Art. 401 ZGB Die Erwachsenenschutzbehörde muss die von der Beistandschaft betroffene Person ausdrücklich auf ihr Vorschlags-bzw. Ablehnungsrecht zur Person des Beistandes hinweisen. Die Wünsche und die Einwände der betroffenen Person mit Bezug auf die Person des Beistands sind zu prüfen. Die von der betroffenen Person vorgeschlagene Vertrauensperson bzw. in einem Vorsorgeauftrag als Vorsorgebeauftragter eingesetzte Person ist als Beistand einzusetzen, wenn sie für die Führung der Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 400 Abs. 1 und 2 ZGB), auch wenn die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person noch nicht eingetreten ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 03.05.2019 XBE.2019.21
Art. 401 ZGB Die Erwachsenenschutzbehörde muss die von der Beistandschaft betroffene Person ausdrücklich auf ihr Vorschlags-bzw. Ablehnungsrecht zur Person des Beistandes hinweisen. Die Wünsche und die Einwände der betroffenen Person mit Bezug auf die Person des Beistands sind zu prüfen. Die von der betroffenen Person vorgeschlagene Vertrauensperson bzw. in einem Vorsorgeauftrag als Vorsorgebeauftragter eingesetzte Person ist als Beistand einzusetzen, wenn sie für die Führung der Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 400 Abs. 1 und 2 ZGB), auch wenn die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person noch nicht eingetreten ist.
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