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AGVE 2013 65

Aargau · 2013-11-11 · Deutsch AG

65 Art. 401 Abs. 1 ZGB;Wenn von der betroffenen Person eine Vertrauensperson vorgeschlagenwird, ist diesem Vorschlag gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB nachzukommen,wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zuderen Übernahme bereit ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die vorgeschlagene...

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Aargau Obergericht Zivilkammern 11.11.2013 AGVE 2013 65 Argovie Obergericht Zivilkammern 11.11.2013 AGVE 2013 65 Argovia Obergericht Zivilkammern 11.11.2013 AGVE 2013 65

65 Art. 401 Abs. 1 ZGB;Wenn von der betroffenen Person eine Vertrauensperson vorgeschlagenwird, ist diesem Vorschlag gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB nachzukommen,wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zuderen Übernahme bereit ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die vorgeschlagene...

AGVE - Archiv 2013 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 370 [...] 65 Art. 401 Abs. 1 ZGB; Wenn von der betroffenen Person eine Vertrauensperson vorgeschlagen wird, ist diesem Vorschlag gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB nachzukommen, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die vorge- schlagene Person die geeignetste unter mehreren möglichen Betreuungs- personen ist. Die Erwachsenenschutzbehörde ist verpflichtet, die betrof- fene Person auf das Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen, und begeht eine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie dies unterlässt. Das neue Recht gewichtet das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person stär- ker als das bisherige. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 11. November 2013 in Sachen I. S. und S. S. (XBE.2013.65).