in irgendei- ner Weise aufgehoben, sondern die materielle Prüfung betreffend des Wie- dererwägungsgesuchs bezieht sich einzig auf die zwischenzeitliche Ände- rung des Zivilstandes und die ausschliesslich damit verbundene allfäl- lige Verbesserung/Verschlechterung unserer finanziellen Läge. Der Gemeinderat beabsichtigt jedoch, auf eine versteckte, raffinierte und irrefüh- rende Art und Weise, die ursprünglichen Feststellungen des Spezialverwal- tungsgerichts vom 20. Mai 2020 ganz auszuhebeln, indem er den identi- schen, bereits einmal vor dem Gericht behandelten und rechtskräftig beur- teilten Sachverhalt (offene Kantons- und Gemeindesteuern) wieder von vorne 'neu prüfen' und selbstverständlich zu einem tendenziös motivierten Resultat kommen wollen, nach welchem sie die gerichtlichen Feststellungen (oben rot) indirekt aufheben. Nur aus diesem Grund wird uns vorgeworfen, dass wir angeblich den Anforderungen, zwecks einer materiellen Prüfung, nicht erfüllt haben und dass wir quasi 'unkooperativ' seien. Diese Verfäl- schung der Sachlage lehnen wir mit aller Entschlossenheit ab.
- 20 - (…) ● In der Vernehmlassung wird ohne irgendwelche konkrete Indikation einfach so behauptet, dass 'die Einkommens- wie auch die Ausgabensituation sich verändert haben'. Woher bezieht der Gemeinderat eine solche freie Schlussfolgerung? Das ist ein weiterer Beweis für die Oberflächlichkeit der Gemeinde Q._____, denn sie stellen Behauptungen in eine Vernehm- lassung, ohne einen einzigen Nachweis und ohne eine adäquate Begrün- dung. (…)"
E. 8 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die administrative Abschreibung von Steuern (§ 87 StGV) vom Steuererlass (§ 230 StG) im Wesentlichen darin unterscheidet, dass lediglich auf weitere Bezugshandlungen, nicht aber auf die Forderung an sich, verzichtet wird. Demgegenüber stellt der Steuerer- lass einen endgültigen Verzicht des Gemeinwesens auf eine ihm zu- stehende Steuerforderung dar. Im Unterschied zur administrativen Ab- schreibung geht die Forderung beim Steuererlass in dem Umfang, in dem ein Erlass gewährt wird, unwiederbringlich unter. Die administrative Ab- schreibung stellt hingegen bloss eine verwaltungsinterne Massnahme bei Nachweis der Uneinbringlichkeit einer Steuerforderung dar. Die Forderung gegen den Steuerschuldner bleibt aber, im Gegensatz zum Erlass, bis zum Untergang bestehen und kann daher bis zur Verjährung jederzeit erneut geltend gemacht werden (vgl. RGE vom 7. Oktober 2011 [3-RB.2011.27], mit weiteren Hinweisen).
E. 9 Der Rekurrent ist seit dem 7. Juli 2020 rechtskräftig geschieden (vgl. "Mit- teilung eines rechtskräftigen Urteils: Ehescheidung" des Bezirksgerichts N._____ [OF.2020.10]). Die Scheidung erklärt die Haftungsverfügungen vom 3. August 2020 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 bzw. vom 6. Mai 2021 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Gemäss § 22 Abs. 2 StG entfällt bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. Das Ge- such um Erlass bzw. administrative Abschreibung bezieht sich daher ledig- lich auf die dem Rekurrenten zugeteilten und noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2019. Soweit der Rekurrent im vorliegenden Rekurs beantragt, dass die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2019 entgegen den Haftungsverfügungen zu 100% ihm zugeteilt werden sollen, ist darauf nicht einzutreten, weil dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet (vgl. SGE
- 21 - vom 30. Juni 2021 [3-RB.2021.2], mit weiteren Hinweisen). Damit hat sich der Rekurrent an die Steuerkommission Q._____ zu wenden.
E. 10.1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise er- lassen werden (§ 230 Abs. 1 StG).
E. 10.2.1 Gegenstand eines Erlassgesuches können nur rechtskräftig festgesetzte und grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern (einschliesslich Nachsteu- ern), Verzugszinsen oder Bussen wegen einer Übertretung sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
E. 10.2.2 Mit den Haftungsverfügungen vom 3. August 2020 legte die Steuerkommis- sion Q._____ die Haftungsquote des Rekurrenten (und seiner Ex-Frau) für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 auf 57.91 % (und 42.09 %), 58.13 % (und 41.87 %) bzw. 58.61 % (und 41.39 %) fest. Diese Haftungsverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Der Ausstand der dem Rekurrenten zugeteilten Kantons- und Gemeinde- steuern 2016 bis 2018 beträgt insgesamt CHF 26'556.20 (CHF 2'008.10 + CHF 12'760.80 + CHF 11'787.30; ohne Verzugszinsen; vgl. Kontoauszüge 2016 bis 2018 vom 8. September 2021).
E. 10.2.3 Für die (rechtskräftig veranlagten) Kantons- und Gemeindesteuern 2019 lag im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom 3. Mai 2021 noch keine rechtskräftige Haftungsverfügung vor (vgl. Erw. 9). Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Erlassgesuch betreffend die Kantons- und Gemein- desteuern 2019 nicht eingetreten (vgl. Erw.10.2.1, Erw. 11).
E. 11 Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Rekurrenten um Erlass bzw. admi- nistrative Abschreibung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2019 nicht eingetreten. Bei einem Nichteintretensentscheid hat der Einzelrichter nur zu prüfen, ob dieser rechtmässig ist. Trifft dies zu, ist der Rekurs abzu- weisen. Ist die Vorinstanz zu Unrecht auf das Gesuch nicht eingetreten, so ist der Entscheid aufzuheben, und die Angelegenheit ist zur Beurteilung des Gesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. statt vieler SGE vom
- 22 -
22. Mai 2014 [3-RB.2014.8]). So oder anders hat sich der Einzelrichter mit der Angelegenheit materiell nicht zu befassen.
E. 12.1 Der für die Prüfung des Erlassgesuches zuständigen Behörde obliegt die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 3. Juni 2010 [A-7164/2007]; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 11. September 2009 [A-5004/2007]). Für die Beur- teilung von Erlassgesuchen muss die finanzielle Leistungsfähigkeit der ge- suchstellenden Person bekannt sein. Die Erfüllung der Untersuchungs- pflicht der Erlassbehörde bedingt dementsprechend eine Abklärung der fi- nanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person. Der Entscheid wird insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der ge- suchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids gefällt (vgl. Art. 10 lit. a Steuererlassverordnung; SGE vom 3. April 2019 [3-BE.2019.1], mit weiterem Hinweis).
E. 12.2 Der Untersuchungsgrundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen. Dementsprechend hat die gesuchstellende Person der Erlassbehörde umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse zu erteilen (vgl. § 230c Abs. 1 StG). Die Mitwirkungspflicht wird ledig- lich eingeschränkt durch den in Art. 5 Abs. 2 BV festgehaltenen Grundsatz der Verhältnismässigkeit, also durch die Erfordernisse der Geeignetheit, Notwendigkeit und Zumutbarkeit (vgl. VGE vom 25. August 2004 [BE.2003.00127]; SGE vom 3. April 2019 [3-BE.2019.1]; SGE vom
22. September 2017 [3-RB.2017.14]; SGE vom 23. Mai 2017 [3- RB.2017.10]; SGE vom 7. Dezember 2015 [3-RB.2015.21]; SGE vom
22. Mai 2014 [3-RB.2014.8], mit weiteren Hinweisen). Gemäss § 230c Abs. 2 StG kann die Erlassbehörde beschliessen, nicht auf das Erlass- gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert. Diese Regelung stimmt mit Art. 167d Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 nahezu wörtlich überein, welcher sich an Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom 20. Dezember 1968 anlehnt. Diese Bestimmung räumt der Behörde ein gewisses Ermessen ein. Die Verletzung oder Vernachlässigung der Mitwirkungspflicht führt dazu, dass der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt werden kann. Der Be- hörde ist es deshalb unbenommen, insbesondere bei Verfahren, welche – wie das Erlassverfahren – durch das Begehren der Parteien eingeleitet worden sind, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Ein Nichteintreten ist insbesondere angezeigt, wenn die gesuchstellende Person die Mitwir- kung trotz Mahnung bewusst verweigert oder eine materielle Beurteilung des Erlassgesuches aufgrund der gesamten Aktenlage ausgeschlossen ist.
- 23 - Lässt sich der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären, auch wenn die gesuchstellende Person die Mitwirkung verweigert oder unterlässt, so hat die Erlassbehörde nach Durchführung der ihr möglichen Beweismassnahmen materiell zu entscheiden (vgl. Bot- schaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013 [13.087], S. 8449 f.; Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Basel 2015, Art. 167d DBG N 6; Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 163 N 467; Waldmann/Weissen- berger, VwVG / Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 13 VwVG N 53 f.; VPB 64.128; VPB 58.54; ZStP 2011 S. 77; Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts vom 14. Juni 2011 [C-5496/2010], vom 21. August 2008 [C-3859/ 2007], vom 21. April 2008 [C-497/2006]).
E. 12.3.1.1 Mit Entscheid vom 1. Februar 2021 forderte die Vorinstanz den Rekurren- ten auf, innert 30 Tagen die folgenden Unterlagen einzureichen: ➢ Kopie Lohnabrechnung und/oder Abrechnung Arbeitslosenversiche- rung und/oder Abrechnung der Sozialversicherungen (AHV/IV/ALV/ Pensionskasse) der letzten 4 Monate ➢ Lohnausweis 2020 ➢ Bank- und/oder Postcheckkonto-Auszüge mit aktuellem Stand ➢ Kopie Mietkosten oder Mietvertrag sowie Aufteilung pro Person ➢ Kopie Krankenkassenprämie ➢ Kopie obligatorischer Versicherungen ➢ Aufstellung über Schulden (Rechnungskopien Kreditvertrag oder Ver- einbarung zur Abzahlung beilegen) ➢ Unterhaltsbeiträge für Kinder/Ehefrau/Ehemann (Urteil in Kopie beile- gen) ➢ weitere Unterlagen, die für die Beurteilung der finanziellen Situation wichtig sind
E. 12.3.1.2 Mit den Schreiben vom 19. Februar 2021 (Posteingang am 22. Februar 2021 bzw. am 8. März 2021) führte der Rekurrent, ohne die einverlangten Unterlagen einzureichen, das Folgende aus: "Aus Ihrem Protokollauszug vom 1. Februar 2021 sind Aussagen zu entneh- men, welche nicht der Faktenlage entsprechen und der Gemeinderat versucht konsequent den gesamten Sachverhalt zu verzerren, indem Sie gerichtsnoto- rische Tatsachen auf eine verfälschte Art zu interpretieren versuchen.
- 24 -
1. Das Spezialverwaltungsgericht hat nirgends, niemals, auch nur mit ei- nem einzigen Wort erwähnt, dass über den Sachverhalt (Kantons- und Gemeindesteuern 2016-2019) quasi wieder neu, ganz von vorne, beur- teilt werden müsste, im Sinne der erneuten Einreichung der kompletten Unterlagen für eine Sache, über welche bereits ein rechtskräftiges Urteil vom 20. Mai 2020 existiert. Das Wiedererwägungsgesuch bezieht sich ausschliesslich auf meinen Antrag auf eine administrative Abschreibung bzw. einvernehmliche Schuldensanierung nach dem erwähnten Urteil vom 20. Mai 2020. Das Gericht hat nämlich rechtskräftig festgestellt, dass wir wirtschaftlich überhaupt nicht in der Lage sind (Aussichtslosig- keit) die betroffenen Steuerschulden jemals in Raten abzuzahlen (daher keine Zahlungserleichterungen) und dass eine Notlage vorliegt, (siehe Punkt 8.3.15. im beilg. Urteil) Das Spezialverwaltungsgericht hat nicht festgelegt, dass nach der Scheidung jede Person die Unterlagen, für die identische, bereits beurteile Sache, nochmals neu einzureichen hätte, damit die Schulden allenfalls doch vielleicht in Raten (eine Scheidung ist i.d.R. mit höheren Lebenskosten wie zwei Haushalte, Kinderbetreuung, Alimente etc. verbunden, nicht mit tieferen) abbezahlt werden können. Das ist lediglich Ihre willkürliche Fehlinterpretation der Sachlage.
2. Das Spezialverwaltungsgericht hat am 14. Dezember 2020 (also nach der Scheidung vom 10. Juni 2020) folgendes geschrieben, was der Ge- richtspräsident, Herr Fischer, persönlich unterzeichnet hat: 'Aufgrund der dem Spezialverwaltungsgericht bekannten finanziellen Verhältnisse, müssen Sie keine Kostenvorschüsse leisten.' Wenn dem Spezialverwal- tungsgericht die finanziellen Verhältnisse nach der Scheidung bekannt sind, wenn uns keine Gerichtsgebühren/Kostenvorschüsse (staatliche Forderungen analog den Steuern) nicht zumutbar sind, weshalb sollten wir von vorne Ihnen beweisen müssen, dass wir nicht in der Lage sind diese horrenden Schulden per sofort zu zahlen, obwohl das Gericht diese Tatsache bereits rechtskräftig attestiert (Punkt 8.3.14. bzw. 8.3.15.) und nochmals am 14. Dezember 2020 ausdrücklich bekräftigt hat? Wieso sollten die Gerichtskosten von einigen hundert Franken nicht zumutbar sein, aber die Steuern gegen CHF 70'000.- schon?!
3. Das erwähnte Gerichtsurteil vom 20. Mai 2020 sieht im Punkt 11.4. u.a. folgende Möglichkeiten vor: Administrative Abschreibung, Schuldensa- nierung oder einvernehmliche Schuldenbereinigung. Das Dispositiv des Urteils, auf welches Sie sich immer wieder gerne beziehen (aber niemals auf die Begründung!), schliesst diese Möglichkeiten nicht aus. Wenn das Spezialverwaltungsgericht die Steuerforderungen aus rein formellen Gründen (Gleichbehandlung aller Forderungen) nicht erlassen konnte, heisst das noch längst nicht, dass keine administrative Abschreibung, Schuldensanierung oder einvernehmliche Schuldenbereinigung möglich sein sollte.
4. Auf mein Gesuch um Abschreibung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016-2019 vom 18. Dezember 2020 (gemäss Beilage) hat die Gemeinde gar nie geantwortet. Solange dieses Gesuch ausstehend ist, erachte ich Ihre Aufforderung ohnehin als irrelevant und gegenstandslos.
- 25 -
5. Ich fühle mich weder psychisch noch physisch in der Lage diesen Pro- zess von vorne wieder zu beginnen, eine gesundheitsgefährdende Tätig- keit, ohne Rechtsbeistand, ohne den Sachverhalt überhaupt zu verste- hen, kann mir nicht aufgezwungen werden. Meine finanzielle Lage ver- unmöglicht eine adäquate Behandlung der Beschwerden, welche leider lebensgefährdend sind. Ich bin ohne fremde Hilfe nicht in der Lage irgendwelche weitere Korrespondenz zu führen, solange ich nicht gesund bin oder/und über eine entsprechende kostenlose Rechtshilfe verfüge." "Das Spezialverwaltungsgericht in Aarau hat von mir und meiner Ex-Frau je- des mögliche Dokument erhalten, welches für die ausführliche Prüfung der Sachlage (Kantons- und Gemeindesteuern 2016-2019) eingefordert wurde. Wir haben also mind. 3 kg Papier einige Wochen mühsam zusammengesucht, dem Gerichtsschreiber (Dr. M. Lenarcic) eingereicht und das Gericht hat un- sere aussichtslose wirtschaftliche Situation (inkl. Schulden von ca. CHF 150'000.-) in einem rechtskräftigen Urteil vom 20. Mai 2020, auch in ei- ner für die Gemeinde verbindlichen Form, definitiv bestätigt. Aus diesem Urteil gehen folgende unwiderrufbare Fakten hervor, welche die Grundlage des Gerichtsurteils bilden:
• Die Begleichung der Steuerausstände in Raten nicht zumutbar, aussichts- los (Punkt 8.3.15.)
• Das Vorliegen einer Notlage wird bestätigt (Punkt 8.3.15.) Sie versuchen nun dieses rechtskräftige Urteil faktisch auszuhebeln, indem Sie uns das nochmalige Nachweisen von oben erwähnten gerichtsnotori- schen Tatsachen aufzwingen, obwohl die Aussichtslosigkeit der Forderungen durch das Spezialverwaltungsgericht bereits attestiert wurde. Dieses Proze- dere (Horror) nun, nur aus irgendwelchen formellen Gründen, nochmals durchmachen zu müssen, würde für mich eine unvertretbare körperliche und vor allem mentale Belastung darstellen, welche in meiner aktuellen gesund- heitlichen Verfassung sogar eine unmittelbare Lebensgefährdung bedeuten würde. Falls Sie an dieser, für mich gesundheitlich unerfüllbaren, Aufforderung, als Bedingung für eine nochmalige Prüfung des vollständigen Steuererlasses (nach der Scheidung) weiterhin bestehen, bitte ich Sie um eine schriftliche Stellungnahme. Gegen Ihren Entscheid würde ich mich selbstverständlich bis zum Bundesgericht beschweren. Wenn Sie die Gefährdung meiner Gesund- heit, welche diese Belastung nach sich ziehen würde (ohne Rechtsanwalt) bewusst und wissentlich in Kauf nehmen, dann würden Sie den rechtlichen Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen.
- 26 - Falls mir die Gemeinde auf die Kosten des Staates (versteht sich!) eine fachärtzliche Untersuchung organisiert, werden Sie auch den Nachweis mei- ner Unfähigkeit haben. Ansonsten erachte ich, nach dem rechtskräftigen Urteil des Spezialverwal- tungsgerichts, welches die Aussichtlosigkeit und die Notlage bestätigt, die Kantons- und Gemeindesteuern 2016-2019 als erledigt/abgeschrieben."
E. 12.3.2.1 Mit Entscheid vom 8. März 2021 wurde der Rekurrent ein letztes Mal auf- gefordert, bis am 31. März 2021 die im Entscheid vom 1. Februar 2021 aufgeführten und noch fehlenden Unterlagen einzureichen. Auf sein Schreiben vom 19. Februar 2021 wurde nicht eingetreten. Zudem wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass auf die Angelegenheit bzw. das "Stundungsgesuch" bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen nicht eingetreten werde.
E. 12.3.2.2 Mit Schreiben vom 10. März 2021 verwies der Rekurrent, ohne die einver- langten Unterlagen einzureichen, auf die folgende "Faktenlage": "• Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 (Ziffer 8.3.14. und 8.3.15. bzw. die explizite Möglichkeit einer administrativen Abschreibung resp. einvernehmlicher Sanierung)
• den beilg. schriftlichen Antrag vom 25. August 2020
• Bestätigung/Einwilligung des Kantonalen Steueramtes vom 10. Juli 2020 betr. Schuldensanierung, unter Berücksichtigung der aussichtslosen wirt- schaftlichen Lage, gestützt auf das erwähnte Urteil des Spezialverwal- tungsgerichts vom 20. Mai 2020
• Urteil des Bezirksgerichts N._____ vom 10. Juni 2020, nach welchem die Gerichtsgebühren, unter Berücksichtigung der aussichtslosen wirtschaftli- chen Lage, gestützt auf das erwähnte Urteil des Spezialverwaltungs- gerichts vom 20. Mai 2020, ersatzlos erlassen werden mussten
• Rückzug des Rekurses betreffend Haftungsverfügungen, da wir den schriftlichen Antrag gestellt haben, dass sämtliche Steuern bis und mit 2019 neu zu 100% mir (dem Ex-Ehemann) zugeteilt werden
• Schriftliche Korrespondenz zHd. Frau D._____ vom Februar 2021
• Über die fraglichen Steuern haben wir bereits an das Spezialverwaltungs- gericht sämtliche relevante Unterlagen (ca. 2 kg Papier) eingereicht. An- hand diesen Dokumenten hat das Gericht ein rechtskräftiges Urteil gefällt, aus welchem (Ziffern 8.3.14. bzw. 8.3.15.) unmissverständlich entnommen
- 27 - werden kann, dass die Ratenzahlungen nicht zumutbar seien und das Vor- handesein einer Notlage hat das Gericht ebenfalls bestätigt. Des weiteren hat das Gericht irgendwelche nachträgliche Ratenzahlungen, welche Sie eingefordert haben, ziemlich klar abgewiesen. Evtl. ist das Ihnen entgan- gen. Auch im Urteil (Revision) vom 13. Oktober 2020 wird über das noch- malige Einreichen der Unterlagen, für eine Sache, die vor dem Gericht be- reits behandelt wurde, kein Wort erwähnt. Für die Unterlagen verweise ich Sie auf die vorhandene Dokumentation beim Spezialverwaltungsgericht in Aarau, anhand welcher der rechtskräftige Entscheid gefällt wurde. Aus die- sem Entscheid ist u.a. auch die Verschuldung bei ca. CHF 150'000.- bis auf den letzten Rappen nachgewiesen. Das Spezialverwaltungsgericht hat also die Aussichtslosigkeit der Forderungen rechtsverbindlich bestätigt.
• Ich fühle mich weder psychisch noch gesundheitlich in der Lage Ihrer Auf- forderung, welche ich als reine Schikanierung und Willkür betrachte, nach- zukommen. Ohne einen Facharzt bzw. ohne einen (kostenlosen) Rechts- beistand bin ich definitiv nicht in der Lage mich einer dermassen hohen Anstrengung auszusetzen und stundenlang Unterlagen (wieder alles von vorne) zu sammeln. Die Wiederholung des gesamten Prozesses würde, in meinem besorgniserregenden Zustand, eine unmittelbare Gefährdung des Lebens bedeuten. Sie haben kein Recht mir diese Gefährdung aufzuzwin- gen. Die administrative Abschreibung der Steuern kann anhand des vor- handenen Gerichtsurteils vom 20. Mai 2020 resp. anhand der vorhande- nen Dokumentation beim Spezialverwaltungsgericht vorgenommen wer- den."
E. 12.3.2.3 Der Gemeinderat Q.__________ fällte am 22. März 2021 den folgenden Entscheid: "1. Die mit Schreiben vom 10. März 2021 eingereichten Unterlagen entspre- chen nicht den Aufforderungen vom 1. Februar 2021 und 8. März 2021.
2. Die Unterlagen von Herrn A._____ werden Herrn A._____ retourniert.
3. Es wird festgehalten, dass sich das Schreiben vom 10. März 2021 nicht auf die Berechnung der steuerbaren Faktoren des Jahres 2019 bezieht.
E. 12.3.2.4 Mit Schreiben vom 15. April 2021 (Posteingang) an die Gemeinde Q.__________ führte der Rekurrent unter anderem das Folgende aus: "Mittlerweile habe ich wegen Ihrer inakzeptablen Vorgehensweise und der of- fensichtlichen, inhaltlichen Verzerrung der Fakten (Urteile vom 20. Mai 2020 bzw. vom 13. Oktober 2020) beim Spezialverwaltungsgericht eine Beschwerde (eine Kopie haben Sie erhalten) eingereicht. Wir haben dem Gericht sämtliche relevanten Dokumente zwecks Beurteilung der Sachlage bereits zur Verfügung gestellt, die Überprüfung wurde vorgenommen und das Gericht hat verbindlich folgende Tatsachen festgestellt und rechtskräftig bestätigt, die Gemeinde hat
- 28 - diese Fakten ebenfalls anerkannt, indem Sie die Urteile nicht beanstandet/ wei- tergezogen haben:
• Notlage ist im Sinne der Steuererlassverordnung vorhanden. (Zif- fer 8.3.15. Urteil vom 20. Mai 2020)
• Ratenzahlungen (Zahlungserleichterungen) in absehbarer Zeit sind nicht zumutbar, die Aussichtslosigkeit der Forderungen hat das Spezi- alverwaltungsgericht bestätigt. (Ziffer 8.3.15. Urteil vom 20. Mai 2020)
• Nachzahlungen von 'verpassten Raten' wurden infolge der aussichtslo- sen wirtschaftlichen Lage abgewiesen. (Urteil vom 20. Mai 2020)
• Das Spezialverwaltungsgericht hat folgende Möglichkeiten im gleichen Urteil vom 20. Mai 2020 ausdrücklich erwähnt: einvernehmliche Sanie- rung, administrative Abschreibung
• Im Urteil vom 13. Oktober 2020 (Revision) wird nirgends erwähnt, dass die am 20. Mai 2020 festgestellten (rechtskräftige) Tatsachen (Notlage, Aussichtslosigkeit = Ratenzahlungen nicht mehr zumutbar) nun plötz- lich keine Gültigkeit länger hätten. Im Urteil vom 13. Oktober 2020 wird lediglich auf das Wiedererwägungsgesuch hingewiesen, wobei der Steuererlass (Kantons- und Gemeindesteuern 2016-2019) der Ge- genstand der Revision war und nicht eine neue Prüfung der Stun- dung bzw. die mögliche Ratenhöhe (Zahlungserleichterungen). Aus diesem Grund gibt es absolut keine rechtliche Begründung, dass wir sämtliche, für die Stundung relevanten, Unterlagen neu von vorne einzureichen hätten. Sie wollen die Stundung (Zahlungserleichterun- gen) angeblich prüfen, welche das Spezialverwaltungsgericht bereits als wirtschaftlich unzumutbar rechtskräftig abgewiesen hat.
• Sie geben an, dass Sie unsere längst eingereichten Anträge (administ- rative Abschreibung bzw. Umbuchung der Steuern auf meinen Namen) erst dann bearbeiten können sobald Sie die angeforderten Unterlagen erhalten haben. Diese Aussage entbehrt der Realität und ergibt als sol- che keinen Sinn. Die Grundlage für unsere Anträge bilden rechts- kräftige Gerichtsurteile (vom 20. Mai 2020 bzw. die Scheidung vom
10. Juni 2020), so können Sie die Bearbeitung nicht davon abhän- gig machen, ob wir Ihnen alle Unterlagen jetzt nochmals einrei- chen.
• Wenn wir unzählige Male explizit schreiben, dass wir weder ge- sundheitlich noch mental in der Lage sind dieses Verfahren zu ver- folgen beziehungsweise dass in meinen speziellen Fall eine sol- che Belastung (ernsthaft angeschlagene Gesundheit, ohne einen qualifizierten Rechtsbeistand, ohne dass ich als Nichtjurist von dieser Materie überhaupt etwas verstehe) sogar lebensgefährlich sein kann, was die Fachärzte (wenn ich dazu das nötige Kleingeld hätte) auch jederzeit attestieren können. SOLCHE GRÜNDE KANN
- 29 - DIE GEMEINDEVERWALTUNG NICHT EINFACH KOMMENTARLOS IGNORIEREN. (= bisherige Praxis) Ich weiss nicht was ich mit diesen retournierten Unterlagen nun anfangen kann und muss diese zu meiner Entlastung zurückschicken."
E. 12.3.3 Zusammenfassend begründet der Rekurrent das Nichteinreichen der Un- terlagen also mit gesundheitlichen Problemen und damit, dass er über seine finanziellen Verhältnisse bereits hinreichend Auskunft gegeben habe und diese auch umfassend abgeklärt worden seien.
E. 12.4 Das Nichteinreichen der erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung und Mahnung stellt offensichtlich eine Verletzung der notwendigen und zumut- baren Mitwirkung durch den Rekurrenten dar. Er hat zwar jeweils auf die Entscheide der Vorinstanz reagiert, die einverlangten Unterlagen betref- fend seine aktuelle finanzielle Leistungsfähigkeit aber nicht eingereicht. Da- her konnte die Vorinstanz bei der Beurteilung des Erlassgesuches betref- fend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 weder auf die ak- tuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abstellen, noch feststellen, ob sich der dem Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 (3-RB.2019.
7) zu Grunde liegende Sachverhalt aufgrund der danach erfolgten Schei- dung erheblich und entscheidrelevant verändert hat. Ob die Vorinstanz vor- eilig auf das Erlassgesuch des Rekurrenten nicht eingetreten ist, insbeson- dere näher auf seine Vorbringen hätte eingehen bzw. begründen müssen, weshalb der Verweis auf die "Faktenlage" und die entsprechenden Anga- ben und Ausführungen nicht genügen und daher auf dem Einreichen der einverlangten Unterlagen beharrt werde (vgl. hierzu SGE vom 22. Septem- ber 2017 [3-RB.2017.14]), kann vorliegend offen bleiben, weil sich der Nichteintretensentscheid betreffend den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 aus einem anderen Grund als rechtmässig erweist (vgl. Erw. 13.2).
E. 13.1 Der Rekurrent bringt wiederholt vor, dass er eigentlich gar keine Wiederer- wägung der Angelegenheit, sondern, gestützt auf den Entscheid des Spe- zialverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 (3-RB.2019.7), erneut den Er- lass der fraglichen Steuern beantragt. Dazu ist anzumerken, dass der in § 39 Abs. 2 VRPG verwendete Begriff "Wiedererwägung" in terminologischer Hinsicht irreführend ist, weil es sich eigentlich nicht um eine Wiedererwägung handelt, sondern vielmehr um ein erneutes Gesuch (in gleicher Sache) und damit verbunden um einen neuen Entscheid geht (vgl. RGE vom 25. Mai 2012 [3-RB.2012.5]). Es spielt daher keine Rolle, ob das Gesuch des Rekurrenten als Wiedererwägungsgesuch
- 30 - oder erneutes Erlassgesuch in gleicher Sache bezeichnet wird. Der Streitgegenstand (Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis
2018) bleibt identisch.
E. 13.2.1 Im Rahmen des Revisionsverfahrens betreffend den Entscheid des Spezi- alverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 (3-RB.2019.7) brachte der Rekur- rent noch selber ausdrücklich vor, dass sich seine finanzielle, familiäre und soziale Ausgangslage nach der Scheidung fundamental verändern werde (vgl. E-Mail vom 6. Juni 2020, wiedergegeben in Erw. 3.2.2 des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2020 [3-RB.2020.6]). Daher erwog das Spezialverwaltungsgericht zu seinen Gunsten, dass, soweit ver- änderte Verhältnisse bzw. neu eingetretene Tatsachen geltend gemacht wurden, die erst nach Fällung des Entscheids des Spezialverwaltungsge- richts vom 20. Mai 2020 eingetreten seien (Scheidung; [angebliche] Bereit- schaft der Drittklassgläubiger, auf ihre Forderungen zu verzichten), grund- sätzlich ein Anspruch auf Wiedererwägung der Angelegenheit bestehe, so- fern sich der dem Entscheid zu Grunde liegende Sachverhalt erheblich und entscheidrelevant geändert habe (vgl. Erw. 5.1 des Urteils). Dementspre- chend wurde die Angelegenheit dem Gemeinderat Q._____ zur Be- handlung als Wiedererwägungsgesuch überwiesen (vgl. Erw. 5.2 und Zif- fer 2 des Dispositivs des Urteils).
E. 13.2.2 Wenn der Rekurrent im vorinstanzlichen Verfahren trotz der Scheidung keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse mehr geltend macht, ver- hält er sich zwar widersprüchlich, ist aber darauf zu behaften. Daraus folgt, dass mangels veränderter Verhältnisse kein (Rechts-)Anspruch auf eine Wiedererwägung des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020, geschweige denn auf die erneute Beurteilung des Erlassgesuches betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 verbunden mit einem neuen, geänderten Entscheid besteht. Insofern erweist sich der Nichteintretensentscheid betreffend Wiedererwägung bzw. Erlass der Kan- tons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 als rechtmässig (vgl. RGE vom
31. März 2011 [3-RB.2010.40]).
E. 14.1 Gemäss § 87 Abs. 1 Satz 1 StGV kann unter anderem der Gemeinderat Steuerforderungen administrativ abschreiben, wenn nachgewiesen ist, dass sie nicht mehr eingebracht werden können. Der formelle Nachweis der Uneinbringlichkeit kann nur durch die Zwangsvollstreckung erbracht werden (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 2 StGV). Eine Mitwirkung der Steuerpflichti- gen bzw. deren Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse ist daher in der Regel nicht erforderlich.
- 31 - Grundsätzlich sind Forderungen betreffend die ordentlichen Steuern ab CHF 4'000.00 zwingend zu betreiben. Das Gleiche gilt für Forderungen bis CHF 4'000.00, sofern keine vorangehende Betreibung zu 100 % mit Verlust geendet hat (vgl. Weisungen des Kantonalen Steueramtes betreffend "Rechnungsstellung, Bezug und Abschreibung" [Handbuch Steuern, Bd. II, Reg. 17.1, gültig ab 2005, Stand 1. Januar 2018], S. 17 f.).
E. 14.2.1 Nach dem Dargelegten kann dem Rekurrenten eine Mitwirkungspflichtver- letzung betreffend sein Gesuch um administrative Abschreibung nicht vor- geworfen werden. Insofern ist der diesbezügliche Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht rechtmässig erfolgt.
E. 14.2.2 Wenngleich sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz betreffend die administrative Abschreibung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2019 als nicht rechtmässig erweist, ist nicht zu beanstanden, dass diese vorliegend abgelehnt wurde. Für die fraglichen Steuern ist nämlich noch keine (fruchtlose) Zwangsvollstreckung erfolgt. Weil damit eine Vorausset- zung für die Vornahme einer administrativen Abschreibung nicht erfüllt ist, hätte die Vorinstanz das Gesuch um administrative Abschreibung richtiger- weise abweisen müssen, anstatt darauf nicht einzutreten. Da der Rekurrent dadurch aber keinen Rechtsnachteil erlitten hat, kann von einer Korrektur des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheides vom 3. Mai 2021 abge- sehen werden (vgl. auch RGE vom 9. Dezember 2008 [3-RB.2008.33]). Im Übrigen ist aufgrund der "Kann"-Formulierung in § 87 Abs. 1 Satz 1 StGV ohnehin fraglich, ob selbst nach einem fruchtlosen Ausgang der Zwangsvollstreckung ein Anspruch auf eine administrative Abschreibung besteht.
E. 15 Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz betreffend Wiedererwägung/ Erlass bzw. administrative Abschreibung der Kantons- und Gemeindesteu- ern 2016 bis 2019 ist im Ergebnis also nicht zu beanstanden.
E. 16 Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 17.1 Der Rekurrent beantragt wiederholt die unentgeltliche Rechtspflege und insbesondere einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
- 32 -
E. 17.2 Da das vorliegende Rekursverfahren von Gesetzes wegen kostenlos ist (§ 231 Abs. 6 StG), stellt sich die Frage nicht, ob der Rekurrent einen An- spruch auf Befreiung von den Verfahrenskosten hat (vgl. SGE vom
19. März 2018 [3-RB.2017.28]).
E. 17.3 Der Antrag des Rekurrenten auf eine Parteientschädigung ist abzuweisen, da im Erlassverfahren kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (§ 231 Abs. 6 StG). Unabhängig davon stellt sich jedoch die Frage der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. zum Ganzen SGE vom 26. Ja- nuar 2017 [3-BE.2016.9]; RGE vom 15. Februar 2011 [3-RB.2010.35], mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2009 [2D_3/2009]).
E. 17.4.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Davon unabhängig besteht ein solcher Anspruch unter gewissen Voraussetzungen auch unmittelbar auf- grund von Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. BGE 128 I 225). Da weder § 22 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau (KV) vom
25. Juni 1980 noch § 34 Abs. 1 und 2 VRPG einen über die Minimalgaran- tie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehenden Anspruch gewähren, ist der An- spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ausschliesslich unter dem Ge- sichtswinkel von Art. 29 Abs. 3 BV zu beurteilen. Ein Anspruch auf Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes besteht grundsätzlich auch in steuerrechtlichen Angelegenheiten (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuer- gesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 176 StG N 19, mit Hinweis auf AGVE 1989 S. 331 ff.).
E. 17.4.2 Gemäss der Praxis des Bundesgerichts hängt der durch Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistete Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung von drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, ab, nämlich der Be- dürftigkeit der rechtsuchenden Person, der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens sowie der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes zur Wahrung ihrer Rechte (vgl. BGE 130 I 182).
E. 17.4.3.1 Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berück- sichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, "wenn ihre Interessen
- 33 - in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechts- vertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren be- sonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich gebo- ten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tat- sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Ge- suchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre" (BGE 130 I 180, mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Tragweite einer Angelegenheit für den Betroffenen eine gewisse Zu- rückhaltung am Platz, wenn ausschliesslich finanzielle Interessen betroffen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2007 [5A.108/2007]). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen kön- nen, sind auch Gründe in der Person des Gesuchstellers in Betracht zu ziehen, insbesondere dessen Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 128 I 225).
E. 17.4.3.2 Das Steuererlassverfahren ist weder besonders komplex, noch geht es da- rum, schwierige Rechts- oder Sachverhaltsfragen zu beurteilen. Das Er- lassverfahren ist für die Steuerpflichtigen einfach ausgestaltet und erfordert keine speziellen juristischen Kenntnisse (vgl. Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Zürich [E 67/2001 {Entscheiddatum unbekannt}]). Der Ge- suchsteller muss lediglich mittels Ausfüllen eines Formulars "Erlassgesuch" seine finanziellen Verhältnisse (Einkommen/Ausgaben sowie Vermö- gen/Schulden) darlegen und die entsprechenden Unterlagen einreichen. Tritt der zuständige Gemeinderat auf das Gesuch nicht ein, so kann der Gesuchsteller dagegen Rekurs erheben, wobei an einen Rekurs keine ho- hen Anforderungen gestellt werden. Der Rekurs muss einzig ein Begehren und eine kurze Begründung enthalten, d.h. der Rekurrent muss nur darle- gen, weshalb auf das Gesuch einzutreten gewesen sei. Auch kann allein aus der Tatsache, dass es sich beim Rekursverfahren um ein kantonal letztinstanzliches Verfahren handelt, nicht automatisch die sachliche Not- wendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgeleitet werden.
E. 17.4.3.3 Vorliegend scheitert die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Rekursverfahren bereits an der Aussichtlosigkeit des bzw. der Rechts- begehren. Zudem mangelt es an der Voraussetzung der sachlichen Not- wendigkeit, da der Einzelrichter lediglich die Rechtmässigkeit des vor-
- 34 - instanzlichen Nichteintretensentscheids zu prüfen bzw. sich mit der Ange- legenheit materiell nicht zu befassen hatte (vgl. Erw. 11). Es waren daher keine schwierigen Rechts- bzw. Sachverhaltsfragen abzuklären.
E. 17.5 Der Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist somit abzuweisen.
E. 18 Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kan- tonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus an- deren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Vo- raussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuererlassfäl- len. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzuneh- men. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundes- gerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, a.a.O., Art. 167g DBG N 11). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).
- 35 - Der Einzelrichter erkennt:
Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung aus- gerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung; eingeschrieben) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom
- Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszufüh- ren, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 36 -
- Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 4. November 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RB.2021.11 Urteil vom 4. November 2021 Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrent A._____ Gegenstand Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 3. Mai 2021 betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 (Wiedererwägung), Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 sowie administrative Abschreibung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2019
- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: 1. Mit den Gesuchen vom 1. April 2019 und vom 5. April 2019 beantragten A._____ und C._____ bei der Gemeinde Q._____ den teilweisen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016, den vollständigen Erlass aller Verzugszinsen sowie die Stundung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2019. 2. Der Gemeinderat Q._____ fällte am 13. Mai 2019 den folgenden Entscheid: "1. Der Erlass der Steuern 2016 sowie allfälliger Verzugszinsen wird abge- lehnt.
2. Die Steuern 2016 bis 2019 werden gestundet.
3. An die Steuerausstände sind von Mai 2019 bis und mit Juli 2019 Raten- zahlungen
• von jeweils CHF 1'822.00 an die direkten Bundesteuern und
• von jeweils CHF 3'078.00 an die Kantons- und Gemeindesteuern, erstmals per 30. Mai 2019, zu leisten. Es wird auf die vorstehenden Aus- führungen verwiesen.
4. Die Zahlungen an die direkte Bundessteuer sind zu belegen.
5. Ab August 2019 sind monatliche Ratenzahlungen von CHF 4'900, erstmals per 30. August 2019, an die Steuerausstände der Kantons- und Gemeindesteuern zu zahlen.
6. Der Finanzverwaltung sind die Lohnabrechnungen jedes Monates jeweils innert 5 Tagen einzureichen.
7. Ist auf den Lohnabrechnungen die Auszahlung eines 13. Monatslohns bzw. einer Gratifikation ersichtlich, haben die Antragsteller damit eine zu- sätzliche Abzahlung von 2/3 der Auszahlung des 13. Monatslohns bzw. der Gratifikation davon zu leisten.
8. Die Finanzverwaltung wird beauftragt, den Zahlungseingang zu überwa- chen und beim Ausbleiben der festgesetzten Monatsrate ohne weitere Mahnung das Inkasso einzuleiten." 3. Den Entscheid des Gemeinderates Q.__________ vom 13. Mai 2019 zogen A._____ und C._____ mit Rekurs vom 12. Juni 2019 an das Spezi- alverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiter. Sie beantragten das Fol- gende:
- 3 - "Der erwähnte Entscheid, welcher nicht als angemessen und zielführend be- trachtet werden kann, muss anhand von diversen sehr relevanten Gründen und Fakten (folgend) als ungültig erklärt werden. Wir würden den bewilligten Zah- lungsplan für die Ausstände der direkten Bundessteuer bis Ende des laufenden Jahres pünktlich (inkl. Verzugszinsen) und vollständig einhalten. Wir beantra- gen zudem, dass sämtliche offene Rechnungen der Gemeinde- und Staats- steuer (inkl. Verzugszinsen) ab 2016 bis und mit 2018 nach § 230 des Aarg. Steuergesetzes einmalig erlassen werden. Für die (Prov.) Gemeinde- und Staatssteuer 2019 würden wir im Januar 2020 einen konkreten Zahlungsplan als Vorschlag einreichen, welcher auch effektiv eingehalten werden könnte. Zu- dem verlangen wir eine lückenlose Abklärung der bisherigen 'Praxis' von mas- siver Druckausübung, welche folgend näher erläutert wird, mit dem Ziel der Be- einträchtigung unserer finanziellen Existenz sowie der ernsthaften Gefährdung meiner (A._____) Gesundheit. Des weiteren bitten wir Sie um Prüfung von administrativ-rechtlichen Konsequenzen gegen die Gemeindeverwaltung (Gemeindekanzlei und Gemeindepräsident) und zwar wegen des bewussten Fehlverhaltens, welches ebenfalls in diesem Schreiben genauer dargelegt wird." 4. Mit Urteil vom 20. Mai 2020 (3-RB.2019.7; Zustellung am 22. Mai 2020) entschied das Spezialverwaltungsgericht wie folgt: "1. Es wird für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 kein Erlass ge- währt. 2. Es werden für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2019 keine Zah- lungserleichterungen bewilligt. 3. Im Übrigen wird auf den Rekurs nicht eingetreten. 4. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet." 5. Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 (Postaufgabe am 1. Juli 2020) reichten A._____ und C._____ beim Spezialverwaltungsgericht ein Revisi- onsgesuch betreffend das Urteil vom 20. Mai 2020 und weitere Unterlagen ein. Sie beantragten den "vollständigen Steuererlass für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016- 2019". 6. A._____ und C._____ sind seit dem 7. Juli 2020 rechtskräftig geschieden.
- 4 - 7. Mit Urteil vom 13. Oktober 2020 (3-RB.2020.6) entschied das Spezialver- waltungsgericht wie folgt: "1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Angelegenheit wird dem Gemeinderat Q._____ zur materiellen Behandlung des Gesuchs um Wiedererwägung des Entscheids des Spezialver- waltungsgerichts vom 20. Mai 2020 überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet." 8. 8.1. Der Gemeinderat Q._____ fällte am 1. Februar 2021 den folgenden Entscheid: "1. Herr A._____ wird aufgefordert, innert 30 Tagen folgende Unterlagen für ein Stundungsgesuch der offenen Steuerforderungen 2016 bis 2019 einzureichen: ➢ Kopie Lohnabrechnung und/oder Abrechnung Arbeitslosenversiche- rung und/oder Abrechnung der Sozialversicherungen (AHV/IV/ALV/ Pensionskasse) der letzten 4 Monate ➢ Lohnausweis 2020 ➢ Bank- und/oder Postcheckkonto-Auszüge mit aktuellem Stand ➢ Kopie Mietkosten oder Mietvertrag sowie Aufteilung pro Person ➢ Kopie Krankenkassenprämie ➢ Kopie obligatorischer Versicherungen ➢ Aufstellung über Schulden (Rechnungskopien Kreditvertrag oder Ver- einbarung zur Abzahlung beilegen) ➢ Unterhaltsbeiträge für Kinder/Ehefrau/Ehemann (Urteil in Kopie beile- gen) ➢ weitere Unterlagen, die für die Beurteilung der finanziellen Situation wichtig sind
2. Erfolgt innert 30 Tagen keine oder eine unvollständige Eingabe der Unter- lagen sind die offenen Steuerforderungen per sofort zur Zahlung fällig." 8.2. Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 nahm A._____ zur Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen Stellung.
- 5 - 9. 9.1. Der Gemeinderat Q._____ fällte am 8. März 2021 den folgenden Ent- scheid: "1. Auf das Schreiben vom 19. Februar 2021 wird nicht eingetreten.
2. Herr A._____ wird hiermit ein letztes Mal aufgefordert, bis am 31. März 2021 folgende Unterlagen für ein Stundungsgesuch der offenen Steuerforderungen 2016 bis 2019 einzureichen: ➢ Kopie Lohnabrechnung und/oder Abrechnung Arbeitslosenversiche- rung und/oder Abrechnung der Sozialversicherungen (AHV/IV/ALV/ Pensionskasse) der letzten 4 Monate ➢ Lohnausweis 2020 ➢ Bank- und/oder Postcheckkonto-Auszüge mit aktuellem Stand ➢ Kopie Mietkosten oder Mietvertrag sowie Aufteilung pro Person ➢ Kopie Krankenkassenprämie ➢ Kopie obligatorischer Versicherungen ➢ Aufstellung über Schulden (Rechnungskopien Kreditvertrag oder Ver- einbarung zur Abzahlung beilegen) ➢ Unterhaltsbeiträge für Kinder/Ehefrau/Ehemann (Urteil in Kopie beile- gen) ➢ weitere Unterlagen, die für die Beurteilung der finanziellen Situation wichtig sind
3. Erfolgt bis am 31. März 2021 keine oder eine unvollständige Eingabe der Gesuchsunterlagen, wird nicht auf das Stundungsgesuch eingetreten." 9.2. Mit Schreiben vom 10. März 2021 reichte A._____ unter Verweis auf die "Faktenlage" verschiedene Unterlagen ein. 10. 10.1. Der Gemeinderat Q._____ fällte am 22. März 2021 den folgenden Ent- scheid: "1. Die mit Schreiben vom 10. März 2021 eingereichten Unterlagen entspre- chen nicht den Aufforderungen vom 1. Februar 2021 und 8. März 2021.
2. Die Unterlagen von Herrn A._____ werden Herrn A._____ retourniert.
3. Es wird festgehalten, dass sich das Schreiben vom 10. März 2021 nicht auf die Berechnung der steuerbaren Faktoren des Jahres 2019 bezieht." 10.2. A._____ nahm dazu mit Schreiben vom 15. April 2021 (Posteingang) Stellung.
- 6 - 11. Der Gemeinderat Q.__________ fällte am 3. Mai 2021 den folgenden Ent- scheid: "1. Auf den Antrag auf Wiedererwägung des Entscheides des Spezialverwal- tungsgerichtes vom 20. Mai 2020 (infolge zwischenzeitlich erfolgter Ehe- scheidung) betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 - 2019 wird aus vorstehenden Gründen nicht eingetreten.
2. Auf den Antrag auf administrative Abschreibung der offenen Steuerforde- rungen 2016 - 2019 wird aus den gleichen Gründen nicht eingetreten.
3. Die Finanzverwaltung wird beauftragt, nach Rechtskraft dieses Entschei- des die weiter nötigen Schritte einzuleiten." 12. Den Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 3. Mai 2021 (Zustellung am 8. Mai 2021) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 2. Juni 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er beantragt das Folgende: "Aus den erwähnten Gründen (10. Punkte) ersuchen wir das Spezialverwal- tungsgericht, nicht zuletzt aus offensichtlichen humanen und sozialen Aspek- ten, um einmaligen Erlass aller Steuerforderungen vom 2016 bis und mit 2019 (inkl. allen damit verbundenen Kosten) Wenn unserem Antrag nicht entsprochen werden kann, ersuchen wir das Spe- zialverwaltungsgericht zumindest um eine verbindliche Anweisung an den Ge- meinderat Q.__________, dass aus Gründen der Unverhältnismässigkeit (2 Jahre unendliche Prozesse und ernsthafte Gefährdung unserer Gesundheit) eine administrative, bedingungslose Abschreibung der erwähnten Forderungen vorgenommen wird." 13. Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 stellt A._____ den folgenden Antrag: "Aus diesen Gründen beantragen wir die vollständige Einstellung des Verfah- rens und wir fordern den kompletten, bedingungslosen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016-2019 (inkl. Kosten und aufgelaufenen Verzugszinsen) Auf jeden Fall beantragen wir zudem, dass das Rechtsverfahren solange ge- stoppt/unterbrochen wird bis der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zustande kommt. Demzufolge ersuchen wir das Spezialver- waltungsgericht die Gemeindeverwaltung Q._____ explizit anzuweisen, dass sie während dieser Zeit auf irgendwelche repressive Schritte/Massnahmen zu verzichten haben."
- 7 - 14. Der Gemeinderat Q.__________ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses, sofern bzw. soweit darauf eingetreten werden kann. 15. A._____ hat eine Replik erstattet. 16. Mit Schreiben vom 4. August 2021 führt A._____ das Folgende aus: "Falls uns keine kostenlose Rechtshilfe gewährt werden kann, um den gesam- ten Prozess zu wiederholen, beantragen wir hiermit die Einstellung des Verfah- rens und den vollständigen, bedingungslosen Steuererlass für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016-2019." 17. Mit Schreiben vom 11. August 2021 hat A._____ seine Replik ergänzt. 18. Mit den Eingaben vom 13. August 2021 und vom 18. August 2021 hat A._____ kommentarlos verschiedene ausgedruckte E-Mails betreffend die Angelegenheit eingereicht.
- 8 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2019. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuer- gesetz (StG) vom 15. Dezember 1998, die Verordnung zum Steuergesetz (StGV) vom 11. September 2000 und die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom 12. Juni 2015 (§ 230d Abs. 1 StG). Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts ent- scheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über Ge- suche um Steuererlass und über Anstände im Bezugsverfahren, somit auch über das vorliegende Gesuch um administrative Abschreibung (§ 231 Abs. 4 StG). 2. 2.1. Der Rekurrent beantragt die Sistierung des vorliegenden Verfahrens "bis der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu- stande kommt" (vgl. Schreiben vom 15. Juni 2021 betreffend "Antrag auf Unterbruch des Rechtsverfahrens in Sachen Rekurs gegen den Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 3. Mai 2021 / Kantons- und Gemein- desteuern 2016-2019 [A. _____/ C._____] – Wiedererwägungsgesuch"). 2.2. 2.2.1. Eine Sistierung drängt sich insbesondere in Verfahren auf, in denen der Entscheid vom Ergebnis eines anderen hängigen Verfahrens abhängt (vgl. VGE vom 3. Oktober 2017 [WBE.2017.116], mit Hinweis auf AGVE 1999 S. 144; SGE vom 17. Dezember 2020 [3-RV.2017.175]). 2.2.2. Im vom Rekurrenten erwähnten Verfahren geht es offensichtlich darum, ob im Rahmen einer (angefochtenen und bis zum Bundesgericht weitergezo- genen) Rechtsöffnung eine Verletzung der in der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK) anerkannten (Grund-)Rechte seitens Schweizer Behörden vorliegt. 2.2.3. Im vorliegenden Verfahren geht es demgegenüber um formelle bzw. ver- fahrensrechtliche Fragen und nicht um die Prüfung materiellrechtlicher An- träge, insbesondere nicht um die Prüfung des Gesuches um Steuererlass bzw. administrative Abschreibung. Es besteht daher kein sachlicher Grund,
- 9 - das vorliegende Rekursverfahren zu sistieren, da der Ausgang des Verfah- rens vor dem Europäischen Gerichtshof keinen Einfluss auf die im Folgen- den zu beurteilenden (Rechts-)Fragen hat. 2.3. Das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Rekursverfahrens ist somit abzuweisen. 3. Der Rekurrent bezweifelt sowohl die Unvoreingenommenheit der Gemein- deverwaltung Q._____ als auch des Spezialverwaltungsgerichts. So hätte D._____, Gemeindeschreiber-Stellvertreterin von Q._____, in den Ausstand treten müssen, da sie den Rekurrenten als Mitunterzeichnende vergangener Vernehmlassungen der "Schwarzarbeit" und "Steuer- hinterziehung" beschuldigt habe (vgl. Replik). Sodann habe Mirko Lenarcic, Gerichtsschreiber des Spezialverwaltungsgerichts, den Rekurrenten in den Verfahren betreffend Haftungsverfügungen für die Kantons- und Gemein- desteuern 2016 – 2019 (3-RV.2020.179; 3-RV.2020.180; 3-RV.2020.181) angeblich zum Rückzug gezwungen (vgl. Rekurs; Replik; Schreiben vom
15. Juni 2021). 4. 4.1. 4.1.1. Gemäss § 169 Abs. 1 StG richtet sich der Ausstand im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007. Nach § 16 Abs. 1 VRPG darf am Erlass von Entscheiden nicht mitwirken, wer "a) in der Sache ein persönliches Interesse hat,
b) mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt, verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, Ver- lobung oder Kindesannahme verbunden ist,
c) eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war,
d) Mitglied, Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Behörde ist, deren Entscheid angefochten ist oder die mittels verbindlicher Weisung oder Teilentscheid am angefochtenen Entscheid beteiligt war,
e) aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte." 4.1.2. Zweck der Ausstandspflichten ist es, jede tatsächliche, aber auch nur scheinbare Befangenheit oder Interessenkollision auf Seiten einer Behörde zu vermeiden. Es geht darum, die unvoreingenommene und unparteiische Beurteilung eines Sachverhalts zu gewährleisten. Schon wenn ein Behör- denmitglied in einer Angelegenheit als befangen erscheint, darf es bei der
- 10 - Behandlung dieser Sache nicht mitwirken; es muss in den Ausstand treten. Der Anspruch auf Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreinge- nommene Behörde ist verfassungsrechtlich garantiert (vgl. Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom
18. April 1999; SGE vom 21. November 2019 [3-RV.2019.70]). Adressat der Ausstandspflicht ist, wer beim Vollzug des StG am Entscheid mitwirkt (vgl. § 169 Abs. 1 StG i.V.m. § 16 Abs. 1 VRPG). 4.2. Die mit einer Vernehmlassung betrauten Personen trifft keine Ausstands- pflicht, weil sie weder in einer Sache entscheiden noch an einer Entschei- dung mitwirken (vgl. RGE vom 16. September 2009 [3-RV.2007.215 / 3-RV.2007.216]). Daher ist das Ausstandsbegehren betreffend die Gemeindeschreiber-Stellvertreterin D._____ abzuweisen. 4.3. 4.3.1. Soweit der Rekurrent an der Unvoreingenommenheit des Gerichtsschrei- bers des Spezialverwaltungsgerichts zweifelt, weil dieser den Rekurrenten in den Verfahren betreffend Haftungsverfügungen für die Kantons- und Ge- meindesteuern 2016 – 2019 (3-RV.2020.179; 3-RV.2020.180; 3-RV.2020.
181) angeblich zum Rückzug gezwungen hat, beruft er sich sinngemäss auf den Tatbestand der Befangenheit aufgrund "Vorbefassung" (§ 16 Abs. 1 lit. d VRPG) bzw. aus "anderen Gründen" (§ 16 Abs. 1 lit. e VRPG). 4.3.2. 4.3.2.1. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien entstehen, wenn einzelne Gerichtsper- sonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob sich eine Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen. Die Ausstandspflicht gilt immer, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit erwecken können (vgl. VGE vom 1. Dezember 2008 [WBE.2007.154], mit weiteren Hinweisen). 4.3.2.2. Bei einer Vorbefassung innerhalb der gleichen Instanz gibt es grundsätzlich keinen Ausschluss. Eine Ausdehnung kann zwar unter Umständen in Be- tracht gezogen werden bei Fällen, in welchen bereits in einem Zwischen- verfahren über eine erneut zu beurteilende, zentrale und entscheidrele- vante Rechtsfrage entschieden wurde (vgl. VGE vom 1. Dezember 2008
- 11 - [WBE.2007.154], mit weiteren Hinweisen). Dieser Sachverhalt liegt hier aber nicht vor, da es sich nicht um dieselbe Angelegenheit bzw. Streitsache handelt. Vielmehr ging es in den Verfahren 3-RV.2020. 179, 3-RV.2020.180 und 3-RV.2020.181 um die Beurteilung der Haftungs- verfügungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018, während im vorliegenden Verfahren ausschliesslich der Erlass bzw. die ad- ministrative Abschreibung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2019 streitig sind. 4.3.3. 4.3.3.1. Befangenheit aus "anderen Gründen" ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit einer Person zu wecken. Solche Umstände können sich entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenhei- ten manifestieren. Entscheidend ist nicht, ob das betreffende Mitglied tat- sächlich befangen ist, sondern ob Umstände vorliegen, welche bei objekti- ver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit bewirken können. Nicht ausschlaggebend ist das subjektive Empfinden einer Partei. Wäre es nämlich möglich, einen Funkti- onsträger oder Richter schon deswegen abzulehnen, weil ihn eine Partei subjektiv als befangen empfindet, könnte jeder missliebige Entscheidungs- träger ausgeschaltet werden. Das Misstrauen gegen die Person des Amts- trägers muss in objektiver Weise als begründet erscheinen (vgl. SGE vom
21. November 2019 [3-RV.2019.70], mit weiteren Hinweisen). 4.3.3.2. Im Rekurs vom 7. Dezember 2020 betreffend die Haftungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 (3-RV.2020.179; 3-RV. 2020.180; 3-RV.2020.181) beantragte der Rekurrent das Folgende: "Wir beantragen, dass entweder die Haftungsverfügungen gänzlich aufgeho- ben werden oder dass der Gemeindeverwaltung als Vorinstanz in schriftlicher Form angeordnet wird, dass sie diese Haftungsverfügungen nicht für die Druck- ausübung und das Fortsetzen des Bezugsverfahrens missbrauchen dürfen. Mit der statischen Aufteilung der Beträge sind wir grundsätzlich einverstanden, so- lange diese rein hypothetischer, formeller Natur bleibt. Eine Übernahme von irgendwelcher Haftung lehnen wir entschieden ab, denn auch dem Gericht ist absolut und unmissverständlich klar, dass uns solche Haftungsverfügungen nicht zumutbar sein können." In der Replik vom 22. Januar 2021 führte er das Folgende aus: "Alleine die Tatsache, dass das Spezialverwaltungsgericht in einem rechtskräf- tigen Urteil, nach der Scheidung vom 10. Juni 2020, festgehalten hat, dass für den Steuererlass über die Gemeindeverwaltung ein Wiedererwägungsgesuch
- 12 - (separat pro Person) vorgenommen werden kann, macht die Haftungsverfügun- gen praktisch sinnlos und überflüssig. Das ist aber nicht der wichtigste Grund. Selbst wenn es zu diesem Wiedererwägungsgesuch gar nicht kommen sollte, wurde in Ihrem Urteil vom 20. Mai 2020 (Ziffern 8.3.14. und 8.3.15.) ebenfalls rechtskräftig bestätigt, dass eine Notlage vorliegt und dass uns eine Beglei- chung der Steuerausständen nicht einmal in Raten zumutbar sei. Des weiteren hat sogar das Schweizerische Bundesgericht (Urteil vom 23. No- vember 2020; 2D_48/2020) aus 'Rücksicht auf die besondere Lage' (so steht es wortwörtlich geschrieben) auf die Verrechnung von irgendwelchen Kosten verzichtet. Bereits hat das Bezirksgericht N._____ uns die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, (siehe beilg. Urteil vom 10. Juni 2020; OF. 2020.10 / hr) Kürzlich hat aus selben Grund das Spezialverwaltungsgericht ebenfalls auf die Kostenverrechnung (Vorschusskosten) verzichtet. Es ist also eine nachge- wiesene, gerichtsnotorische und rechtskräftig bestätigte Tatsache, dass wir wirtschaftlich gar nicht fähig sind, diese Steuern zu zahlen. Die Haftungsverfügungen (Kantons- und Gemeindesteuern 2016-2018) wi- dersprechen jedoch direkt diesen Fakten, welche durch rechtsverbindli- che Urteile zustandegekommen sind. Wenn uns einerseits durch diverse Gerichte (inkl. durch das Schweizeri- sche Bundesgericht) die Unfähigkeit, selbst die wesentlich tieferen Ge- richtskosten zu begleichen, attestiert wird und wenn uns, laut Spezialver- waltungsgericht, nicht einmal die Ratenzahlungen zumutbar sind, wie können uns dann solche Summen wie die Steuerrechnungen 2016-2018 mit diesen Haftungsverfügungen rechtlich aufgezwungen werden?! Diese Verfügungen sind eine Sinnlosigkeit und per Definition ein Widerspruch. Wir wehren uns nicht gegen die (rein hypothetische) Aufteilung der Steu- erschulden pro Person, sondern dagegen, dass wir nach dieser offen- sichtlichen, prekären Faktenlage überhaupt 'haftbar' gemacht werden können. WICHTIG: Wir haben keine finanzielle Möglichkeiten irgendwelche Kosten zu übernehmen, das kommunizieren wir dem Spezialverwaltungsgericht hiermit offiziell und im Voraus. Falls auf die Kostenverrechnung nicht verzichtet werden kann, ziehen wir den Rekurs hiermit zurück und wenden uns direkt an die nächsthöhere Instanz. Ganz egal wie Ihr Entscheid ausfallen sollte, wir sind nicht in der Lage auch nur einen einzigen Franken an irgendwelchen Kosten zu tra- gen." Der Rekurrent beanstandete die Haftungsverfügungen offensichtlich nicht in materiellrechtlicher Hinsicht, sondern wehrte sich (mangels finanzieller Mittel) gegen die Begleichung bzw. den Bezug der noch offenen Kantons- und Gemeindesteuern 2016 – 2018 und die allfällige Auferlegung von Ver- fahrenskosten. Daher und weil der Rekurrent im Rekurs ausführte, dass er
- 13 - nicht in der Lage sei, eine solch "komplexe Materie wie 'Haftungsverfü- gungen' bzw. 'Einsprache-Entscheide' korrekt zu verstehen", wandte sich der betroffene Gerichtsschreiber des Spezialverwaltungsgerichts im Sinne einer Hilfestellung mit folgender E-Mail vom 27. Januar 2021 an den Re- kurrenten: "Sehr geehrter Herr A._____ Ich habe heute (erfolglos) versucht, Sie telefonisch zur erreichen, um Stellung zu nehmen zu Ihrem Schreiben vom 22. Januar 2021 in der oben genannten Angelegenheit. Bitte rufen Sie mich zurück (062 835 39 08), damit ich Ihre Fragen punkto Haf- tungsverfügungen bzw. 'Haftbar'-machen einfach und verständlich beantworten kann. Andernfalls werden wir in der Angelegenheit entscheiden und Ihnen werden im Falle des Unterliegens (unabhängig von Ihrer finanziellen Situation) die Verfah- renskosten auferlegt." Darauf antwortete der Rekurrent das Folgende (E-Mail vom 27. Januar 2021): "Sehr geehrter Herr Dr. Lenarcic Ihre Bemühungen weiss ich sehr zu schätzen. Ich bin wegen dieser Angelegen- heit, welche bereits extrem lange dauert und für mich eine enorme psychische Belastung bedeutet, gesundheitlich dermassen angeschlagen und wortwörtlich am Ende, sodass ich in dieser mentalen Verfassung kaum in der Lage wäre zu folgen. Ich bin dringend auf fachärztliche Hilfe und eine entsprechende Behand- lung angewiesen, welche ich mir infolge dieser unmenschlichen Druckaus- übung und Schikanierung von Seiten des Staates schlicht nicht leisten kann. Diesbezüglich habe unzählige E-Mails und Briefe an diverse Fachstellen und Behörden platziert, es scheint niemanden zu interessieren, meine Appelle wer- den regelrecht ignoriert. Die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde hat bis heute keinen einzigen Schritt, keine Reaktion, absolut nichts unternommen. Mir ist bewusst geworden, dass man sich gegen die staatliche Willkür in der Schweiz gar nicht wehren kann, wenn man nicht über viel Geld verfügt resp. falls man sich keinen guten Rechtsbeistand finanziell leisten kann. Genau aus diesem Grund müsste es jeder Fachperson (inkl. dem Spezialverwaltungsge- richt) bewusst und einsehbar sein, dass ich über solche komplexen Themen wie Haftungsverfügungen ohne juristische Hilfe hoffnungslos überfordert bin. Diese Hilfe wird mir aber gezielt und bewusst verweigert, damit die Gerichte und Behörden tun können was sie wollen. Es findet eine beispiellose Diskrimi- nierung statt, als wirtschaftlich schwächere Partei und dazu noch gesundheit- lich schwer angeschlagen, ohne notwendige Rechtshilfe, habe ich schlicht keine Chance meine Rechte effizient geltend zu machen. Ich fühle mich durch diese zahlreichen, Prozesse, Urteile, Verfügungen und Schriften, von welchen ich kein einziges Wort verstehe, regelrecht terrorisiert und mit meiner Gesund- heit wird es immer schlimmer.
- 14 - Seit zwei Jahren machen alle involvierte Stellen die Augen und Ohren zu, meine E-Mails und Briefe werden wahrscheinlich gar nicht gelesen sondern umge- hend gelöscht. Weil niemand gewillt ist ernsthaft zu reagieren, werde ich die gesamte Dokumentation von mehreren hundert Seiten (inkl. medizinisches Dossier) dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Verfügung stellen. Der Schweizer Staat gefährdet durch diese unmenschliche Vorgehens- weise direkt mein Recht auf Leben. Wir ziehen hiermit den Rekurs zurück, weil uns das Gericht von Vornherein gegenüber der Gegenpartei massiv benachteiligt und offen diskriminiert. Sie verfügen über das gesamte Dossier und in Ihrem Urteil vom 20. Mai 2020 wird die prekäre und aussichtslose finanzielle Situation rechtskräftig bestätigt. Sie wissen also bestens, dass wir und die Kosten auf keinen Fall wirtschaftlich leisten können, im Gegensatz zur Gegenpartei, welche sozusagen über unein- geschränkte Finanzmittel verfügt. Nichtsdestotrotz ist das Spezialverwaltungs- gericht nicht bereit, im Falle des Unterliegens auf die Kostenverrechnung zu verzichten. Wir werden also durch das Gericht wortwörtlich gezwungen den Rekurs zurückzuziehen." Der Gerichtsschreiber nahm dazu wie folgt Stellung (E-Mail vom 28. Januar 2021): "Wir sind uns durchaus bewusst, dass Sie sich in einer äusserst schwierigen finanziellen und gesundheitlichen Situation befinden. Wir wollen und werden Ihnen aber weder einen Rückzug aufzwingen, noch werden wir Sie und Ihre Ex- Frau in den laufenden Rekursverfahren (3-RV.2019.179; 3-RV.2019.180; 3-RV. 2019.181; 3-RV.2019.182; 3-RV.2019.183; 3-RV.2019.184) diskriminieren, be- nachteiligen oder willkürlich behandeln. Wenn wir in der Angelegenheit bzw. über die Haftungsverfügungen materiell entscheiden, ist es aber so, dass ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Aussichtslosigkeit der Re- kurse keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird und Ihnen daher, wie be- reits erwähnt, unabhängig von Ihren finanziellen Verhältnissen die Verfahrens- kosten auferlegt werden. Sollten Sie und Ihre Ex-Frau die Rekurse zurückziehen wollen, müssten die Rückzugserklärungen ausdrücklich, unmissverständlich, bedingungslos und schriftlich (von Ihnen und Ihrer Ex-Frau unterschrieben) erfolgen. In diesem Fall werden keinerlei Kosten erhoben und es bliebe bei den Einspracheentscheiden der Steuerkommission Q._____ vom 17. November 2020 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 - 2018 sowie den entsprechenden Haf- tungsverfügungen (mit dem auf Sie und Ihre Ex-Frau entfallenden Steuerbetrag der Gesamtsteuerschuld). Andernfalls werden wir nach dem 1. März 2021 – mit dem aufgezeigten Kos- tenrisiko – in der Angelegenheit entscheiden." Der Rekurrent führte dazu das Folgende aus (E-Mail vom 28. Januar 2021):
- 15 - "Sehr geehrter Herr Dr. Lenarcic Es ist mir auch bewusst, dass niemand beim Spezialverwaltungsgericht die ge- zielte Absicht hat irgendeine bestimmte Person zu diskriminieren, da bin ich mit Ihnen einig. Allerdings ist bereits die Tatsache, dass einer Person ohne juristi- sche Ausbildung, ohne Mittel für rechtliche Fachhilfe, zugemutet wird die 'Aus- sichtslosigkeit' eines Verfahrens im Voraus beurteilen zu können, eine notori- sche Diskriminierung. Die Gerichte setzen quasi voraus, dass eine Privatperson (ein Laie) auf dem gleichen Wissensstand wie die Behörden und Richter sein müssen, was per se eine Absurdität ist. Woher kann ich die 'Aussichtslosigkeit' eines Rechtsverfahrens selber beurteilen und einschätzen können, wenn ich die Materie überhaupt nicht verstehe? Gleichzeitig sagt mit der Schweizer Staat, ich hätte keinen Anspruch auf einen kostenlosen Rechtsbeistand, für‘s Geld kann ich mir keinen leisten. Mit dieser (ziemlich sinnlosen) Praxis des Bundesgerichts werden die Behörden geradezu ermuntert diejenigen Menschen, welche aus finanziellen Gründen dich gegen die Willkür rechtlich nicht wehren können, unendlich zu schikanie- ren. Man hat absolut keine Chance zu wissen was vor dem Gericht als 'aus- sichtslos' gilt und wegen möglichen Kosten verzichtet man so (aus Angst) auf ein Verfahren und somit möglicherweise auf die Geltrndmachung seiner Rechte. Die finanziell schwächere Partei wird auf diese Art zum Schweigen ge- bracht, denn wer traut sich schon zu wehren, wenn im Falle eines Unterliegens wegen 'Aussichtslosigkeit' (welche nur die Richter = Götter wiederum selber bestimmen) horrende Kosten drohen? Dann geht man halt vorsichtshalber nicht einmal vors Gericht, auch wenn man zu 100% im Recht sei, eine gerade einladende Praxis für jede Form von Behör- denwillkür! (Den Aufsichtsbehörden und ansonsten auch allen Fachstellen ist ein Men- schenleben wortwörtlich scheissegal, solange man Geld einkassieren kann) Nicht das Gericht diskriminiert die schwächeten Menschen sondern eben ge- nau diese Praxis mit unerfüllbaren Hürden. Sie sind sich über meine Lage 'durchaus bewusst', andere Stellen 'haben Verständnis', aber niemand tut et- was dagegen und niemand fühlt sich zuständig das zumindest irgendwo zu mel- den. Wenn ich wegen diesen unmenschlichen Schikanierungen (schon 40-sei- tige Urteile lesen zu müssen und darauf zu reagieren ist ein Terror) und Druck- ausübung eines Morgens infolge sehr beängstigenden Herzbeschwerden tot aufgefunden werde, werden meine Familienangehörige von Ihrem 'durchaus bewusst' herzlich wenig haben. Aber für Sie habe ich noch Verständnis, im Gegensatz zu der kantonalen Auf- sichtsstelle und dem Regierungsrat, die dieses E-Mail unter 'Spam' löschen werden. Dieses Desinteresse finde ich tragisch, mir bleiben nur noch die Medi- enschaffenden. Ein Regierungsrat braucht zunächst mal die Stimmen, da kann man halt mit 'sozialen Themen' bei den Wahlen punkten, nachher fokussiert man sich ausschliesslich auf das Finanzielle. Den Rekurs werden wir schriftlich und bedingungslos zurückziehen, falls ich vorher nicht in ein Koma kippe."
- 16 - Inwiefern im Verhalten des Gerichtsschreibers eine Zwangs- bzw. Druck- ausübung, geschweige denn eine Voreingenommenheit betreffend das vorliegenden Verfahren zum Ausdruck kommt, ist nicht ersichtlich. Der vom Rekurrenten geltend gemachte Ausstandsgrund wurzelt offenkundig in ei- nem subjektiven Empfinden. Ein Ausstandsgrund im Sinne des Gesetzes liegt nicht vor. Daher ist auch das Ausstandsbegehren betreffend Mirko Lenarcic, Gerichtsschreiber des Spezialverwaltungsgerichts, abzuweisen. 4.4. Der Rekurrent erhebt im Weiteren den Vorwurf, dass das gesamte bishe- rige Verfahren keine Rechtskraft haben könnte, weil insbesondere die Ent- scheide des Spezialverwaltungsgerichts in der Angelegenheit willkürlich bzw. parteiisch und selektiv seien. So widerspreche es "jedem denkbaren Rechtsverständnis", wenn ein Steuererlass trotz Vorliegen einer Notlage abgewiesen werde, nur weil keine Forderungsverzichte beigebracht wer- den könnten (vgl. Schreiben vom 15. Juni 2021). Falls der Rekurrent damit auch ein Ausstandsbegehren betreffend das Spezialverwaltungsgericht stellt, ist dazu Folgendes zu bemerken. Wie bereits im Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 (3-RB.2019.7) ausgeführt (vgl. Erw. 9), handelt es sich beim Forderungs- verzicht bestimmter Gläubiger um eine gesetzliche (Grund-)Voraussetzung für einen (vollständigen oder teilweisen) Steuererlass. Zudem vermag selbst ein materiell fehlerhafter Entscheid nicht den Anschein der Befan- genheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2010 [2C_598/2009]). 5. Soweit sich der Rekurrent auch im vorliegenden Verfahren wieder über das Verhalten der Gemeindeverwaltung Q._____ beschwert und dieser verschiedene (Amts-)Pflichtverletzungen vorwirft, ist auf Erw. 3.1 des Ur- teils des Spezialverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 in Sachen des Re- kurrenten und seiner Ex-Frau (3-RB.2019.7) zu verweisen. Darin wurde be- reits festgehalten, dass das Spezialverwaltungsgericht mangels Zuständig- keit in aufsichts-, straf- und haftungsrechtlicher Hinsicht nicht beurteilen könne, ob seitens der Gemeindeverwaltung Q._____ eine Amtspflicht- verletzung vorliegt und wie diese zu sanktionieren wäre. Daher ist auch vorliegend auf einen entsprechenden Antrag nicht einzutreten. Wie im Ur- teil vom 20. Mai 2020 ausgeführt, besteht die Möglichkeit einer Aufsichts- beschwerde beim Departement Finanzen und Ressourcen (vgl. § 161 Abs. 1 StG). 6. Der Rekurrent bringt wiederholt vor, dass das gesamte bisherige Verfahren aufgrund andauernder Verstösse gegen seine Grundrechte nicht rechts- kräftig geworden sein könne. Inwiefern seine Grundrechte (etwa Art. 7 BV
- 17 - "Menschenwürde", Art. 8 BV "Rechtsgleichheit", Art. 9 BV "Schutz vor Will- kür und Wahrung von Treu und Glauben", Art. 29 BV "Allgemeine Verfah- rensgarantien", Art. 29a BV "Rechtsweggarantie", Art. 30 BV "Gerichtliche Verfahren") durch die Nichtgewährung des beantragten Steuererlasses verletzt worden sein sollen, lässt sich dem Rekurs nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr zielt die geäusserte Kritik letztlich immer wieder auf eine materielle Überprüfung bzw. Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Gewährung des Steuererlasses ab. Deshalb und weil die Verweigerung eines Steuererlasses den Steuerpflichtigen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht in rechtlich geschützten Interes- sen trifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2019 [2C_735/ 2019 /2D_39/2019], mit weiterem Hinweis), lässt sich aus den vom Rekur- renten geltend gemachten Grundrechtsverstössen nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Im Übrigen ist diesbezüglich auch auf die Urteile des Bundes- gerichts vom 23. November 2020 (2D_48/2020) und vom 4. Januar 2021 (2F_34/2020) in Sachen des Rekurrenten und seiner Ex-Frau zu verwei- sen. 7. Der Rekurrent beantragt im Rekurs den Erlass der noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2019. Eventualiter seien die frag- lichen Steuern administrativ abzuschreiben. Die Begründung lautet unter anderem wie folgt: "1. Der Gemeinderat bestätigt auf der ersten Seite des Protokolls, dass gemäss Urteil vom 20. Mai 2020 keine Zahlungserleichterungen bewilligt werden. Al- lerdings wird hier der Grund absichtlich nicht erwähnt, obwohl die Begrün- dung (Ziffer 8.3.15.) für das weitere Vorgehen entscheidend ist, nicht das Dispositiv. Im erwähnten rechtskräftigen Urteil wird nämlich wortwörtlich festgehalten, dass im Sinne der Steuererlassverordnung eine Notlage nach- gewiesen ist und dass die Abzahlung in Raten, im Hinblick auf unsere wirt- schaftlichen Verhältnisse, in absehbarer Zeit nicht möglich bzw. uns nicht zumutbar sei. Aus diesem Grund wurden unter anderem auch die geforder- ten Nachzahlungen der Raten abgewiesen. Das Nichtgewähren der Zah- lungserleichterungen beruht also auf der gerichtsnotorischen Tatsache, dass uns die Stundung/Raten/ Zahlungserleichterungen wirtschaftlich unzu- mutbar sind.
2. Infolge der Faktenlage im obenerwähnten Punkt ergibt eine neue 'materielle Prüfung' der möglichen Steuerstundung absolut keinen Sinn. Der Gemein- derat versucht sich über den rechtskräftigen Entscheid des Spezialverwal- tungsgerichts hinwegzusetzen, indem über eine unwiderrufbare Tatsache (Steuerstundung aus finanziellen Gründen unzumutbar) neu entschieden werden sollte.
3. Im Urteil (Revision) vom 13. Oktober 2020 wird von Seiten des Gerichts ex- plizit darauf hingewiesen, dass sich die Prüfung einer Wiedererwägung aus- schliesslich auf den Umstand der erfolgten Scheidung vom 10. Juni 2020
- 18 - bezieht, d.h. nur diejenige finanzielle, materielle, soziale und familiäre Fak- ten sind von Relevanz, welche mit der Scheidung im direkten Zusammen- hang stehen. Dem Gemeinderat dient die Scheidung aber bloss als Vor- wand, um die Prüfung einer Steuerstundung erneut vorzunehmen und somit eine rechtskräftige Tatsache, nämlich die Unzumutbarkeit der Steuerstun- dung, auf einem indirekten Weg ausser Kraft zu setzen. Sie missbrauchen die Änderung des Zivilstandes für einen neuen Versuch, die bereits verbind- lich beurteilten Fakten (Notlage, keine nachträgliche Ratenzahlungen, Un- zumutbarkeit der Zahlungserleichterungen) geschickt auszuhebeln.
4. Die Mitwirkungspflichten laut dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege haben wir vollständig und rechtzeitig erfüllt, indem wir sämtliche angefor- derte Dokumente zuerst dem Gemeinderat eingereicht haben, welche an- schliessend das Spezialverwaltungsgericht ebenfalls geprüft hat. Das Re- sultat dieser Prüfung war dann die rechtskräftige Feststellung der Unzumut- barkeit betreffend Stundung/Ratenzahlungen/Zahlungserleichterungen, diese gerichtliche Feststellung kann weder neu geprüft werden noch ein Ver- handlungsgegenstand sein. Die materielle Prüfung im Zusammenhang mit der Scheidung, was gemäss Urteil vom 13. Oktober 2020 einzig relevant ist, hat bereits das Bezirksgericht N._____ vorgenommen. Sämtliche Dokumente, die der Gemeinderat jetzt geltend macht, hat das Bezirksgericht N._____ bereits erhalten (wie auch viele zusätzliche Unterlagen), so ist die materielle Prüfung die wichtigste Komponente des Scheidungsurteils vom
10. Juni 2020. Wenn nun aber der Gemeinderat eine neue materielle Prüfung vornimmt, dann setzen sie sich wieder gegen einen rechtskräftigen Entscheid hinweg. Damit würden sie die bereits erfolgte richterliche Prüfung infrage stellen. Das Bezirksgericht N._____ist zum Schluss gekommen, dass unsere wirtschaftliche Lage prekär sei und dass uns daher nicht einmal die Gerichtsgebühr zugemutet werden kann, der Betrag von CHF 2700.00 musste zwangsweise zulasten des Kantons Aargau abgeschrieben werden. (Beilage)
5. Nun stellt sich die wichtigste und zentrale Frage: Wenn das Bezirksgericht N._____, nach sorgfältiger Prüfung aller (identischen) Unterlagen zum Urteil kommt, dass eine staatliche Forderung von CHF 2700.00 zu 100% abge- schrieben werden muss, wie kann uns der Gemeinderat Q._____ gleichzeitig ultimativ auffordern, dass wir per sofort einen Totalbetrag für eine adäquate (Gleichstellung) staatliche Forderung über CHF 65'497.20 (gemäss beilg. Mahnungen) zahlen müssen?!
6. Das Urteil vom 20. Mai 2020 sieht unter anderem auch die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Schuldensanierung oder der administrativen Ab- schreibung der Steuerforderungen vor. Wir haben, gestützt auf dieses Urteil, mehrmals einen offiziellen Antrag auf eine administrative Abschreibung oder zumindest auf eine einvernehmliche Schuldensanierung an den Gemeinde- rat gestellt, diese Anträge hat Gemeinde Q._____ niemals prüfen wollen, eine Antwort wollten sie gar nicht geben. Rein formell betrachtet, befinden sich diese Anträge noch in Bearbeitung. Unseren Sanierungsvorschlag, welchen Sie ebenfalls erhalten haben, hat der Gemeinderat ebenfalls igno- riert. (Beilage)
- 19 -
7. Wir haben überhaupt keinen Stundungsgesuch gestellt und auch im Urteil vom 13. Oktober 2020 steht nichts von einer materiellen Prüfung im Zusam- menhang mit der Stundung, sondern wir haben einen Antrag auf die ersatz- lose, administrative Abschreibung gestellt. Die Gemeinde lehnt also etwas ab, was wir überhaupt nicht beantragt haben, das ist per se ein Widerspruch. (…)" In der Replik führt der Rekurrent ergänzend unter anderem das Folgende aus: "● Gemeinderat Q._____ ignoriert offensichtlich gerichtsnotorische Tatsachen, welche das Spezialverwaltungsgericht nach sorgfältiger Prüfung, aller für den Sachverhalt relevanten Dokumente im Urteil 3-RB.2019.7 vom 20. Mai 2020, bereits selber festgestellt hat. Dieses Urteil ist rechtskräftig und wir beziehen uns lediglich auf diesen Entscheid, welchen Sie persönlich un- terschrieben haben und zwar auf folgende Punkte: (…) ● Die oben erwähnte, wörtlich zitierte und rechtskräftige Aussagen des zu- ständigen Gerichts haben wir weder erfunden noch davon geträumt, das sind nicht unsere Feststellungen oder bloss unsere 'Meinung' sondern das hat das Spezialverwaltungsgericht (Sie persönlich) im Urteil vom 20. Mai 2020 exakt so bestätigt und die Vorinstanz hat den gesamten Gerichtsent- scheid (nicht nur das Dispositiv, welches sie immer wieder gerne vorbringen) ohne Widerspruch anerkannt. Diese Befunde des Gerichts bilden den integ- ralen Bestandteil des Urteils und alleine die Tatsache, dass wir zwischen- zeitlich geschieden sind, machen diese rechtskräftige Bestätigungen unse- rer materiellen und finanziellen Situation nicht automatisch, rückwirkend un- gültig. ● In Ihrem Urteil vom 13. Oktober 2020 werden materielle Ergebnisse des Ur- teils vom 20. Mai 2020 mit keinem Wort als ungültig erklärt bzw. in irgendei- ner Weise aufgehoben, sondern die materielle Prüfung betreffend des Wie- dererwägungsgesuchs bezieht sich einzig auf die zwischenzeitliche Ände- rung des Zivilstandes und die ausschliesslich damit verbundene allfäl- lige Verbesserung/Verschlechterung unserer finanziellen Läge. Der Gemeinderat beabsichtigt jedoch, auf eine versteckte, raffinierte und irrefüh- rende Art und Weise, die ursprünglichen Feststellungen des Spezialverwal- tungsgerichts vom 20. Mai 2020 ganz auszuhebeln, indem er den identi- schen, bereits einmal vor dem Gericht behandelten und rechtskräftig beur- teilten Sachverhalt (offene Kantons- und Gemeindesteuern) wieder von vorne 'neu prüfen' und selbstverständlich zu einem tendenziös motivierten Resultat kommen wollen, nach welchem sie die gerichtlichen Feststellungen (oben rot) indirekt aufheben. Nur aus diesem Grund wird uns vorgeworfen, dass wir angeblich den Anforderungen, zwecks einer materiellen Prüfung, nicht erfüllt haben und dass wir quasi 'unkooperativ' seien. Diese Verfäl- schung der Sachlage lehnen wir mit aller Entschlossenheit ab.
- 20 - (…) ● In der Vernehmlassung wird ohne irgendwelche konkrete Indikation einfach so behauptet, dass 'die Einkommens- wie auch die Ausgabensituation sich verändert haben'. Woher bezieht der Gemeinderat eine solche freie Schlussfolgerung? Das ist ein weiterer Beweis für die Oberflächlichkeit der Gemeinde Q._____, denn sie stellen Behauptungen in eine Vernehm- lassung, ohne einen einzigen Nachweis und ohne eine adäquate Begrün- dung. (…)" 8. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die administrative Abschreibung von Steuern (§ 87 StGV) vom Steuererlass (§ 230 StG) im Wesentlichen darin unterscheidet, dass lediglich auf weitere Bezugshandlungen, nicht aber auf die Forderung an sich, verzichtet wird. Demgegenüber stellt der Steuerer- lass einen endgültigen Verzicht des Gemeinwesens auf eine ihm zu- stehende Steuerforderung dar. Im Unterschied zur administrativen Ab- schreibung geht die Forderung beim Steuererlass in dem Umfang, in dem ein Erlass gewährt wird, unwiederbringlich unter. Die administrative Ab- schreibung stellt hingegen bloss eine verwaltungsinterne Massnahme bei Nachweis der Uneinbringlichkeit einer Steuerforderung dar. Die Forderung gegen den Steuerschuldner bleibt aber, im Gegensatz zum Erlass, bis zum Untergang bestehen und kann daher bis zur Verjährung jederzeit erneut geltend gemacht werden (vgl. RGE vom 7. Oktober 2011 [3-RB.2011.27], mit weiteren Hinweisen). 9. Der Rekurrent ist seit dem 7. Juli 2020 rechtskräftig geschieden (vgl. "Mit- teilung eines rechtskräftigen Urteils: Ehescheidung" des Bezirksgerichts N._____ [OF.2020.10]). Die Scheidung erklärt die Haftungsverfügungen vom 3. August 2020 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 bzw. vom 6. Mai 2021 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Gemäss § 22 Abs. 2 StG entfällt bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. Das Ge- such um Erlass bzw. administrative Abschreibung bezieht sich daher ledig- lich auf die dem Rekurrenten zugeteilten und noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2019. Soweit der Rekurrent im vorliegenden Rekurs beantragt, dass die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2019 entgegen den Haftungsverfügungen zu 100% ihm zugeteilt werden sollen, ist darauf nicht einzutreten, weil dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet (vgl. SGE
- 21 - vom 30. Juni 2021 [3-RB.2021.2], mit weiteren Hinweisen). Damit hat sich der Rekurrent an die Steuerkommission Q._____ zu wenden. 10. 10.1. Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise er- lassen werden (§ 230 Abs. 1 StG). 10.2. 10.2.1. Gegenstand eines Erlassgesuches können nur rechtskräftig festgesetzte und grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern (einschliesslich Nachsteu- ern), Verzugszinsen oder Bussen wegen einer Übertretung sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 10.2.2. Mit den Haftungsverfügungen vom 3. August 2020 legte die Steuerkommis- sion Q._____ die Haftungsquote des Rekurrenten (und seiner Ex-Frau) für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 auf 57.91 % (und 42.09 %), 58.13 % (und 41.87 %) bzw. 58.61 % (und 41.39 %) fest. Diese Haftungsverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Der Ausstand der dem Rekurrenten zugeteilten Kantons- und Gemeinde- steuern 2016 bis 2018 beträgt insgesamt CHF 26'556.20 (CHF 2'008.10 + CHF 12'760.80 + CHF 11'787.30; ohne Verzugszinsen; vgl. Kontoauszüge 2016 bis 2018 vom 8. September 2021). 10.2.3. Für die (rechtskräftig veranlagten) Kantons- und Gemeindesteuern 2019 lag im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom 3. Mai 2021 noch keine rechtskräftige Haftungsverfügung vor (vgl. Erw. 9). Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Erlassgesuch betreffend die Kantons- und Gemein- desteuern 2019 nicht eingetreten (vgl. Erw.10.2.1, Erw. 11). 11. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Rekurrenten um Erlass bzw. admi- nistrative Abschreibung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2019 nicht eingetreten. Bei einem Nichteintretensentscheid hat der Einzelrichter nur zu prüfen, ob dieser rechtmässig ist. Trifft dies zu, ist der Rekurs abzu- weisen. Ist die Vorinstanz zu Unrecht auf das Gesuch nicht eingetreten, so ist der Entscheid aufzuheben, und die Angelegenheit ist zur Beurteilung des Gesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. statt vieler SGE vom
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22. Mai 2014 [3-RB.2014.8]). So oder anders hat sich der Einzelrichter mit der Angelegenheit materiell nicht zu befassen. 12. 12.1. Der für die Prüfung des Erlassgesuches zuständigen Behörde obliegt die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 3. Juni 2010 [A-7164/2007]; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 11. September 2009 [A-5004/2007]). Für die Beur- teilung von Erlassgesuchen muss die finanzielle Leistungsfähigkeit der ge- suchstellenden Person bekannt sein. Die Erfüllung der Untersuchungs- pflicht der Erlassbehörde bedingt dementsprechend eine Abklärung der fi- nanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person. Der Entscheid wird insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der ge- suchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids gefällt (vgl. Art. 10 lit. a Steuererlassverordnung; SGE vom 3. April 2019 [3-BE.2019.1], mit weiterem Hinweis). 12.2. Der Untersuchungsgrundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen. Dementsprechend hat die gesuchstellende Person der Erlassbehörde umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse zu erteilen (vgl. § 230c Abs. 1 StG). Die Mitwirkungspflicht wird ledig- lich eingeschränkt durch den in Art. 5 Abs. 2 BV festgehaltenen Grundsatz der Verhältnismässigkeit, also durch die Erfordernisse der Geeignetheit, Notwendigkeit und Zumutbarkeit (vgl. VGE vom 25. August 2004 [BE.2003.00127]; SGE vom 3. April 2019 [3-BE.2019.1]; SGE vom
22. September 2017 [3-RB.2017.14]; SGE vom 23. Mai 2017 [3- RB.2017.10]; SGE vom 7. Dezember 2015 [3-RB.2015.21]; SGE vom
22. Mai 2014 [3-RB.2014.8], mit weiteren Hinweisen). Gemäss § 230c Abs. 2 StG kann die Erlassbehörde beschliessen, nicht auf das Erlass- gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert. Diese Regelung stimmt mit Art. 167d Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 nahezu wörtlich überein, welcher sich an Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom 20. Dezember 1968 anlehnt. Diese Bestimmung räumt der Behörde ein gewisses Ermessen ein. Die Verletzung oder Vernachlässigung der Mitwirkungspflicht führt dazu, dass der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt werden kann. Der Be- hörde ist es deshalb unbenommen, insbesondere bei Verfahren, welche – wie das Erlassverfahren – durch das Begehren der Parteien eingeleitet worden sind, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Ein Nichteintreten ist insbesondere angezeigt, wenn die gesuchstellende Person die Mitwir- kung trotz Mahnung bewusst verweigert oder eine materielle Beurteilung des Erlassgesuches aufgrund der gesamten Aktenlage ausgeschlossen ist.
- 23 - Lässt sich der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären, auch wenn die gesuchstellende Person die Mitwirkung verweigert oder unterlässt, so hat die Erlassbehörde nach Durchführung der ihr möglichen Beweismassnahmen materiell zu entscheiden (vgl. Bot- schaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013 [13.087], S. 8449 f.; Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Basel 2015, Art. 167d DBG N 6; Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 163 N 467; Waldmann/Weissen- berger, VwVG / Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 13 VwVG N 53 f.; VPB 64.128; VPB 58.54; ZStP 2011 S. 77; Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts vom 14. Juni 2011 [C-5496/2010], vom 21. August 2008 [C-3859/ 2007], vom 21. April 2008 [C-497/2006]). 12.3. 12.3.1. 12.3.1.1. Mit Entscheid vom 1. Februar 2021 forderte die Vorinstanz den Rekurren- ten auf, innert 30 Tagen die folgenden Unterlagen einzureichen: ➢ Kopie Lohnabrechnung und/oder Abrechnung Arbeitslosenversiche- rung und/oder Abrechnung der Sozialversicherungen (AHV/IV/ALV/ Pensionskasse) der letzten 4 Monate ➢ Lohnausweis 2020 ➢ Bank- und/oder Postcheckkonto-Auszüge mit aktuellem Stand ➢ Kopie Mietkosten oder Mietvertrag sowie Aufteilung pro Person ➢ Kopie Krankenkassenprämie ➢ Kopie obligatorischer Versicherungen ➢ Aufstellung über Schulden (Rechnungskopien Kreditvertrag oder Ver- einbarung zur Abzahlung beilegen) ➢ Unterhaltsbeiträge für Kinder/Ehefrau/Ehemann (Urteil in Kopie beile- gen) ➢ weitere Unterlagen, die für die Beurteilung der finanziellen Situation wichtig sind 12.3.1.2. Mit den Schreiben vom 19. Februar 2021 (Posteingang am 22. Februar 2021 bzw. am 8. März 2021) führte der Rekurrent, ohne die einverlangten Unterlagen einzureichen, das Folgende aus: "Aus Ihrem Protokollauszug vom 1. Februar 2021 sind Aussagen zu entneh- men, welche nicht der Faktenlage entsprechen und der Gemeinderat versucht konsequent den gesamten Sachverhalt zu verzerren, indem Sie gerichtsnoto- rische Tatsachen auf eine verfälschte Art zu interpretieren versuchen.
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1. Das Spezialverwaltungsgericht hat nirgends, niemals, auch nur mit ei- nem einzigen Wort erwähnt, dass über den Sachverhalt (Kantons- und Gemeindesteuern 2016-2019) quasi wieder neu, ganz von vorne, beur- teilt werden müsste, im Sinne der erneuten Einreichung der kompletten Unterlagen für eine Sache, über welche bereits ein rechtskräftiges Urteil vom 20. Mai 2020 existiert. Das Wiedererwägungsgesuch bezieht sich ausschliesslich auf meinen Antrag auf eine administrative Abschreibung bzw. einvernehmliche Schuldensanierung nach dem erwähnten Urteil vom 20. Mai 2020. Das Gericht hat nämlich rechtskräftig festgestellt, dass wir wirtschaftlich überhaupt nicht in der Lage sind (Aussichtslosig- keit) die betroffenen Steuerschulden jemals in Raten abzuzahlen (daher keine Zahlungserleichterungen) und dass eine Notlage vorliegt, (siehe Punkt 8.3.15. im beilg. Urteil) Das Spezialverwaltungsgericht hat nicht festgelegt, dass nach der Scheidung jede Person die Unterlagen, für die identische, bereits beurteile Sache, nochmals neu einzureichen hätte, damit die Schulden allenfalls doch vielleicht in Raten (eine Scheidung ist i.d.R. mit höheren Lebenskosten wie zwei Haushalte, Kinderbetreuung, Alimente etc. verbunden, nicht mit tieferen) abbezahlt werden können. Das ist lediglich Ihre willkürliche Fehlinterpretation der Sachlage.
2. Das Spezialverwaltungsgericht hat am 14. Dezember 2020 (also nach der Scheidung vom 10. Juni 2020) folgendes geschrieben, was der Ge- richtspräsident, Herr Fischer, persönlich unterzeichnet hat: 'Aufgrund der dem Spezialverwaltungsgericht bekannten finanziellen Verhältnisse, müssen Sie keine Kostenvorschüsse leisten.' Wenn dem Spezialverwal- tungsgericht die finanziellen Verhältnisse nach der Scheidung bekannt sind, wenn uns keine Gerichtsgebühren/Kostenvorschüsse (staatliche Forderungen analog den Steuern) nicht zumutbar sind, weshalb sollten wir von vorne Ihnen beweisen müssen, dass wir nicht in der Lage sind diese horrenden Schulden per sofort zu zahlen, obwohl das Gericht diese Tatsache bereits rechtskräftig attestiert (Punkt 8.3.14. bzw. 8.3.15.) und nochmals am 14. Dezember 2020 ausdrücklich bekräftigt hat? Wieso sollten die Gerichtskosten von einigen hundert Franken nicht zumutbar sein, aber die Steuern gegen CHF 70'000.- schon?!
3. Das erwähnte Gerichtsurteil vom 20. Mai 2020 sieht im Punkt 11.4. u.a. folgende Möglichkeiten vor: Administrative Abschreibung, Schuldensa- nierung oder einvernehmliche Schuldenbereinigung. Das Dispositiv des Urteils, auf welches Sie sich immer wieder gerne beziehen (aber niemals auf die Begründung!), schliesst diese Möglichkeiten nicht aus. Wenn das Spezialverwaltungsgericht die Steuerforderungen aus rein formellen Gründen (Gleichbehandlung aller Forderungen) nicht erlassen konnte, heisst das noch längst nicht, dass keine administrative Abschreibung, Schuldensanierung oder einvernehmliche Schuldenbereinigung möglich sein sollte.
4. Auf mein Gesuch um Abschreibung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016-2019 vom 18. Dezember 2020 (gemäss Beilage) hat die Gemeinde gar nie geantwortet. Solange dieses Gesuch ausstehend ist, erachte ich Ihre Aufforderung ohnehin als irrelevant und gegenstandslos.
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5. Ich fühle mich weder psychisch noch physisch in der Lage diesen Pro- zess von vorne wieder zu beginnen, eine gesundheitsgefährdende Tätig- keit, ohne Rechtsbeistand, ohne den Sachverhalt überhaupt zu verste- hen, kann mir nicht aufgezwungen werden. Meine finanzielle Lage ver- unmöglicht eine adäquate Behandlung der Beschwerden, welche leider lebensgefährdend sind. Ich bin ohne fremde Hilfe nicht in der Lage irgendwelche weitere Korrespondenz zu führen, solange ich nicht gesund bin oder/und über eine entsprechende kostenlose Rechtshilfe verfüge." "Das Spezialverwaltungsgericht in Aarau hat von mir und meiner Ex-Frau je- des mögliche Dokument erhalten, welches für die ausführliche Prüfung der Sachlage (Kantons- und Gemeindesteuern 2016-2019) eingefordert wurde. Wir haben also mind. 3 kg Papier einige Wochen mühsam zusammengesucht, dem Gerichtsschreiber (Dr. M. Lenarcic) eingereicht und das Gericht hat un- sere aussichtslose wirtschaftliche Situation (inkl. Schulden von ca. CHF 150'000.-) in einem rechtskräftigen Urteil vom 20. Mai 2020, auch in ei- ner für die Gemeinde verbindlichen Form, definitiv bestätigt. Aus diesem Urteil gehen folgende unwiderrufbare Fakten hervor, welche die Grundlage des Gerichtsurteils bilden:
• Die Begleichung der Steuerausstände in Raten nicht zumutbar, aussichts- los (Punkt 8.3.15.)
• Das Vorliegen einer Notlage wird bestätigt (Punkt 8.3.15.) Sie versuchen nun dieses rechtskräftige Urteil faktisch auszuhebeln, indem Sie uns das nochmalige Nachweisen von oben erwähnten gerichtsnotori- schen Tatsachen aufzwingen, obwohl die Aussichtslosigkeit der Forderungen durch das Spezialverwaltungsgericht bereits attestiert wurde. Dieses Proze- dere (Horror) nun, nur aus irgendwelchen formellen Gründen, nochmals durchmachen zu müssen, würde für mich eine unvertretbare körperliche und vor allem mentale Belastung darstellen, welche in meiner aktuellen gesund- heitlichen Verfassung sogar eine unmittelbare Lebensgefährdung bedeuten würde. Falls Sie an dieser, für mich gesundheitlich unerfüllbaren, Aufforderung, als Bedingung für eine nochmalige Prüfung des vollständigen Steuererlasses (nach der Scheidung) weiterhin bestehen, bitte ich Sie um eine schriftliche Stellungnahme. Gegen Ihren Entscheid würde ich mich selbstverständlich bis zum Bundesgericht beschweren. Wenn Sie die Gefährdung meiner Gesund- heit, welche diese Belastung nach sich ziehen würde (ohne Rechtsanwalt) bewusst und wissentlich in Kauf nehmen, dann würden Sie den rechtlichen Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen.
- 26 - Falls mir die Gemeinde auf die Kosten des Staates (versteht sich!) eine fachärtzliche Untersuchung organisiert, werden Sie auch den Nachweis mei- ner Unfähigkeit haben. Ansonsten erachte ich, nach dem rechtskräftigen Urteil des Spezialverwal- tungsgerichts, welches die Aussichtlosigkeit und die Notlage bestätigt, die Kantons- und Gemeindesteuern 2016-2019 als erledigt/abgeschrieben." 12.3.2. 12.3.2.1. Mit Entscheid vom 8. März 2021 wurde der Rekurrent ein letztes Mal auf- gefordert, bis am 31. März 2021 die im Entscheid vom 1. Februar 2021 aufgeführten und noch fehlenden Unterlagen einzureichen. Auf sein Schreiben vom 19. Februar 2021 wurde nicht eingetreten. Zudem wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass auf die Angelegenheit bzw. das "Stundungsgesuch" bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen nicht eingetreten werde. 12.3.2.2. Mit Schreiben vom 10. März 2021 verwies der Rekurrent, ohne die einver- langten Unterlagen einzureichen, auf die folgende "Faktenlage": "• Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 (Ziffer 8.3.14. und 8.3.15. bzw. die explizite Möglichkeit einer administrativen Abschreibung resp. einvernehmlicher Sanierung)
• den beilg. schriftlichen Antrag vom 25. August 2020
• Bestätigung/Einwilligung des Kantonalen Steueramtes vom 10. Juli 2020 betr. Schuldensanierung, unter Berücksichtigung der aussichtslosen wirt- schaftlichen Lage, gestützt auf das erwähnte Urteil des Spezialverwal- tungsgerichts vom 20. Mai 2020
• Urteil des Bezirksgerichts N._____ vom 10. Juni 2020, nach welchem die Gerichtsgebühren, unter Berücksichtigung der aussichtslosen wirtschaftli- chen Lage, gestützt auf das erwähnte Urteil des Spezialverwaltungs- gerichts vom 20. Mai 2020, ersatzlos erlassen werden mussten
• Rückzug des Rekurses betreffend Haftungsverfügungen, da wir den schriftlichen Antrag gestellt haben, dass sämtliche Steuern bis und mit 2019 neu zu 100% mir (dem Ex-Ehemann) zugeteilt werden
• Schriftliche Korrespondenz zHd. Frau D._____ vom Februar 2021
• Über die fraglichen Steuern haben wir bereits an das Spezialverwaltungs- gericht sämtliche relevante Unterlagen (ca. 2 kg Papier) eingereicht. An- hand diesen Dokumenten hat das Gericht ein rechtskräftiges Urteil gefällt, aus welchem (Ziffern 8.3.14. bzw. 8.3.15.) unmissverständlich entnommen
- 27 - werden kann, dass die Ratenzahlungen nicht zumutbar seien und das Vor- handesein einer Notlage hat das Gericht ebenfalls bestätigt. Des weiteren hat das Gericht irgendwelche nachträgliche Ratenzahlungen, welche Sie eingefordert haben, ziemlich klar abgewiesen. Evtl. ist das Ihnen entgan- gen. Auch im Urteil (Revision) vom 13. Oktober 2020 wird über das noch- malige Einreichen der Unterlagen, für eine Sache, die vor dem Gericht be- reits behandelt wurde, kein Wort erwähnt. Für die Unterlagen verweise ich Sie auf die vorhandene Dokumentation beim Spezialverwaltungsgericht in Aarau, anhand welcher der rechtskräftige Entscheid gefällt wurde. Aus die- sem Entscheid ist u.a. auch die Verschuldung bei ca. CHF 150'000.- bis auf den letzten Rappen nachgewiesen. Das Spezialverwaltungsgericht hat also die Aussichtslosigkeit der Forderungen rechtsverbindlich bestätigt.
• Ich fühle mich weder psychisch noch gesundheitlich in der Lage Ihrer Auf- forderung, welche ich als reine Schikanierung und Willkür betrachte, nach- zukommen. Ohne einen Facharzt bzw. ohne einen (kostenlosen) Rechts- beistand bin ich definitiv nicht in der Lage mich einer dermassen hohen Anstrengung auszusetzen und stundenlang Unterlagen (wieder alles von vorne) zu sammeln. Die Wiederholung des gesamten Prozesses würde, in meinem besorgniserregenden Zustand, eine unmittelbare Gefährdung des Lebens bedeuten. Sie haben kein Recht mir diese Gefährdung aufzuzwin- gen. Die administrative Abschreibung der Steuern kann anhand des vor- handenen Gerichtsurteils vom 20. Mai 2020 resp. anhand der vorhande- nen Dokumentation beim Spezialverwaltungsgericht vorgenommen wer- den." 12.3.2.3. Der Gemeinderat Q.__________ fällte am 22. März 2021 den folgenden Entscheid: "1. Die mit Schreiben vom 10. März 2021 eingereichten Unterlagen entspre- chen nicht den Aufforderungen vom 1. Februar 2021 und 8. März 2021.
2. Die Unterlagen von Herrn A._____ werden Herrn A._____ retourniert.
3. Es wird festgehalten, dass sich das Schreiben vom 10. März 2021 nicht auf die Berechnung der steuerbaren Faktoren des Jahres 2019 bezieht. 12.3.2.4. Mit Schreiben vom 15. April 2021 (Posteingang) an die Gemeinde Q.__________ führte der Rekurrent unter anderem das Folgende aus: "Mittlerweile habe ich wegen Ihrer inakzeptablen Vorgehensweise und der of- fensichtlichen, inhaltlichen Verzerrung der Fakten (Urteile vom 20. Mai 2020 bzw. vom 13. Oktober 2020) beim Spezialverwaltungsgericht eine Beschwerde (eine Kopie haben Sie erhalten) eingereicht. Wir haben dem Gericht sämtliche relevanten Dokumente zwecks Beurteilung der Sachlage bereits zur Verfügung gestellt, die Überprüfung wurde vorgenommen und das Gericht hat verbindlich folgende Tatsachen festgestellt und rechtskräftig bestätigt, die Gemeinde hat
- 28 - diese Fakten ebenfalls anerkannt, indem Sie die Urteile nicht beanstandet/ wei- tergezogen haben:
• Notlage ist im Sinne der Steuererlassverordnung vorhanden. (Zif- fer 8.3.15. Urteil vom 20. Mai 2020)
• Ratenzahlungen (Zahlungserleichterungen) in absehbarer Zeit sind nicht zumutbar, die Aussichtslosigkeit der Forderungen hat das Spezi- alverwaltungsgericht bestätigt. (Ziffer 8.3.15. Urteil vom 20. Mai 2020)
• Nachzahlungen von 'verpassten Raten' wurden infolge der aussichtslo- sen wirtschaftlichen Lage abgewiesen. (Urteil vom 20. Mai 2020)
• Das Spezialverwaltungsgericht hat folgende Möglichkeiten im gleichen Urteil vom 20. Mai 2020 ausdrücklich erwähnt: einvernehmliche Sanie- rung, administrative Abschreibung
• Im Urteil vom 13. Oktober 2020 (Revision) wird nirgends erwähnt, dass die am 20. Mai 2020 festgestellten (rechtskräftige) Tatsachen (Notlage, Aussichtslosigkeit = Ratenzahlungen nicht mehr zumutbar) nun plötz- lich keine Gültigkeit länger hätten. Im Urteil vom 13. Oktober 2020 wird lediglich auf das Wiedererwägungsgesuch hingewiesen, wobei der Steuererlass (Kantons- und Gemeindesteuern 2016-2019) der Ge- genstand der Revision war und nicht eine neue Prüfung der Stun- dung bzw. die mögliche Ratenhöhe (Zahlungserleichterungen). Aus diesem Grund gibt es absolut keine rechtliche Begründung, dass wir sämtliche, für die Stundung relevanten, Unterlagen neu von vorne einzureichen hätten. Sie wollen die Stundung (Zahlungserleichterun- gen) angeblich prüfen, welche das Spezialverwaltungsgericht bereits als wirtschaftlich unzumutbar rechtskräftig abgewiesen hat.
• Sie geben an, dass Sie unsere längst eingereichten Anträge (administ- rative Abschreibung bzw. Umbuchung der Steuern auf meinen Namen) erst dann bearbeiten können sobald Sie die angeforderten Unterlagen erhalten haben. Diese Aussage entbehrt der Realität und ergibt als sol- che keinen Sinn. Die Grundlage für unsere Anträge bilden rechts- kräftige Gerichtsurteile (vom 20. Mai 2020 bzw. die Scheidung vom
10. Juni 2020), so können Sie die Bearbeitung nicht davon abhän- gig machen, ob wir Ihnen alle Unterlagen jetzt nochmals einrei- chen.
• Wenn wir unzählige Male explizit schreiben, dass wir weder ge- sundheitlich noch mental in der Lage sind dieses Verfahren zu ver- folgen beziehungsweise dass in meinen speziellen Fall eine sol- che Belastung (ernsthaft angeschlagene Gesundheit, ohne einen qualifizierten Rechtsbeistand, ohne dass ich als Nichtjurist von dieser Materie überhaupt etwas verstehe) sogar lebensgefährlich sein kann, was die Fachärzte (wenn ich dazu das nötige Kleingeld hätte) auch jederzeit attestieren können. SOLCHE GRÜNDE KANN
- 29 - DIE GEMEINDEVERWALTUNG NICHT EINFACH KOMMENTARLOS IGNORIEREN. (= bisherige Praxis) Ich weiss nicht was ich mit diesen retournierten Unterlagen nun anfangen kann und muss diese zu meiner Entlastung zurückschicken." 12.3.3. Zusammenfassend begründet der Rekurrent das Nichteinreichen der Un- terlagen also mit gesundheitlichen Problemen und damit, dass er über seine finanziellen Verhältnisse bereits hinreichend Auskunft gegeben habe und diese auch umfassend abgeklärt worden seien. 12.4. Das Nichteinreichen der erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung und Mahnung stellt offensichtlich eine Verletzung der notwendigen und zumut- baren Mitwirkung durch den Rekurrenten dar. Er hat zwar jeweils auf die Entscheide der Vorinstanz reagiert, die einverlangten Unterlagen betref- fend seine aktuelle finanzielle Leistungsfähigkeit aber nicht eingereicht. Da- her konnte die Vorinstanz bei der Beurteilung des Erlassgesuches betref- fend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 weder auf die ak- tuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abstellen, noch feststellen, ob sich der dem Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 (3-RB.2019.
7) zu Grunde liegende Sachverhalt aufgrund der danach erfolgten Schei- dung erheblich und entscheidrelevant verändert hat. Ob die Vorinstanz vor- eilig auf das Erlassgesuch des Rekurrenten nicht eingetreten ist, insbeson- dere näher auf seine Vorbringen hätte eingehen bzw. begründen müssen, weshalb der Verweis auf die "Faktenlage" und die entsprechenden Anga- ben und Ausführungen nicht genügen und daher auf dem Einreichen der einverlangten Unterlagen beharrt werde (vgl. hierzu SGE vom 22. Septem- ber 2017 [3-RB.2017.14]), kann vorliegend offen bleiben, weil sich der Nichteintretensentscheid betreffend den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 aus einem anderen Grund als rechtmässig erweist (vgl. Erw. 13.2). 13. 13.1. Der Rekurrent bringt wiederholt vor, dass er eigentlich gar keine Wiederer- wägung der Angelegenheit, sondern, gestützt auf den Entscheid des Spe- zialverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 (3-RB.2019.7), erneut den Er- lass der fraglichen Steuern beantragt. Dazu ist anzumerken, dass der in § 39 Abs. 2 VRPG verwendete Begriff "Wiedererwägung" in terminologischer Hinsicht irreführend ist, weil es sich eigentlich nicht um eine Wiedererwägung handelt, sondern vielmehr um ein erneutes Gesuch (in gleicher Sache) und damit verbunden um einen neuen Entscheid geht (vgl. RGE vom 25. Mai 2012 [3-RB.2012.5]). Es spielt daher keine Rolle, ob das Gesuch des Rekurrenten als Wiedererwägungsgesuch
- 30 - oder erneutes Erlassgesuch in gleicher Sache bezeichnet wird. Der Streitgegenstand (Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis
2018) bleibt identisch. 13.2. 13.2.1. Im Rahmen des Revisionsverfahrens betreffend den Entscheid des Spezi- alverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 (3-RB.2019.7) brachte der Rekur- rent noch selber ausdrücklich vor, dass sich seine finanzielle, familiäre und soziale Ausgangslage nach der Scheidung fundamental verändern werde (vgl. E-Mail vom 6. Juni 2020, wiedergegeben in Erw. 3.2.2 des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2020 [3-RB.2020.6]). Daher erwog das Spezialverwaltungsgericht zu seinen Gunsten, dass, soweit ver- änderte Verhältnisse bzw. neu eingetretene Tatsachen geltend gemacht wurden, die erst nach Fällung des Entscheids des Spezialverwaltungsge- richts vom 20. Mai 2020 eingetreten seien (Scheidung; [angebliche] Bereit- schaft der Drittklassgläubiger, auf ihre Forderungen zu verzichten), grund- sätzlich ein Anspruch auf Wiedererwägung der Angelegenheit bestehe, so- fern sich der dem Entscheid zu Grunde liegende Sachverhalt erheblich und entscheidrelevant geändert habe (vgl. Erw. 5.1 des Urteils). Dementspre- chend wurde die Angelegenheit dem Gemeinderat Q._____ zur Be- handlung als Wiedererwägungsgesuch überwiesen (vgl. Erw. 5.2 und Zif- fer 2 des Dispositivs des Urteils). 13.2.2. Wenn der Rekurrent im vorinstanzlichen Verfahren trotz der Scheidung keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse mehr geltend macht, ver- hält er sich zwar widersprüchlich, ist aber darauf zu behaften. Daraus folgt, dass mangels veränderter Verhältnisse kein (Rechts-)Anspruch auf eine Wiedererwägung des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020, geschweige denn auf die erneute Beurteilung des Erlassgesuches betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 verbunden mit einem neuen, geänderten Entscheid besteht. Insofern erweist sich der Nichteintretensentscheid betreffend Wiedererwägung bzw. Erlass der Kan- tons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 als rechtmässig (vgl. RGE vom
31. März 2011 [3-RB.2010.40]). 14. 14.1. Gemäss § 87 Abs. 1 Satz 1 StGV kann unter anderem der Gemeinderat Steuerforderungen administrativ abschreiben, wenn nachgewiesen ist, dass sie nicht mehr eingebracht werden können. Der formelle Nachweis der Uneinbringlichkeit kann nur durch die Zwangsvollstreckung erbracht werden (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 2 StGV). Eine Mitwirkung der Steuerpflichti- gen bzw. deren Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse ist daher in der Regel nicht erforderlich.
- 31 - Grundsätzlich sind Forderungen betreffend die ordentlichen Steuern ab CHF 4'000.00 zwingend zu betreiben. Das Gleiche gilt für Forderungen bis CHF 4'000.00, sofern keine vorangehende Betreibung zu 100 % mit Verlust geendet hat (vgl. Weisungen des Kantonalen Steueramtes betreffend "Rechnungsstellung, Bezug und Abschreibung" [Handbuch Steuern, Bd. II, Reg. 17.1, gültig ab 2005, Stand 1. Januar 2018], S. 17 f.). 14.2. 14.2.1. Nach dem Dargelegten kann dem Rekurrenten eine Mitwirkungspflichtver- letzung betreffend sein Gesuch um administrative Abschreibung nicht vor- geworfen werden. Insofern ist der diesbezügliche Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht rechtmässig erfolgt. 14.2.2. Wenngleich sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz betreffend die administrative Abschreibung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2019 als nicht rechtmässig erweist, ist nicht zu beanstanden, dass diese vorliegend abgelehnt wurde. Für die fraglichen Steuern ist nämlich noch keine (fruchtlose) Zwangsvollstreckung erfolgt. Weil damit eine Vorausset- zung für die Vornahme einer administrativen Abschreibung nicht erfüllt ist, hätte die Vorinstanz das Gesuch um administrative Abschreibung richtiger- weise abweisen müssen, anstatt darauf nicht einzutreten. Da der Rekurrent dadurch aber keinen Rechtsnachteil erlitten hat, kann von einer Korrektur des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheides vom 3. Mai 2021 abge- sehen werden (vgl. auch RGE vom 9. Dezember 2008 [3-RB.2008.33]). Im Übrigen ist aufgrund der "Kann"-Formulierung in § 87 Abs. 1 Satz 1 StGV ohnehin fraglich, ob selbst nach einem fruchtlosen Ausgang der Zwangsvollstreckung ein Anspruch auf eine administrative Abschreibung besteht. 15. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz betreffend Wiedererwägung/ Erlass bzw. administrative Abschreibung der Kantons- und Gemeindesteu- ern 2016 bis 2019 ist im Ergebnis also nicht zu beanstanden. 16. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 17. 17.1. Der Rekurrent beantragt wiederholt die unentgeltliche Rechtspflege und insbesondere einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
- 32 - 17.2. Da das vorliegende Rekursverfahren von Gesetzes wegen kostenlos ist (§ 231 Abs. 6 StG), stellt sich die Frage nicht, ob der Rekurrent einen An- spruch auf Befreiung von den Verfahrenskosten hat (vgl. SGE vom
19. März 2018 [3-RB.2017.28]). 17.3. Der Antrag des Rekurrenten auf eine Parteientschädigung ist abzuweisen, da im Erlassverfahren kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (§ 231 Abs. 6 StG). Unabhängig davon stellt sich jedoch die Frage der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. zum Ganzen SGE vom 26. Ja- nuar 2017 [3-BE.2016.9]; RGE vom 15. Februar 2011 [3-RB.2010.35], mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2009 [2D_3/2009]). 17.4. 17.4.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Davon unabhängig besteht ein solcher Anspruch unter gewissen Voraussetzungen auch unmittelbar auf- grund von Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. BGE 128 I 225). Da weder § 22 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau (KV) vom
25. Juni 1980 noch § 34 Abs. 1 und 2 VRPG einen über die Minimalgaran- tie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehenden Anspruch gewähren, ist der An- spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ausschliesslich unter dem Ge- sichtswinkel von Art. 29 Abs. 3 BV zu beurteilen. Ein Anspruch auf Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes besteht grundsätzlich auch in steuerrechtlichen Angelegenheiten (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuer- gesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 176 StG N 19, mit Hinweis auf AGVE 1989 S. 331 ff.). 17.4.2. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts hängt der durch Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistete Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung von drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, ab, nämlich der Be- dürftigkeit der rechtsuchenden Person, der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens sowie der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes zur Wahrung ihrer Rechte (vgl. BGE 130 I 182). 17.4.3. 17.4.3.1. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berück- sichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, "wenn ihre Interessen
- 33 - in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechts- vertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren be- sonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich gebo- ten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tat- sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Ge- suchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre" (BGE 130 I 180, mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Tragweite einer Angelegenheit für den Betroffenen eine gewisse Zu- rückhaltung am Platz, wenn ausschliesslich finanzielle Interessen betroffen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2007 [5A.108/2007]). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen kön- nen, sind auch Gründe in der Person des Gesuchstellers in Betracht zu ziehen, insbesondere dessen Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 128 I 225). 17.4.3.2. Das Steuererlassverfahren ist weder besonders komplex, noch geht es da- rum, schwierige Rechts- oder Sachverhaltsfragen zu beurteilen. Das Er- lassverfahren ist für die Steuerpflichtigen einfach ausgestaltet und erfordert keine speziellen juristischen Kenntnisse (vgl. Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Zürich [E 67/2001 {Entscheiddatum unbekannt}]). Der Ge- suchsteller muss lediglich mittels Ausfüllen eines Formulars "Erlassgesuch" seine finanziellen Verhältnisse (Einkommen/Ausgaben sowie Vermö- gen/Schulden) darlegen und die entsprechenden Unterlagen einreichen. Tritt der zuständige Gemeinderat auf das Gesuch nicht ein, so kann der Gesuchsteller dagegen Rekurs erheben, wobei an einen Rekurs keine ho- hen Anforderungen gestellt werden. Der Rekurs muss einzig ein Begehren und eine kurze Begründung enthalten, d.h. der Rekurrent muss nur darle- gen, weshalb auf das Gesuch einzutreten gewesen sei. Auch kann allein aus der Tatsache, dass es sich beim Rekursverfahren um ein kantonal letztinstanzliches Verfahren handelt, nicht automatisch die sachliche Not- wendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgeleitet werden. 17.4.3.3. Vorliegend scheitert die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Rekursverfahren bereits an der Aussichtlosigkeit des bzw. der Rechts- begehren. Zudem mangelt es an der Voraussetzung der sachlichen Not- wendigkeit, da der Einzelrichter lediglich die Rechtmässigkeit des vor-
- 34 - instanzlichen Nichteintretensentscheids zu prüfen bzw. sich mit der Ange- legenheit materiell nicht zu befassen hatte (vgl. Erw. 11). Es waren daher keine schwierigen Rechts- bzw. Sachverhaltsfragen abzuklären. 17.5. Der Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist somit abzuweisen. 18. Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kan- tonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus an- deren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Vo- raussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuererlassfäl- len. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzuneh- men. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundes- gerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, a.a.O., Art. 167g DBG N 11). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).
- 35 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung aus- gerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung; eingeschrieben) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom
18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszufüh- ren, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
- 36 - 1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 4. November 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic