Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Die vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2022. Mass- gebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).
E. 2.1 Das Kantonale Steueramt erliess gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 11. Dezember 2025 gleichentags einen Arrestbefehl, in welchem als Arrestgegenstände sämtliche Konten der Beschwerdeführerin mit der IBAN-Nummer bbb bei der C._____ AG aufgeführt sind.
E. 2.2 Die Rekurrentin beantragt im Hauptpunkt die Aufhebung der Sicherstel- lungsverfügung.
E. 3.1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer gefährdet, so kann die kanto- nale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist so- fort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (Art. 169 Abs. 1 DBG). Der Steuer- pflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde füh- ren (Art. 169 Abs. 3 Satz 1 DBG).
E. 3.2 Für die Kantons- und Gemeindesteuern enthält § 232 des aargauischen Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG) eine inhaltlich übereinstim- mende Regelung, so dass Lehre und Rechtsprechung dazu bei der Anwen- dung von Art. 169 DBG ebenfalls herangezogen werden können (VGE vom
20. Juni 2019 [WBE.2019.55]; per analogiam).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in der Schweiz (Q._____), wes- halb als Sicherstellungsgrund lediglich die Gefährdung des Steuer- anspruchs infrage kommt.
- 5 -
E. 3.4 Die Gefährdung der Bezahlung der Steuerforderung muss nicht strikt be- wiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht sein. Bloss vage Vermutun- gen genügen hingegen nicht. Ebenso müssen auch der Bestand und der Umfang der sicherzustellenden Steuerforderung lediglich glaubhaft ge- macht werden. Das Beweismass der Glaubhaftmachung bedeutet, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen über- zeugt werden muss, sondern dass es genügt, wenn für deren Vorhanden- sein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.55] m.w.H.).
E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in formeller Hinsicht, dass der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.
E. 4.1.2 Dieser Antrag ist abzuweisen, da der Beschwerde gegen Sicherstellungs- verfügungen von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 169 Abs. 4 DBG).
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht weiter geltend, dass die Sicherstellungsverfügung pauschal, das heisst ohne konkrete Gefähr- dungsdarlegung, begründet sei und weder das Sicherstellungsobjekt noch den Umfang nenne.
E. 4.2.2 Die Gefährdung des Steueranspruchs wird in der Sicherstellungsverfügung damit begründet, dass aus früheren Jahren ein Verlustschein vorliege. Ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird damit ein konkreter Grund angegeben. Ob dies in materieller Hinsicht als Sicherstellungsgrund aus- reicht, ist nachfolgend zu prüfen (E. 6.).
E. 4.2.3 Gemäss dem Wortlaut von Art. 169 Abs. 1 DBG muss die Sicherstellungs- verfügung kein Sicherungsobjekt (arrestierbare Vermögenswerte / arrest- ierbares Einkommen) nennen. Damit die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl gilt (vgl. Art. 170 Abs. 1 DBG), genügt es, wenn im Arrestbefehl die arrestierbaren Vermögenswerte aufgeführt werden (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 170 DBG N 6 und 9). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der Arrestbefehl
- 6 - vom 11. Dezember 2025 die Konten der Beschwerdeführerin bei der C._____ AG als Arrestgegenstände nennt.
E. 4.2.4 Der sicherzustellende Betrag ist in der Sicherstellungsverfügung mit CHF 4'359.85 beziffert. Dass der Sicherungsumfang nicht angegeben sei, trifft daher ebenfalls nicht zu.
E. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Kantonale Steueramt den Bestand und Umfang der sicherzustellenden Steuerforderung glaubhaft macht.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Höhe der Steuerforderung ohne Buchungsunterlagen nicht überprüfbar sei. Die Akten würden Teilzah- lungen und gleichzeitig inkonsistente Endbeträge zeigen.
E. 5.3.1 Die direkte Bundessteuer 2022 wurde mit rechtskräftiger Verfügung vom
28. Februar 2024 auf CHF 4'810.00 veranlagt.
E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 29. November 2024 für CHF 4'060.00 (CHF 4'810.00; abzüglich Zahlungen von CHF 750.00) gemahnt.
E. 5.3.3 Das Kantonale Steueramt teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
13. März 2025 (Kontoauszug 2022) mit, dass sie den Ratenplan nicht ein- gehalten habe, weshalb am 8. Januar 2025 die Betreibung eingeleitet wor- den sei. Der Restbetrag setzt sich gemäss Kontoauszug 2022 wie folgt zu- sammen: Definitive Rechnung CHF 4'810.00 abzüglich Ratenzahlung (ESR) CHF 250.00 abzüglich Ratenzahlung (ESR) CHF 250.00 abzüglich Ratenzahlung (ESR) CHF 250.00 zuzüglich Verzugszins CHF 185.10 zuzüglich Betreibungskosten / Mahnung CHF 96.90 Restbetrag CHF 4'342.00
- 7 -
E. 5.3.4 Das Betreibungsamt D._____ stellte am 6. November 2025 in der Betreibung aaa mit der Beschwerdeführerin als Schuldnerin und dem Kanton Aargau als Gläubiger (vertreten durch das Kantonale Steueramt) für einen ungedeckt gebliebenen Betrag von CHF 4'359.85 einen Verlustschein aus. Darin ist unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" Folgendes ausgeführt: "[1] Direkte Bundessteuer, Definitive Steuer 2022, Ordentliche Steuern ge- mäss Veranlagung vom 28.02.2024, und Rechnung vom 28.02.2024 (CHF 4'060.00) [2] Verzugszins bis 08.01.2025 (CHF 185.10)" Der ungedeckt gebliebene Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Abrechnung CHF Forderungsbetrag 4'245.10 Zinsen 137.35 Kosten 191.60 ./. Ergebnis der Betreibung 214.20 Ungedeckt gebliebener Betrag 4'359.85
E. 5.4.1 Die geltend gemachte Steuerforderung von CHF 4'359.85 ist aufgrund der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 28. Februar 2024 sowie der im Verlustschein verurkundeten Forderung (der Verlustschein gilt gemäss Art. 149 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG] als Schuldanerkennung) mehr als nur glaub- haft gemacht; deren Bestand und Umfang sind strikt bewiesen.
E. 5.4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Betrag von CHF 4'359.85 ohne weiteres nachvollziehbar bzw. überprüfbar. Er ent- spricht dem Steuerbetrag von CHF 4'810.00 gemäss rechtskräftiger Veran- lagung vom 28. Februar 2024, abzüglich geleisteter Zahlungen von CHF 750.00, abzüglich des Ergebnisses der Betreibung von CHF 214.20, zuzüglich Verzugszinsen von CHF 322.45 (CHF 185.10 bis am 8. Januar 2025; CHF 137.35 ab dem 9. Januar 2025 bis zur Ausstellung des Verlust- scheins am 6. November 2025) sowie zuzüglich Betreibungskosten von CHF 191.60.
- 8 -
E. 5.4.3 Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 wurde die direkte Bundessteuer 2023 der Beschwerdeführerin auf CHF 0.00 veranlagt. Es trifft zu, dass dieser Steuerbetrag von jenem im Kontoauszug des Kantonalen Steueramts vom
30. Mai 2024 abweicht. In Letzterem wird der Steuerausstand für die provi- sorische direkte Bundessteuer 2023 mit CHF 4'696.35 beziffert. Allerdings ist nicht einzusehen, inwiefern dieser Kontoauszug sowie die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2023 vorliegend relevant sein sollten. Denn Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Sicherstellungsverfügung be- treffend die direkte Bundessteuer 2022 und nicht 2023.
E. 5.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, aufgrund von Unterlagen des Betreibungsamts R._____ bestünden objektive Anhaltspunkte, dass die direkte Bundessteuer 2022 bereits bezahlt worden sei.
E. 5.5.2 Am 2. September 2024 wurde ein der Beschwerdeführerin aus einem Hausverkauf geschuldeter Teilkaufpreis von CHF 85'000.00 an das Betreibungsamt R._____ überwiesen. Zudem wurde am 3. September 2024 eine Forderung des Kantonalen Steueramts gegenüber der Be- schwerdeführerin von CHF 4'860.60 durch Bezahlung an das Betreibungsamt R._____ getilgt. Damit wurde nicht die direkte Bundes- steuer 2022 bezahlt, da der diesbezügliche Ausstand der Beschwerdefüh- rerin gemäss Kontoauszug 2022 des Kantonalen Steueramts vom 13. März 2025 am 8. Januar 2025 CHF 4'245.10 betrug (definitive Rechnung über CHF 4'810.00; abzüglich drei Ratenzahlungen zu je CHF 250.00; zuzüglich Verzugszinsen von CHF 185.10; ohne Betreibungskosten). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin für die am 3. September 2024 gegenüber dem Kantonalen Steueramt getilgte Forderung von CHF 4'860.60 vorgän- gig ein Zahlungsbefehl mit Angabe des Steuerjahrs / der Steuerjahre, auf welche sich die Forderung bezieht, zugestellt. Aus dem Zahlungsbefehl muss ersichtlich sein, dass dieser nicht die direkte Bundessteuer 2022 be- trifft.
E. 5.5.3 Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend die direkte Bundessteuer 2022 bis heute nicht bezahlt.
E. 5.6.1 Im Sinne von Beweisanträgen verlangt die Beschwerdeführerin die Edition folgender Akten:
- 9 -
- Debitorenkarte/Buchungsjournal Steuerkonto ccc (Soll/Haben, Valuta, Belegnummer, Gegenkonto, Buchungstext);
- OP-Liste (Offene Posten) DBSt 2022 mindestens per 03.09.2024 und 31.12.2024 (offen/ausgeglichen; Zuordnung der Zahlungen/Verrech- nungen);
- vollständiger Zins- und Kostenlauf inkl. Anrechnungen (Herleitung des Verlustscheinbetrags CHF 4'359.85);
- Referenz-Historie/Zuordnungstabelle zum Referenzkern ccc inkl. Bedeutung/Verknüpfung der Suffixe (_2011/_2111/_2211/_2311 etc.);
- vollständige Berechnungs- und Begründungsgrundlagen zur Sicher- stellungsverfügung (Berechnungsblatt, Herleitung Sicherstellungs- betrag, Angabe Sicherstellungsobjekt/-umfang, interne Notizen/Bei- lagen);
- Verrechnungs-/Umbuchungsübersicht im Zeitraum 01.01.2024- 30.09.2024 (mindestens 01.07.2024-30.09.2024) zum Steuerkonto- Kern ccc inkl. Gegenkonten. Gemäss der Beschwerdeführerin sollte mittels dieser Unterlagen die ge- naue Höhe der Steuerforderung bezüglich der direkten Bundessteuer 2022 überprüfbar sein. Zudem möchte die Beschwerdeführerin damit beweisen, dass sie diese Steuerforderung bereits bezahlt habe.
E. 5.6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 115 DBG) ge- bietet, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien of- fensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst auch eine vorweggenom- mene (antizipierte) Beweiswürdigung nicht aus. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenom- mener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür anneh- men kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (VGE vom 31. Mai 2022 [WBE.2021.314] m.w.H.).
E. 5.6.3 Aufgrund der Ausführungen unter E. 5.3. ff. steht für das Spezialverwal- tungsgericht zweifelsfrei fest, dass die Steuerforderung für die direkte Bun- dessteuer 2022 CHF 4'359.85 beträgt, und die Beschwerdeführerin diese Steuerschuld bis heute nicht beglichen hat. An dieser Überzeugung des Spezialverwaltungsgerichts vermöchten die Akten, deren Edition die Be- schwerdeführerin verlangt, nichts zu ändern. Die Beweisanträge sind des- halb abzuweisen.
- 10 -
E. 6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Bezahlung der von der Be- schwerdeführerin geschuldeten Steuer gefährdet ist.
E. 6.2 Eine Gefährdung des Steueranspruchs ist in der Regel gegeben, wenn Hin- weise vorliegen, die Anlass zur Befürchtung geben, dass das Haftungssub- strat vermindert oder dem Zugriff des steuererhebenden Gemeinwesens entzogen wird (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri- Bern 2023, § 232 StG N 10). Der Steuerbezug (die Zwangsvollstreckung der Steuerschuld) muss bei objektiver Betrachtung aufgrund der gesamten Umstände als gefährdet erscheinen (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.55]). Es muss als wahrscheinlich erscheinen, dass das Ge- meinwesen zu Verlust kommen könnte, wenn keine Sicherheitsleistung er- folgt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 232 StG N 10). Auf eine objektive Gefährdung schliessen lassen etwa das Beiseiteschaf- fen oder die Veräusserung von Vermögenswerten (unter anderem das Ver- schenken von Vermögenswerten an nahestehende Personen), die Ausge- staltung der steuerpflichtigen Tätigkeit, die eine rasche Disposition von Ver- mögenswerten ins Ausland ermöglicht, sowie die grobe oder fortgesetzte Verletzung der Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- oder Deklarationspflichten, wodurch gegenüber den Steuerbehörden die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse verschleiert werden (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.55] m.w.H.; Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 169 DBG N 18 f. und 21 f.). Auch das Vorliegen von Verlustscheinen kann zu einer Steuersicherung Anlass geben (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.55] m.w.H.).
E. 6.3.1 Das Kantonale Steueramt erachtet den Steueranspruch als gefährdet, da aus früheren Jahren ein Verlustschein vorliegt.
E. 6.3.2 Dass das Kantonale Steueramt in der Sicherstellungsverfügung von einem Verlustschein aus "früheren Jahren" schreibt, ist unpräzise, da sich der Ver- lustschein auf die direkte Bundessteuer 2022 bezieht, für welche vorliegend Sicherheit verlangt wird. Allerdings hat das Kantonale Steueramt dem Spe- zialverwaltungsgericht den Verlustschein betreffend die direkte Bundes- steuer 2022 eingereicht. Angesichts dessen muss sich das Kantonale Steu- eramt in der Sicherstellungsverfügung auf den Verlustschein bezüglich der direkten Bundessteuer 2022 beziehen. Sodann vermag dieser Verlust- schein aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Ge- fährdung des Steueranspruchs zu begründen (E. 6.2.). Entgegen der An-
- 11 - sicht der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei um eine konkrete Ge- fährdung.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht unter Verweis auf den Verlustschein vom
6. November 2025 und das Pfändungsprotokoll vom 26. September 2025 geltend, dass sie über kein pfändbares Einkommen und Vermögen verfüge.
E. 7.2 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt über ar- restierbares bzw. pfändbares Vermögen oder Einkommen verfügt, ist nicht vom Spezialverwaltungsgericht, sondern vom Betreibungsamt im Rahmen des Arrestvollzugs zu prüfen. Zudem sind die Rügen, wonach beim Arrest- vollzug unpfändbare Vermögenswerte gemäss Art. 92 SchKG oder be- schränkt pfändbares Einkommen gemäss Art. 93 SchKG verarrestiert wor- den seien, mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu er- heben (vgl. die Bemerkungen für den Arrestschuldner auf dem Arrestbefehl vom 11. Dezember 2025; Art. 275 SchKG; Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, DBG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 170 DBG N 19 und 22; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 233 StG N 19).
E. 8 Der sicherzustellende Betrag entspricht der Höhe der geschuldeten Steuer. Die Sicherstellungsverfügung erweist sich deshalb – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – als verhältnismässig.
E. 9 Die Voraussetzungen für eine Sicherstellungsverfügung sind somit erfüllt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E. 10.2 Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nach kantonalem Recht wie nach Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzt, dass das Verfahren bzw. die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we-
- 12 - nig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (VGE vom 6. April 2021 [WBE.2021.61], mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung).
E. 10.3 Aufgrund der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 28. Februar 2024 sowie des Verlustscheins vom 6. November 2025 muss die Be- schwerde, soweit die Höhe der Steuerforderung bestritten wird, als aus- sichtslos bezeichnet werden. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Be- schwerdeführerin bestrittenen Steuergefährdung, da eine solche gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei Vorliegen eines Verlust- scheins zu bejahen ist. Daher ist das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen offensichtli- cher Aussichtslosigkeit abzuweisen.
E. 11.1 Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG).
E. 11.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteikostentschädigung (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG]).
- 13 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtsgebühr von CHF 450.00 zu bezah- len. 4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Kantonale Steueramt die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die un- terzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG]).
- 14 - Aarau, 26. März 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BB.2025.27 P 44 Urteil vom 26. März 2026 Besetzung Präsident Fischer Richter Wick Richter Biondo Gerichtsschreiber Fäs Beschwerde- A._____ führerin Gegenstand Sicherstellungsverfügung des Steueramtes des Kantons Aargau, Sektion Bezug, Verlustscheinbewirtschaftung, vom 11. Dezember 2025 betreffend Direkte Bundessteuer 2022
- 2 - Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Das Kantonale Steueramt hat am 11. Dezember 2025 verfügt, dass A._____ zur Deckung der direkten Bundessteuer 2022 CHF 4'359.85 sicherzustellen habe. 2. Die Sicherstellungsverfügung vom 11. Dezember 2025 hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs (recte: rechtzeitiger Beschwerde) vom 17. Dezember 2025 (Postaufgabe am 22. Dezember 2025) an das Spezialverwal- tungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellt die folgenden Anträge: "1. Die Sicherstellungsverfügung vom 12.12.2025 sei aufzuheben.
2. Eventualiter sei von einer Sicherstellung abzusehen bzw. diese so zu ge- stalten, dass Existenzminimum/Unpfändbarkeit vollumfänglich gewahrt bleibt und keine Sicherstellung aus unpfändbaren Mitteln erfolgt.
3. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; das Sicherstel- lungsverfahren sowie sämtliche Vollstreckungs- und Inkassomassnahmen (insb. Pfändungen, Verrechnungen, Kontosperren) seien bis zum rechts- kräftigen Entscheid zu sistieren.
4. Es seien die vollständigen Bezugs-/Vollstreckungsakten beizuziehen bzw. die Steuerbehörde sei zur Edition zu verpflichten, insbesondere:
- vollständige Abrechnung/Verwendungsnachweise zu den aus dem Hausverkauf 2024 einbehaltenen Beträgen,
- Zuordnung dieser Beträge nach Steuerperiode und Steuerart (inkl. DBG 2022),
- Belege/Begründung, weshalb in der Verfügung CHF 4'359.85 geltend ge- macht werden, obwohl der Verlustscheinbetrag CHF 3'359.85 beträgt und Teilzahlungen erfolgt sind.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (soweit zulässig)." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 3. Das Kantonale Steueramt beantragt die Abweisung der Beschwerde.
- 3 - 4. A._____ hat eine Replik erstattet. Sie stellt die folgenden Anträge: "1. Die Sicherstellungsverfügung des Kantonalen Steueramts Aargau (Sek- tion Bezug/Verlustscheinbewirtschaftung) vom 11.12.2025 betreffend Direkte Bundessteuer 2022 sei aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Sicherstellung als unverhältnismässig/untauglich auf- zuheben bzw. der Sicherstellungsbetrag auf CHF 0 herabzusetzen.
3. Subeventualiter sei die Vorinstanz zur Edition/Aktenbeiziehung der unter Ziff. VIII genannten Unterlagen zu verpflichten.
4. Kosten/Unentgeltlichkeit: Unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz; eventualiter sei mir aufgrund ausgewiesener Mittellosigkeit/Unpfändbar- keit (Beilage 5) die unentgeltliche Rechtspflege/Kostenbefreiung zu ge- währen."
- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2022. Mass- gebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer vom 14. Dezember 1990 (DBG). 2. 2.1. Das Kantonale Steueramt erliess gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 11. Dezember 2025 gleichentags einen Arrestbefehl, in welchem als Arrestgegenstände sämtliche Konten der Beschwerdeführerin mit der IBAN-Nummer bbb bei der C._____ AG aufgeführt sind. 2.2. Die Rekurrentin beantragt im Hauptpunkt die Aufhebung der Sicherstel- lungsverfügung. 3. 3.1. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer gefährdet, so kann die kanto- nale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist so- fort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (Art. 169 Abs. 1 DBG). Der Steuer- pflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde füh- ren (Art. 169 Abs. 3 Satz 1 DBG). 3.2. Für die Kantons- und Gemeindesteuern enthält § 232 des aargauischen Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG) eine inhaltlich übereinstim- mende Regelung, so dass Lehre und Rechtsprechung dazu bei der Anwen- dung von Art. 169 DBG ebenfalls herangezogen werden können (VGE vom
20. Juni 2019 [WBE.2019.55]; per analogiam). 3.3. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in der Schweiz (Q._____), wes- halb als Sicherstellungsgrund lediglich die Gefährdung des Steuer- anspruchs infrage kommt.
- 5 - 3.4. Die Gefährdung der Bezahlung der Steuerforderung muss nicht strikt be- wiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht sein. Bloss vage Vermutun- gen genügen hingegen nicht. Ebenso müssen auch der Bestand und der Umfang der sicherzustellenden Steuerforderung lediglich glaubhaft ge- macht werden. Das Beweismass der Glaubhaftmachung bedeutet, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen über- zeugt werden muss, sondern dass es genügt, wenn für deren Vorhanden- sein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.55] m.w.H.). 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt in formeller Hinsicht, dass der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. 4.1.2. Dieser Antrag ist abzuweisen, da der Beschwerde gegen Sicherstellungs- verfügungen von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 169 Abs. 4 DBG). 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht weiter geltend, dass die Sicherstellungsverfügung pauschal, das heisst ohne konkrete Gefähr- dungsdarlegung, begründet sei und weder das Sicherstellungsobjekt noch den Umfang nenne. 4.2.2. Die Gefährdung des Steueranspruchs wird in der Sicherstellungsverfügung damit begründet, dass aus früheren Jahren ein Verlustschein vorliege. Ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird damit ein konkreter Grund angegeben. Ob dies in materieller Hinsicht als Sicherstellungsgrund aus- reicht, ist nachfolgend zu prüfen (E. 6.). 4.2.3. Gemäss dem Wortlaut von Art. 169 Abs. 1 DBG muss die Sicherstellungs- verfügung kein Sicherungsobjekt (arrestierbare Vermögenswerte / arrest- ierbares Einkommen) nennen. Damit die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl gilt (vgl. Art. 170 Abs. 1 DBG), genügt es, wenn im Arrestbefehl die arrestierbaren Vermögenswerte aufgeführt werden (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 170 DBG N 6 und 9). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der Arrestbefehl
- 6 - vom 11. Dezember 2025 die Konten der Beschwerdeführerin bei der C._____ AG als Arrestgegenstände nennt. 4.2.4. Der sicherzustellende Betrag ist in der Sicherstellungsverfügung mit CHF 4'359.85 beziffert. Dass der Sicherungsumfang nicht angegeben sei, trifft daher ebenfalls nicht zu. 5. 5.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Kantonale Steueramt den Bestand und Umfang der sicherzustellenden Steuerforderung glaubhaft macht. 5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Höhe der Steuerforderung ohne Buchungsunterlagen nicht überprüfbar sei. Die Akten würden Teilzah- lungen und gleichzeitig inkonsistente Endbeträge zeigen. 5.3. 5.3.1. Die direkte Bundessteuer 2022 wurde mit rechtskräftiger Verfügung vom
28. Februar 2024 auf CHF 4'810.00 veranlagt. 5.3.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 29. November 2024 für CHF 4'060.00 (CHF 4'810.00; abzüglich Zahlungen von CHF 750.00) gemahnt. 5.3.3. Das Kantonale Steueramt teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
13. März 2025 (Kontoauszug 2022) mit, dass sie den Ratenplan nicht ein- gehalten habe, weshalb am 8. Januar 2025 die Betreibung eingeleitet wor- den sei. Der Restbetrag setzt sich gemäss Kontoauszug 2022 wie folgt zu- sammen: Definitive Rechnung CHF 4'810.00 abzüglich Ratenzahlung (ESR) CHF 250.00 abzüglich Ratenzahlung (ESR) CHF 250.00 abzüglich Ratenzahlung (ESR) CHF 250.00 zuzüglich Verzugszins CHF 185.10 zuzüglich Betreibungskosten / Mahnung CHF 96.90 Restbetrag CHF 4'342.00
- 7 - 5.3.4. Das Betreibungsamt D._____ stellte am 6. November 2025 in der Betreibung aaa mit der Beschwerdeführerin als Schuldnerin und dem Kanton Aargau als Gläubiger (vertreten durch das Kantonale Steueramt) für einen ungedeckt gebliebenen Betrag von CHF 4'359.85 einen Verlustschein aus. Darin ist unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" Folgendes ausgeführt: "[1] Direkte Bundessteuer, Definitive Steuer 2022, Ordentliche Steuern ge- mäss Veranlagung vom 28.02.2024, und Rechnung vom 28.02.2024 (CHF 4'060.00) [2] Verzugszins bis 08.01.2025 (CHF 185.10)" Der ungedeckt gebliebene Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Abrechnung CHF Forderungsbetrag 4'245.10 Zinsen 137.35 Kosten 191.60 ./. Ergebnis der Betreibung 214.20 Ungedeckt gebliebener Betrag 4'359.85 5.4. 5.4.1. Die geltend gemachte Steuerforderung von CHF 4'359.85 ist aufgrund der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 28. Februar 2024 sowie der im Verlustschein verurkundeten Forderung (der Verlustschein gilt gemäss Art. 149 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG] als Schuldanerkennung) mehr als nur glaub- haft gemacht; deren Bestand und Umfang sind strikt bewiesen. 5.4.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Betrag von CHF 4'359.85 ohne weiteres nachvollziehbar bzw. überprüfbar. Er ent- spricht dem Steuerbetrag von CHF 4'810.00 gemäss rechtskräftiger Veran- lagung vom 28. Februar 2024, abzüglich geleisteter Zahlungen von CHF 750.00, abzüglich des Ergebnisses der Betreibung von CHF 214.20, zuzüglich Verzugszinsen von CHF 322.45 (CHF 185.10 bis am 8. Januar 2025; CHF 137.35 ab dem 9. Januar 2025 bis zur Ausstellung des Verlust- scheins am 6. November 2025) sowie zuzüglich Betreibungskosten von CHF 191.60.
- 8 - 5.4.3. Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 wurde die direkte Bundessteuer 2023 der Beschwerdeführerin auf CHF 0.00 veranlagt. Es trifft zu, dass dieser Steuerbetrag von jenem im Kontoauszug des Kantonalen Steueramts vom
30. Mai 2024 abweicht. In Letzterem wird der Steuerausstand für die provi- sorische direkte Bundessteuer 2023 mit CHF 4'696.35 beziffert. Allerdings ist nicht einzusehen, inwiefern dieser Kontoauszug sowie die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2023 vorliegend relevant sein sollten. Denn Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Sicherstellungsverfügung be- treffend die direkte Bundessteuer 2022 und nicht 2023. 5.5. 5.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, aufgrund von Unterlagen des Betreibungsamts R._____ bestünden objektive Anhaltspunkte, dass die direkte Bundessteuer 2022 bereits bezahlt worden sei. 5.5.2. Am 2. September 2024 wurde ein der Beschwerdeführerin aus einem Hausverkauf geschuldeter Teilkaufpreis von CHF 85'000.00 an das Betreibungsamt R._____ überwiesen. Zudem wurde am 3. September 2024 eine Forderung des Kantonalen Steueramts gegenüber der Be- schwerdeführerin von CHF 4'860.60 durch Bezahlung an das Betreibungsamt R._____ getilgt. Damit wurde nicht die direkte Bundes- steuer 2022 bezahlt, da der diesbezügliche Ausstand der Beschwerdefüh- rerin gemäss Kontoauszug 2022 des Kantonalen Steueramts vom 13. März 2025 am 8. Januar 2025 CHF 4'245.10 betrug (definitive Rechnung über CHF 4'810.00; abzüglich drei Ratenzahlungen zu je CHF 250.00; zuzüglich Verzugszinsen von CHF 185.10; ohne Betreibungskosten). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin für die am 3. September 2024 gegenüber dem Kantonalen Steueramt getilgte Forderung von CHF 4'860.60 vorgän- gig ein Zahlungsbefehl mit Angabe des Steuerjahrs / der Steuerjahre, auf welche sich die Forderung bezieht, zugestellt. Aus dem Zahlungsbefehl muss ersichtlich sein, dass dieser nicht die direkte Bundessteuer 2022 be- trifft. 5.5.3. Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend die direkte Bundessteuer 2022 bis heute nicht bezahlt. 5.6. 5.6.1. Im Sinne von Beweisanträgen verlangt die Beschwerdeführerin die Edition folgender Akten:
- 9 -
- Debitorenkarte/Buchungsjournal Steuerkonto ccc (Soll/Haben, Valuta, Belegnummer, Gegenkonto, Buchungstext);
- OP-Liste (Offene Posten) DBSt 2022 mindestens per 03.09.2024 und 31.12.2024 (offen/ausgeglichen; Zuordnung der Zahlungen/Verrech- nungen);
- vollständiger Zins- und Kostenlauf inkl. Anrechnungen (Herleitung des Verlustscheinbetrags CHF 4'359.85);
- Referenz-Historie/Zuordnungstabelle zum Referenzkern ccc inkl. Bedeutung/Verknüpfung der Suffixe (_2011/_2111/_2211/_2311 etc.);
- vollständige Berechnungs- und Begründungsgrundlagen zur Sicher- stellungsverfügung (Berechnungsblatt, Herleitung Sicherstellungs- betrag, Angabe Sicherstellungsobjekt/-umfang, interne Notizen/Bei- lagen);
- Verrechnungs-/Umbuchungsübersicht im Zeitraum 01.01.2024- 30.09.2024 (mindestens 01.07.2024-30.09.2024) zum Steuerkonto- Kern ccc inkl. Gegenkonten. Gemäss der Beschwerdeführerin sollte mittels dieser Unterlagen die ge- naue Höhe der Steuerforderung bezüglich der direkten Bundessteuer 2022 überprüfbar sein. Zudem möchte die Beschwerdeführerin damit beweisen, dass sie diese Steuerforderung bereits bezahlt habe. 5.6.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 115 DBG) ge- bietet, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien of- fensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst auch eine vorweggenom- mene (antizipierte) Beweiswürdigung nicht aus. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenom- mener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür anneh- men kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (VGE vom 31. Mai 2022 [WBE.2021.314] m.w.H.). 5.6.3. Aufgrund der Ausführungen unter E. 5.3. ff. steht für das Spezialverwal- tungsgericht zweifelsfrei fest, dass die Steuerforderung für die direkte Bun- dessteuer 2022 CHF 4'359.85 beträgt, und die Beschwerdeführerin diese Steuerschuld bis heute nicht beglichen hat. An dieser Überzeugung des Spezialverwaltungsgerichts vermöchten die Akten, deren Edition die Be- schwerdeführerin verlangt, nichts zu ändern. Die Beweisanträge sind des- halb abzuweisen.
- 10 - 6. 6.1. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Bezahlung der von der Be- schwerdeführerin geschuldeten Steuer gefährdet ist. 6.2. Eine Gefährdung des Steueranspruchs ist in der Regel gegeben, wenn Hin- weise vorliegen, die Anlass zur Befürchtung geben, dass das Haftungssub- strat vermindert oder dem Zugriff des steuererhebenden Gemeinwesens entzogen wird (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri- Bern 2023, § 232 StG N 10). Der Steuerbezug (die Zwangsvollstreckung der Steuerschuld) muss bei objektiver Betrachtung aufgrund der gesamten Umstände als gefährdet erscheinen (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.55]). Es muss als wahrscheinlich erscheinen, dass das Ge- meinwesen zu Verlust kommen könnte, wenn keine Sicherheitsleistung er- folgt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 232 StG N 10). Auf eine objektive Gefährdung schliessen lassen etwa das Beiseiteschaf- fen oder die Veräusserung von Vermögenswerten (unter anderem das Ver- schenken von Vermögenswerten an nahestehende Personen), die Ausge- staltung der steuerpflichtigen Tätigkeit, die eine rasche Disposition von Ver- mögenswerten ins Ausland ermöglicht, sowie die grobe oder fortgesetzte Verletzung der Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- oder Deklarationspflichten, wodurch gegenüber den Steuerbehörden die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse verschleiert werden (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.55] m.w.H.; Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 169 DBG N 18 f. und 21 f.). Auch das Vorliegen von Verlustscheinen kann zu einer Steuersicherung Anlass geben (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.55] m.w.H.). 6.3. 6.3.1. Das Kantonale Steueramt erachtet den Steueranspruch als gefährdet, da aus früheren Jahren ein Verlustschein vorliegt. 6.3.2. Dass das Kantonale Steueramt in der Sicherstellungsverfügung von einem Verlustschein aus "früheren Jahren" schreibt, ist unpräzise, da sich der Ver- lustschein auf die direkte Bundessteuer 2022 bezieht, für welche vorliegend Sicherheit verlangt wird. Allerdings hat das Kantonale Steueramt dem Spe- zialverwaltungsgericht den Verlustschein betreffend die direkte Bundes- steuer 2022 eingereicht. Angesichts dessen muss sich das Kantonale Steu- eramt in der Sicherstellungsverfügung auf den Verlustschein bezüglich der direkten Bundessteuer 2022 beziehen. Sodann vermag dieser Verlust- schein aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Ge- fährdung des Steueranspruchs zu begründen (E. 6.2.). Entgegen der An-
- 11 - sicht der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei um eine konkrete Ge- fährdung. 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin macht unter Verweis auf den Verlustschein vom
6. November 2025 und das Pfändungsprotokoll vom 26. September 2025 geltend, dass sie über kein pfändbares Einkommen und Vermögen verfüge. 7.2. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt über ar- restierbares bzw. pfändbares Vermögen oder Einkommen verfügt, ist nicht vom Spezialverwaltungsgericht, sondern vom Betreibungsamt im Rahmen des Arrestvollzugs zu prüfen. Zudem sind die Rügen, wonach beim Arrest- vollzug unpfändbare Vermögenswerte gemäss Art. 92 SchKG oder be- schränkt pfändbares Einkommen gemäss Art. 93 SchKG verarrestiert wor- den seien, mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu er- heben (vgl. die Bemerkungen für den Arrestschuldner auf dem Arrestbefehl vom 11. Dezember 2025; Art. 275 SchKG; Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, DBG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 170 DBG N 19 und 22; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 233 StG N 19). 8. Der sicherzustellende Betrag entspricht der Höhe der geschuldeten Steuer. Die Sicherstellungsverfügung erweist sich deshalb – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – als verhältnismässig. 9. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellungsverfügung sind somit erfüllt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 10.2. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nach kantonalem Recht wie nach Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzt, dass das Verfahren bzw. die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we-
- 12 - nig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (VGE vom 6. April 2021 [WBE.2021.61], mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). 10.3. Aufgrund der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 28. Februar 2024 sowie des Verlustscheins vom 6. November 2025 muss die Be- schwerde, soweit die Höhe der Steuerforderung bestritten wird, als aus- sichtslos bezeichnet werden. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Be- schwerdeführerin bestrittenen Steuergefährdung, da eine solche gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei Vorliegen eines Verlust- scheins zu bejahen ist. Daher ist das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen offensichtli- cher Aussichtslosigkeit abzuweisen. 11. 11.1. Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG). 11.2. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteikostentschädigung (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG]).
- 13 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtsgebühr von CHF 450.00 zu bezah- len. 4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Kantonale Steueramt die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die un- terzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG]).
- 14 - Aarau, 26. März 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs