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3-BU.2026.36

Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern — 3-BU.2026.36

Ag Spezialverwaltungsgericht · 2026-02-17 · Deutsch AG
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Am 23. Januar 2025 wurde A._____ (nachfolgend Angeklagter) die Steu- ererklärung 2024 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 21. Juli 2025 erstmals gemahnt. Am 18. Septem- ber 2025 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklä- rung 2024 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.

E. 1.1 Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).

E. 1.2 Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2024 unbestrittenermassen Wohn- sitz in Q._____. Er war somit verpflichtet, dem Gemeindesteueramt Q._____ die Steuererklärung 2024 einzureichen.

E. 1.3.1 Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustel- lung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 18. Septem- ber 2025 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.

E. 1.3.2 Der Angeklagte bringt in seiner Einsprache vom 5. November 2025 (Post- stempel) vor, Anfang 2025 sei bei ihm Dickdarmkrebs diagnostiziert wor- den, welcher schnell habe operiert werden müssen. Nach der Operation habe er sich lange im Krankenhaus aufgehalten. Er habe seinen Buchhalter um die Erstreckung der Frist gebeten, was offenbar nicht geschehen sei. Aufgrund seiner Erkrankung sei er nicht in der Lage gewesen, sich um Pflichten dieser Art zu kümmern.

E. 1.3.3 Anlässlich der Verhandlung vom 17. Februar 2026 bringt der Angeklagte vor, am 5. Juli 2025 sei die erste Operation durchgeführt worden. Nach fünf Tagen sei er aus dem Krankenhaus entlassen worden. 48 Stunden später sei er jedoch aufgrund einer Vergiftung notfallmässig wieder eingeliefert worden. Anschliessend habe er zwei Wochen stationär im Krankenhaus verbracht. Rund drei Wochen nach der ersten Operation sei er schliesslich aus dem Krankenhaus entlassen worden. Danach habe er sich während rund vier bis fünf Monaten (bis Ende 2025) einer Chemotherapie unterzie- hen müssen. Am 5. Dezember 2025 sei eine zweite Operation durchgeführt worden.

- 6 - Während der Chemotherapie sei sein körperlicher Zustand derart schlecht gewesen, dass er teilweise tagelang das Bett nicht habe verlassen können. Während fünf Monaten habe er wöchentlich für Blutuntersuchungen im Krankenhaus vorstellig werden müssen. Er habe pro Tag hohe Dosen ei- nes Chemotherapie-Medikaments sowie zahlreiche weitere Medikamente mit starken Nebenwirkungen eingenommen. Er habe sich ständig überge- ben müssen und derart starke Schmerzen erlitten, dass es ihm teilweise nicht einmal mehr möglich gewesen sei, ohne Schutzhandschuhe Objekte zu greifen. Insgesamt sei sein körperlicher Zustand äusserst schlecht ge- wesen. Darüber hinaus habe er als alleinerziehender Vater auch noch sei- nen 13-jährigen Sohn betreut. Aufgrund der gesamten Umstände sei es ihm nicht möglich gewesen, ad- ministrative Aufgaben wie das Einreichen der Steuererklärung oder eines Fristerstreckungsgesuchs zu erfüllen (vgl. Protokoll). Der Angeklagte reichte an der Verhandlung das Arztzeugnis vom 9. Feb- ruar 2026 ein, welches bescheinigt, dass er zwischen dem 20. Septem- ber 2025 und 9. Oktober 2025, d.h. während der letzten Mahnfrist zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war. Das Zeugnis hält fest, dass sich der Ange- klagte in diesem Zeitraum einer Tumortherapie unterzogen hat.

E. 1.4.1 Das tatbestandsmässige Verhalten bei der Verfahrenspflichtverletzung ge- mäss § 235 Abs. 1 StG besteht darin, dass der Täter die erforderlichen Massnahmen nicht ergreift bzw. in Bezug auf die Einreichung der Steuer- erklärung untätig bleibt. Für diese Passivität darf er gemäss den allgemei- nen Regeln für das Unterlassungsdelikt nicht verantwortlich gemacht wer- den, wenn ihm die Handlungsfähigkeit bzw. Tatmacht fehlt, das heisst, wenn ihm die Fähigkeit zum Handeln aus physischen oder psychischen Gründen abgeht (Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 11 N 120).

E. 1.4.2 Aufgrund des ärztlichen Zeugnisses vom 9. Februar 2026 sowie aufgrund der glaubhaften Darlegungen anlässlich der Verhandlung vom 17. Feb- ruar 2026 ist erstellt, dass der Angeklagte aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht in der Lage war, sich innert letzter Frist um die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2024 bzw. eines entsprechenden Frister- streckungsgesuchs zu kümmern. Aufgrund fehlender Tatmacht konnte der Angeklagte daher das tatbestandsmässige Verhalten einer Verfahrens- pflichtverletzung nicht erfüllen.

- 7 - 2. Der Angeklagte ist dementsprechend mangels Tatbestandsmässigkeit vom Vorwurf der Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 235 Abs. 1 StG freizusprechen.

- 8 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Nach- dem der Angeklagte freigesprochen wird, sind die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG).

- 9 - Der Präsident erkennt: 1. Der Angeklagte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt die Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem

2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

- 10 - Aarau, 17. Februar 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Bieli-Käser

E. 2 Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.

E. 2.1 Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).

E. 2.2 Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.

- 5 - II. 1.

E. 3 Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 28. Oktober 2025 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 7'000.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt.

E. 4 Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Eingabe vom 5. No- vember 2025 (Poststempel) Einsprache.

E. 5 In seiner Stellungnahme vom 26. November 2025 beantragte das Gemein- desteueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache.

E. 6 Am 22. Januar 2026 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht ge- gen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.

2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen."

E. 7 Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 wurde der Angeklagte auf den

17. Februar 2026 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.

- 3 -

E. 8 Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 10. Februar 2026).

E. 9 Anlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungs- gerichts vom 17. Februar 2026 wurde der Angeklagte befragt (Protokoll vom 17. Februar 2026 [nachfolgend Protokoll]). Der Angeklagte reichte das mit Vorladung vom 22. Januar 2026 verlangte Arztzeugnis vom 9. Feb- ruar 2026 zu den Akten.

- 4 - Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2026.36 2024/9202 Urteil vom 17. Februar 2026 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Bieli-Käser Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2024/9202 betreffend Ordnungsbusse

- 2 - Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Am 23. Januar 2025 wurde A._____ (nachfolgend Angeklagter) die Steu- ererklärung 2024 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 21. Juli 2025 erstmals gemahnt. Am 18. Septem- ber 2025 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklä- rung 2024 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 28. Oktober 2025 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 7'000.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Eingabe vom 5. No- vember 2025 (Poststempel) Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 26. November 2025 beantragte das Gemein- desteueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 22. Januar 2026 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht ge- gen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.

2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 wurde der Angeklagte auf den

17. Februar 2026 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.

- 3 - 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 10. Februar 2026). 9. Anlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungs- gerichts vom 17. Februar 2026 wurde der Angeklagte befragt (Protokoll vom 17. Februar 2026 [nachfolgend Protokoll]). Der Angeklagte reichte das mit Vorladung vom 22. Januar 2026 verlangte Arztzeugnis vom 9. Feb- ruar 2026 zu den Akten.

- 4 - Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.

- 5 - II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2024 unbestrittenermassen Wohn- sitz in Q._____. Er war somit verpflichtet, dem Gemeindesteueramt Q._____ die Steuererklärung 2024 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustel- lung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 18. Septem- ber 2025 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.3.2. Der Angeklagte bringt in seiner Einsprache vom 5. November 2025 (Post- stempel) vor, Anfang 2025 sei bei ihm Dickdarmkrebs diagnostiziert wor- den, welcher schnell habe operiert werden müssen. Nach der Operation habe er sich lange im Krankenhaus aufgehalten. Er habe seinen Buchhalter um die Erstreckung der Frist gebeten, was offenbar nicht geschehen sei. Aufgrund seiner Erkrankung sei er nicht in der Lage gewesen, sich um Pflichten dieser Art zu kümmern. 1.3.3. Anlässlich der Verhandlung vom 17. Februar 2026 bringt der Angeklagte vor, am 5. Juli 2025 sei die erste Operation durchgeführt worden. Nach fünf Tagen sei er aus dem Krankenhaus entlassen worden. 48 Stunden später sei er jedoch aufgrund einer Vergiftung notfallmässig wieder eingeliefert worden. Anschliessend habe er zwei Wochen stationär im Krankenhaus verbracht. Rund drei Wochen nach der ersten Operation sei er schliesslich aus dem Krankenhaus entlassen worden. Danach habe er sich während rund vier bis fünf Monaten (bis Ende 2025) einer Chemotherapie unterzie- hen müssen. Am 5. Dezember 2025 sei eine zweite Operation durchgeführt worden.

- 6 - Während der Chemotherapie sei sein körperlicher Zustand derart schlecht gewesen, dass er teilweise tagelang das Bett nicht habe verlassen können. Während fünf Monaten habe er wöchentlich für Blutuntersuchungen im Krankenhaus vorstellig werden müssen. Er habe pro Tag hohe Dosen ei- nes Chemotherapie-Medikaments sowie zahlreiche weitere Medikamente mit starken Nebenwirkungen eingenommen. Er habe sich ständig überge- ben müssen und derart starke Schmerzen erlitten, dass es ihm teilweise nicht einmal mehr möglich gewesen sei, ohne Schutzhandschuhe Objekte zu greifen. Insgesamt sei sein körperlicher Zustand äusserst schlecht ge- wesen. Darüber hinaus habe er als alleinerziehender Vater auch noch sei- nen 13-jährigen Sohn betreut. Aufgrund der gesamten Umstände sei es ihm nicht möglich gewesen, ad- ministrative Aufgaben wie das Einreichen der Steuererklärung oder eines Fristerstreckungsgesuchs zu erfüllen (vgl. Protokoll). Der Angeklagte reichte an der Verhandlung das Arztzeugnis vom 9. Feb- ruar 2026 ein, welches bescheinigt, dass er zwischen dem 20. Septem- ber 2025 und 9. Oktober 2025, d.h. während der letzten Mahnfrist zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war. Das Zeugnis hält fest, dass sich der Ange- klagte in diesem Zeitraum einer Tumortherapie unterzogen hat. 1.4. 1.4.1. Das tatbestandsmässige Verhalten bei der Verfahrenspflichtverletzung ge- mäss § 235 Abs. 1 StG besteht darin, dass der Täter die erforderlichen Massnahmen nicht ergreift bzw. in Bezug auf die Einreichung der Steuer- erklärung untätig bleibt. Für diese Passivität darf er gemäss den allgemei- nen Regeln für das Unterlassungsdelikt nicht verantwortlich gemacht wer- den, wenn ihm die Handlungsfähigkeit bzw. Tatmacht fehlt, das heisst, wenn ihm die Fähigkeit zum Handeln aus physischen oder psychischen Gründen abgeht (Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 11 N 120). 1.4.2. Aufgrund des ärztlichen Zeugnisses vom 9. Februar 2026 sowie aufgrund der glaubhaften Darlegungen anlässlich der Verhandlung vom 17. Feb- ruar 2026 ist erstellt, dass der Angeklagte aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht in der Lage war, sich innert letzter Frist um die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2024 bzw. eines entsprechenden Frister- streckungsgesuchs zu kümmern. Aufgrund fehlender Tatmacht konnte der Angeklagte daher das tatbestandsmässige Verhalten einer Verfahrens- pflichtverletzung nicht erfüllen.

- 7 - 2. Der Angeklagte ist dementsprechend mangels Tatbestandsmässigkeit vom Vorwurf der Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 235 Abs. 1 StG freizusprechen.

- 8 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Nach- dem der Angeklagte freigesprochen wird, sind die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG).

- 9 - Der Präsident erkennt: 1. Der Angeklagte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt die Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem

2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

- 10 - Aarau, 17. Februar 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Bieli-Käser