Art. 276 Abs. 2 und 289 Abs. 2 ZGB Bevorschusste Kindesschutzkosten können von den Eltern oder einem Elternteil nur auf dem zivilrechtlichen Weg zurückgefordert werden. Die hoheitliche Verfügung über die Festsetzung und Rückerstattung des Elternbeitrags an von der Gemeinde bevorschusste Kindesschutzkosten mit Gemeinderatsbeschluss ist nichtig.
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Aargau Obergericht Zivilkammern 25.11.2019 ZSU.2019.215 Argovie Obergericht Zivilkammern 25.11.2019 ZSU.2019.215 Argovia Obergericht Zivilkammern 25.11.2019 ZSU.2019.215
Art. 276 Abs. 2 und 289 Abs. 2 ZGB Bevorschusste Kindesschutzkosten können von den Eltern oder einem Elternteil nur auf dem zivilrechtlichen Weg zurückgefordert werden. Die hoheitliche Verfügung über die Festsetzung und Rückerstattung des Elternbeitrags an von der Gemeinde bevorschusste Kindesschutzkosten mit Gemeinderatsbeschluss ist nichtig.
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