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3-BU.2026.26

Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern — 3-BU.2026.26

Ag Spezialverwaltungsgericht · 2026-03-24 · Deutsch AG
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Anfang 2025 wurde A.____ (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2024 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte am 16. Juli 2025 erstmals gemahnt. Am 20. August 2025 er- folgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2024 inklu- sive aller Beilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.

E. 1.1 Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).

E. 1.2 Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2024 unbestrittenermassen Wohn- sitz in Q._____. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2024 einzureichen.

E. 1.3.1 Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustel- lung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 20. August 2025 reichte sie innert der gesetzten Frist (22. August bis 10. September

2025) keine Steuererklärung ein. Das wird von der Angeklagten denn auch zu Recht gar nicht bestritten.

E. 1.3.2 Die Angeklagte bringt jedoch vor, sie habe sich vom 30. August 2025 bis zum 16. Oktober 2025 in der XY aufgehalten und darum die Steu- ererklärung nicht einreichen können. Sie reichte dazu die Bestätigung über den stationären Aufenthalt der XY vom 24. September 2025, den Kurz- austrittsbericht der XY vom 16. Oktober 2025, den (detaillierten) Aus- trittsbericht der XY vom 24. Oktober 2025 sowie die Zeugnisse über die Arbeitsunfähigkeit der XY vom 8. September 2025, 15. September 2025,

22. September 2025 und 6. Oktober 2025 (bestätigte 100 %-ige Ar- beitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 30. August bis 16. Oktober 2025) ein.

E. 1.4.1 Bei Bussen nach § 182 StG handelt es sich ungeachtet der geläufigen Be- zeichnung als Ordnungsbusse um echte Strafen (vgl. den Titel des

E. 1.4.2 Das tatbestandsmässige Verhalten bei der Verfahrenspflichtverletzung ge- mäss § 235 Abs. 1 StG besteht darin, dass der Täter die erforderlichen Massnahmen nicht ergreift bzw. in Bezug auf die Einreichung der Steuer- erklärung untätig bleibt. Für diese Passivität darf er gemäss den allgemei- nen Regeln für das Unterlassungsdelikt nicht verantwortlich gemacht wer- den, wenn ihm die Handlungsmöglichkeit bzw. Tatmacht fehlt, das heisst, wenn ihm die Fähigkeit zum Handeln aus physischen oder psychischen Gründen abgeht. Die Beurteilung erfolgt ex post, also objektiviert (Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 11 StGB N 120).

E. 1.4.3 Anhand der Berichte der XY ist ersichtlich, dass sich die Angeklagte vom

30. August 2025 bis 16. Oktober 2025 in stationärer ärztlicher Behandlung befand. Mit dem Austrittsbericht der XY vom 24. Oktober 2025 wurden der Angeklagten ein Abhängigkeitssyndrom (Alkohol) und daraus folgend eine psychische Verhaltensstörung sowie eine mittelgradig depressive Episode attestiert. Sie wurde während des stationären Aufenthaltes psychiatrisch und suchtmedizinisch behandelt (Entzugsbehandlung). Es steht aufgrund der medizinischen Berichte fest, dass die Angeklagte insbesondere während der letzten Frist für die Einreichung der Steuererklärung (22. August 2025 bis 10. September 2025) infolge gesundheitlicher Beein- trächtigung nicht in der Lage war, eine Steuererklärung auszufüllen und einzureichen oder aber ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen.

E. 1.4.4 Auch die an der Verhandlung gemachten Aussagen der Angeklagten zur gesundheitlichen Situation korrelieren mit den Arztberichten und erschei- nen damit glaubhaft und rechtsgenüglich nachgewiesen. Dementspre- chend kann – auch in dubio pro reo – von der mündlichen Sachverhalts- darstellung der Angeklagten ausgegangen werden.

- 7 -

E. 1.4.5 Im Ergebnis konnte die Angeklagte aufgrund fehlender Tatmacht das tat- bestandsmässige Verhalten bei der Verfahrenspflichtverletzung nicht erfül- len. 2. Die Angeklagte ist dementsprechend mangels Tatbestandsmässigkeit vom Vorwurf der Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 235 Abs. 1 StG freizusprechen.

- 8 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2.

E. 2 Da dem zuständigen Steueramt innert Mahnfrist keine Steuererklärung zu- ging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.

E. 2.1 Nachdem die Angeklagte freigesprochen wird, sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 2.2 Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerich- tet (§ 189 Abs. 2 StG).

- 9 - Der Präsident erkennt: 1. Die Angeklagte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Angeklagte das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom

E. 3 Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 26. September 2025 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 3'000.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt.

E. 4 Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom

29. Oktober 2025 Einsprache.

E. 5 In seiner Stellungnahme vom 24. November 2025 beantragte das Gemein- desteueramt Q.____ die Abweisung der Einsprache.

E. 6 Am 15. Januar 2026 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht ge- gen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.

2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen."

E. 7 Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 wurde die Angeklagte auf den 24. März 2026 vorgeladen und aufgefordert, ein detailliertes Arztzeugnis einzu- reichen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.

E. 8 Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 19. März 2026).

- 3 -

E. 9 Anlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungs- gerichts wurde die Angeklagte befragt (Protokoll der Verhandlung vom

24. März 2026 [nachfolgend: Protokoll]). Die Angeklagte hat an der Ver- handlung Arztberichte und Zeugnisse über die Arbeitsunfähigkeit einge- reicht.

- 4 - Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2.

E. 10 Teils des StG "Steuerstrafrecht" sowie § 99 Kantonsverfassung und §§ 242 ff. StG; Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Text-

- 6 - ausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 99 KV N 2). Folglich gelten die allgemeinen Grundsätze des Straf- und Strafverfahrensrechts. Im Strafverfahren muss die (Anklage-)Behörde den massgeblichen Straf- tatbestand nachweisen. Bleiben beim Strafrichter objektive Zweifel offen, ob der Straftatbestand tatsächlich verwirklicht wurde, muss er nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freisprechen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Voraussetzung für die Auferlegung einer Ordnungsbusse ist somit die Überzeugung der Strafbehörde bzw. des Strafrichters, dass der Steuer- pflichtige seine Steuererklärung bzw. die Aktenergänzung zur Steuererklä- rung trotz Mahnung tatsächlich nicht eingereicht hat.

E. 15 Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem

2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

- 10 - Aarau, 24. März 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Ha

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2026.26 2024/1529 Urteil vom 24. März 2026 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Ha Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagte A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2024/1529 betreffend Ordnungsbusse

- 2 - Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2025 wurde A.____ (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2024 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte am 16. Juli 2025 erstmals gemahnt. Am 20. August 2025 er- folgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2024 inklu- sive aller Beilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert Mahnfrist keine Steuererklärung zu- ging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 26. September 2025 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 3'000.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom

29. Oktober 2025 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 24. November 2025 beantragte das Gemein- desteueramt Q.____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 15. Januar 2026 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht ge- gen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.

2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 wurde die Angeklagte auf den 24. März 2026 vorgeladen und aufgefordert, ein detailliertes Arztzeugnis einzu- reichen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 19. März 2026).

- 3 - 9. Anlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungs- gerichts wurde die Angeklagte befragt (Protokoll der Verhandlung vom

24. März 2026 [nachfolgend: Protokoll]). Die Angeklagte hat an der Ver- handlung Arztberichte und Zeugnisse über die Arbeitsunfähigkeit einge- reicht.

- 4 - Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.

- 5 - II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2024 unbestrittenermassen Wohn- sitz in Q._____. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2024 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustel- lung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 20. August 2025 reichte sie innert der gesetzten Frist (22. August bis 10. September

2025) keine Steuererklärung ein. Das wird von der Angeklagten denn auch zu Recht gar nicht bestritten. 1.3.2. Die Angeklagte bringt jedoch vor, sie habe sich vom 30. August 2025 bis zum 16. Oktober 2025 in der XY aufgehalten und darum die Steu- ererklärung nicht einreichen können. Sie reichte dazu die Bestätigung über den stationären Aufenthalt der XY vom 24. September 2025, den Kurz- austrittsbericht der XY vom 16. Oktober 2025, den (detaillierten) Aus- trittsbericht der XY vom 24. Oktober 2025 sowie die Zeugnisse über die Arbeitsunfähigkeit der XY vom 8. September 2025, 15. September 2025,

22. September 2025 und 6. Oktober 2025 (bestätigte 100 %-ige Ar- beitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 30. August bis 16. Oktober 2025) ein. 1.4. 1.4.1. Bei Bussen nach § 182 StG handelt es sich ungeachtet der geläufigen Be- zeichnung als Ordnungsbusse um echte Strafen (vgl. den Titel des

10. Teils des StG "Steuerstrafrecht" sowie § 99 Kantonsverfassung und §§ 242 ff. StG; Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Text-

- 6 - ausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 99 KV N 2). Folglich gelten die allgemeinen Grundsätze des Straf- und Strafverfahrensrechts. Im Strafverfahren muss die (Anklage-)Behörde den massgeblichen Straf- tatbestand nachweisen. Bleiben beim Strafrichter objektive Zweifel offen, ob der Straftatbestand tatsächlich verwirklicht wurde, muss er nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freisprechen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Voraussetzung für die Auferlegung einer Ordnungsbusse ist somit die Überzeugung der Strafbehörde bzw. des Strafrichters, dass der Steuer- pflichtige seine Steuererklärung bzw. die Aktenergänzung zur Steuererklä- rung trotz Mahnung tatsächlich nicht eingereicht hat. 1.4.2. Das tatbestandsmässige Verhalten bei der Verfahrenspflichtverletzung ge- mäss § 235 Abs. 1 StG besteht darin, dass der Täter die erforderlichen Massnahmen nicht ergreift bzw. in Bezug auf die Einreichung der Steuer- erklärung untätig bleibt. Für diese Passivität darf er gemäss den allgemei- nen Regeln für das Unterlassungsdelikt nicht verantwortlich gemacht wer- den, wenn ihm die Handlungsmöglichkeit bzw. Tatmacht fehlt, das heisst, wenn ihm die Fähigkeit zum Handeln aus physischen oder psychischen Gründen abgeht. Die Beurteilung erfolgt ex post, also objektiviert (Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 11 StGB N 120). 1.4.3. Anhand der Berichte der XY ist ersichtlich, dass sich die Angeklagte vom

30. August 2025 bis 16. Oktober 2025 in stationärer ärztlicher Behandlung befand. Mit dem Austrittsbericht der XY vom 24. Oktober 2025 wurden der Angeklagten ein Abhängigkeitssyndrom (Alkohol) und daraus folgend eine psychische Verhaltensstörung sowie eine mittelgradig depressive Episode attestiert. Sie wurde während des stationären Aufenthaltes psychiatrisch und suchtmedizinisch behandelt (Entzugsbehandlung). Es steht aufgrund der medizinischen Berichte fest, dass die Angeklagte insbesondere während der letzten Frist für die Einreichung der Steuererklärung (22. August 2025 bis 10. September 2025) infolge gesundheitlicher Beein- trächtigung nicht in der Lage war, eine Steuererklärung auszufüllen und einzureichen oder aber ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. 1.4.4. Auch die an der Verhandlung gemachten Aussagen der Angeklagten zur gesundheitlichen Situation korrelieren mit den Arztberichten und erschei- nen damit glaubhaft und rechtsgenüglich nachgewiesen. Dementspre- chend kann – auch in dubio pro reo – von der mündlichen Sachverhalts- darstellung der Angeklagten ausgegangen werden.

- 7 - 1.4.5. Im Ergebnis konnte die Angeklagte aufgrund fehlender Tatmacht das tat- bestandsmässige Verhalten bei der Verfahrenspflichtverletzung nicht erfül- len. 2. Die Angeklagte ist dementsprechend mangels Tatbestandsmässigkeit vom Vorwurf der Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 235 Abs. 1 StG freizusprechen.

- 8 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. 2.1. Nachdem die Angeklagte freigesprochen wird, sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerich- tet (§ 189 Abs. 2 StG).

- 9 - Der Präsident erkennt: 1. Die Angeklagte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Angeklagte das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem

2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

- 10 - Aarau, 24. März 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Ha