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WPR.2013.44

Aargau · 2013-03-15 · Deutsch AG

Vorbereitungshaft; Verhältnismässigkeit Auch wenn für die Anordnung einer Vorbereitungshaft sowohl der Haftzweck erfüllt ist als auch ein Haftgrund besteht, ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Insbesondere muss sich die Inhaftierung des Betroffenen für die Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens aufgrund der konkreten Umstände als notwendig erweisen.

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.03.2013 WPR.2013.44

Vorbereitungshaft; Verhältnismässigkeit Auch wenn für die Anordnung einer Vorbereitungshaft sowohl der Haftzweck erfüllt ist als auch ein Haftgrund besteht, ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Insbesondere muss sich die Inhaftierung des Betroffenen für die Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens aufgrund der konkreten Umstände als notwendig erweisen.

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