Art. 294 Abs. 1 ZGB; Abmachungen über das Pflegegeld sind schuldrechtlicher Natur und keine Unterhaltsverträge im Sinne von Art. 287/288 ZGB, weshalb sie keiner behördlichen Genehmigung bedürfen. Vertragsparteien sind bei erfolgter behördlicher Aufhebung der elterlichen Obhut die Pflegeeltern und das Gemeinwesen. Ein allfälliger Rechtsstreit ist auf dem ordentlichen Zivilprozessweg auszutragen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 28.10.2013 XBE.2013.47
Art. 294 Abs. 1 ZGB; Abmachungen über das Pflegegeld sind schuldrechtlicher Natur und keine Unterhaltsverträge im Sinne von Art. 287/288 ZGB, weshalb sie keiner behördlichen Genehmigung bedürfen. Vertragsparteien sind bei erfolgter behördlicher Aufhebung der elterlichen Obhut die Pflegeeltern und das Gemeinwesen. Ein allfälliger Rechtsstreit ist auf dem ordentlichen Zivilprozessweg auszutragen.
Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz Argovie Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz Argovia Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz