Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Am 23. Januar 2025 wurde A.____ (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2024 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 14. Juli 2025 erstmals gemahnt. Am
8. September 2025 (Zustellung am 11. September 2025) erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist bis am 30. September 2025 zur Einreichung der Steuererklärung 2024 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.
E. 1.1 Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).
E. 1.2 Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2024 unbestrittenermassen Wohn- sitz in R._____. Somit war er verpflichtet, dem Gemeindesteueramt Q._____ die Steuererklärung 2024 einzureichen.
E. 1.3.1 Der Angeklagte wurde erstmals mit Schreiben vom 14. Juli 2025 und zu- letzt mit Schreiben vom 8. September 2025 gemahnt.
E. 1.3.2 Vorab ist zu prüfen, ob die formellen Anforderungen an die Mahnung erfüllt worden sind.
E. 1.4.1 Gemäss § 65 Abs. 4 StGV sind Steuerpflichtige, welche die Steuererklä- rung nicht rechtzeitig eingereicht haben, unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung zu mahnen, die Verfahrenspflichten innerhalb einer letzten Frist von mindestens 20 Tagen vollständig und richtig zu erfüllen. Wird die minimale Frist von 20 Tagen unterschritten, liegt keine gültige Mahnung vor (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 180 StG N 23).
E. 1.4.2 Mit Schreiben vom 8. September 2025 (Sendungsnummer aaa) setzte das Gemeindesteueramt Q._____ dem Angeklagten eine letzte Frist bis am
30. September 2025.
- 6 -
E. 1.4.3 Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Track & Trace mit der Sendungsnummer aaa) wurde die per A-Post Plus versandte letzte Mahnung vom 8. September 2025 dem Angeklagten am 11. September 2025 zugestellt. Die Frist begann somit am 12. September 2025 zu laufen. Die dem Angeklagten angesetzte Frist bis am 30. September 2025 dauerte damit nur 19 Tage statt der gesetzlich vorgeschriebenen 20 Tage. Das mit "Erneutes Fristerstreckungsgesuch / letzte Mahnung" betitelte A-Post Plus-Schreiben des Gemeindesteueramtes Q._____ vom
8. September 2025 genügt damit den Anforderungen von § 65 Abs. 4 StGV nicht.
E. 1.4.4 Das Mahnverfahren wurde demnach nicht ordnungsgemäss durchgeführt. Es fehlt am Tatbestandsmerkmal der Mahnung, weshalb der objektive Tat- bestand von § 235 Abs. 1 StG nicht erfüllt ist. Der Angeklagte ist vor diesem Hintergrund aus formellen Gründen vom Vorwurf der Verletzung von Ver- fahrenspflichten gemäss § 235 Abs. 1 StG freizusprechen.
- 7 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. Nachdem der Angeklagte freigesprochen und die vom KStA beantragte Busse von CHF 1'000.00 nicht bestätigt wird, sind dem Angeklagten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerich- tet (§ 189 Abs. 2 StG).
- 8 - Der Präsident erkennt: 1. Der Angeklagte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom
E. 2 Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.
E. 2.1 Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).
E. 2.2 Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. 3. Erscheint der Angeklagte – wie im vorliegenden Verfahren – trotz Vorla- dung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwal- tungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Ab- wesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung).
- 5 - II. 1.
E. 3 Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 14. Oktober 2025 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 1'000.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt.
E. 4 Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom
24. Oktober 2025 Einsprache.
E. 5 In seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2025 beantragte das Gemein- desteueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache.
E. 6 Am 22. Januar 2026 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht ge- gen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.
2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen."
E. 7 Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 wurde der Angeklagte auf den
24. März 2026 vorgeladen. Zudem wurde er aufgefordert, ein Arztzeugnis einzureichen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.
- 3 -
E. 8 Mit Schreiben vom 9. Februar 2026 nahm der Angeklagte Stellung und er- suchte um Verschiebung der Verhandlung sowie um Fristerstreckung zur Einreichung des eingeforderten Arztzeugnisses.
E. 9 Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 hielt das Spezialverwaltungsgericht am Verhandlungsdatum vom 24. März 2026 fest. Gleichzeitig wurde die Fristerstreckung zur Einreichung des Arztzeugnisses bis am 27. Februar 2026 gewährt.
E. 10 Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 20. März 2026).
E. 11 Der Angeklagte ist nicht zur Verhandlung erschienen.
- 4 - Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2.
E. 15 Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
- 9 - Aarau, 24. März 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Ha
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2026.34 2024/4804 Urteil vom 24. März 2026 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Ha Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2024/4804 betreffend Ordnungsbusse
- 2 - Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Am 23. Januar 2025 wurde A.____ (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2024 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 14. Juli 2025 erstmals gemahnt. Am
8. September 2025 (Zustellung am 11. September 2025) erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist bis am 30. September 2025 zur Einreichung der Steuererklärung 2024 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 14. Oktober 2025 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 1'000.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom
24. Oktober 2025 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2025 beantragte das Gemein- desteueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 22. Januar 2026 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht ge- gen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.
2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 wurde der Angeklagte auf den
24. März 2026 vorgeladen. Zudem wurde er aufgefordert, ein Arztzeugnis einzureichen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.
- 3 - 8. Mit Schreiben vom 9. Februar 2026 nahm der Angeklagte Stellung und er- suchte um Verschiebung der Verhandlung sowie um Fristerstreckung zur Einreichung des eingeforderten Arztzeugnisses. 9. Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 hielt das Spezialverwaltungsgericht am Verhandlungsdatum vom 24. März 2026 fest. Gleichzeitig wurde die Fristerstreckung zur Einreichung des Arztzeugnisses bis am 27. Februar 2026 gewährt. 10. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 20. März 2026). 11. Der Angeklagte ist nicht zur Verhandlung erschienen.
- 4 - Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. 3. Erscheint der Angeklagte – wie im vorliegenden Verfahren – trotz Vorla- dung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwal- tungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Ab- wesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung).
- 5 - II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2024 unbestrittenermassen Wohn- sitz in R._____. Somit war er verpflichtet, dem Gemeindesteueramt Q._____ die Steuererklärung 2024 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde erstmals mit Schreiben vom 14. Juli 2025 und zu- letzt mit Schreiben vom 8. September 2025 gemahnt. 1.3.2. Vorab ist zu prüfen, ob die formellen Anforderungen an die Mahnung erfüllt worden sind. 1.4. 1.4.1. Gemäss § 65 Abs. 4 StGV sind Steuerpflichtige, welche die Steuererklä- rung nicht rechtzeitig eingereicht haben, unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung zu mahnen, die Verfahrenspflichten innerhalb einer letzten Frist von mindestens 20 Tagen vollständig und richtig zu erfüllen. Wird die minimale Frist von 20 Tagen unterschritten, liegt keine gültige Mahnung vor (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 180 StG N 23). 1.4.2. Mit Schreiben vom 8. September 2025 (Sendungsnummer aaa) setzte das Gemeindesteueramt Q._____ dem Angeklagten eine letzte Frist bis am
30. September 2025.
- 6 - 1.4.3. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Track & Trace mit der Sendungsnummer aaa) wurde die per A-Post Plus versandte letzte Mahnung vom 8. September 2025 dem Angeklagten am 11. September 2025 zugestellt. Die Frist begann somit am 12. September 2025 zu laufen. Die dem Angeklagten angesetzte Frist bis am 30. September 2025 dauerte damit nur 19 Tage statt der gesetzlich vorgeschriebenen 20 Tage. Das mit "Erneutes Fristerstreckungsgesuch / letzte Mahnung" betitelte A-Post Plus-Schreiben des Gemeindesteueramtes Q._____ vom
8. September 2025 genügt damit den Anforderungen von § 65 Abs. 4 StGV nicht. 1.4.4. Das Mahnverfahren wurde demnach nicht ordnungsgemäss durchgeführt. Es fehlt am Tatbestandsmerkmal der Mahnung, weshalb der objektive Tat- bestand von § 235 Abs. 1 StG nicht erfüllt ist. Der Angeklagte ist vor diesem Hintergrund aus formellen Gründen vom Vorwurf der Verletzung von Ver- fahrenspflichten gemäss § 235 Abs. 1 StG freizusprechen.
- 7 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. Nachdem der Angeklagte freigesprochen und die vom KStA beantragte Busse von CHF 1'000.00 nicht bestätigt wird, sind dem Angeklagten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerich- tet (§ 189 Abs. 2 StG).
- 8 - Der Präsident erkennt: 1. Der Angeklagte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
- 9 - Aarau, 24. März 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Ha