36 Art. 401 ZGBschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 400 Abs. 1 und 2
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Aargau Obergericht Zivilkammern 03.05.2019 AGVE 2019 36 Argovie Obergericht Zivilkammern 03.05.2019 AGVE 2019 36 Argovia Obergericht Zivilkammern 03.05.2019 AGVE 2019 36
36 Art. 401 ZGBschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 400 Abs. 1 und 2
AGVE 2019 - Band 36 2019 Zivilrecht 237 36 Art. 401 ZGB Die Erwachsenenschutzbehörde muss die von der Beistandschaft be- troffene Person ausdrücklich auf ihr Vorschlags- bzw. Ablehnungsrecht zur Person des Beistandes hinweisen. Die Wünsche und die Einwände der betroffenen Person mit Bezug auf die Person des Beistands sind zu prü- fen. Die von der betroffenen Person vorgeschlagene Vertrauensperson bzw. in einem Vorsorgeauftrag als Vorsorgebeauftragter eingesetzte Per- son ist als Beistand einzusetzen, wenn sie für die Führung der Beistand- 2019 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 238 schaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 400 Abs. 1 und 2 ZGB), auch wenn die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person noch nicht eingetreten ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 3. Mai 2019, i.S. T.D. und E.H. (XBE.2019.21) Aus den Erwägungen 4.2. Wie im vorinstanzlichen Entscheid mit Verweis auf Art. 401 Abs. 1 und 2 ZGB theoretisch korrekt ausgeführt wird, sind dabei Vorschläge der hilfsbedürftigen Person und Wünsche ihr nahestehen- der Personen soweit tunlich zu berücksichtigen. Die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids unterschlagen jedoch, dass A. mit der Übergabe eines Vorsorgeauftrages im Rah- men ihrer Anhörung, gemäss welchem im Falle ihrer Urteilsunfähig- keit B. als Vorsorgebeauftragte eingesetzt werden solle, sinngemäss - auch wenn ihre Urteilunfähigkeit noch nicht eingetreten ist - deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie als Vertreterin soweit notwendig B. wünscht. Diesen Wunsch hätte das Familiengericht C. nach Art. 401 Abs. 1 ZGB prüfen müssen, anstatt ohne weiteres eine Berufs- beiständin einzusetzen. Dementsprechend wird es dies auch im Ver- fahren nach der Rückweisung tun müssen, falls es nach den weiteren Abklärungen zum Schluss kommt, dass eine Beistandschaft erforder- lich ist. Sofern die Abklärung dann ergeben sollte, dass B. grundsätz- lich zur Führung einer Beistandschaft fähig ist (mit Hilfe der erfor- derlichen Instruktionen durch das Familiengericht), wird zu prüfen sein, ob sie nach einer Aufklärung über die Aufgaben und Pflichten einer Beiständin immer noch bereit sein wird, diese Aufgabe zu übernehmen. Sofern ihr bezüglich bestimmter Aufgabenbereiche die Eignung abgesprochen werden sollte, wird allenfalls zu prüfen sein, ob ihr als Beiständin nur bestimmte (andere) Aufgabenbereiche über- tragen werden können.