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XBE.2013.65

Aargau · 2013-11-11 · Deutsch AG

Art. 401 Abs. 1 ZGB; Wenn von der betroffenen Person eine Vertrauensperson vorgeschlagen wird, ist diesem Vorschlag gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB nachzukommen, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die vorgeschlagene Person die geeignetste unter mehreren möglichen Betreuungspersonen ist. Die Erwachsenenschutzbehörde ist verpflichtet, die betroffene Person auf das Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen, und begeht eine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie dies unterlässt. Das neue Recht gewichtet das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person stärker als das bisherige.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 11.11.2013 XBE.2013.65

Art. 401 Abs. 1 ZGB; Wenn von der betroffenen Person eine Vertrauensperson vorgeschlagen wird, ist diesem Vorschlag gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB nachzukommen, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die vorgeschlagene Person die geeignetste unter mehreren möglichen Betreuungspersonen ist. Die Erwachsenenschutzbehörde ist verpflichtet, die betroffene Person auf das Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen, und begeht eine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie dies unterlässt. Das neue Recht gewichtet das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person stärker als das bisherige.

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