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AGVE 2013 23

Aargau · 2013-03-02 · Deutsch AG

23 Vorbereitungshaft; VerhältnismässigkeitAuch wenn für die Anordnung einer Vorbereitungshaft sowohl der Haftzweck erfüllt ist als auch ein Haftgrund besteht, ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Insbesondere muss sich die Inhaftierung des Betroffenenfür die Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens...

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.03.2013 AGVE 2013 23

23 Vorbereitungshaft; VerhältnismässigkeitAuch wenn für die Anordnung einer Vorbereitungshaft sowohl der Haftzweck erfüllt ist als auch ein Haftgrund besteht, ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Insbesondere muss sich die Inhaftierung des Betroffenenfür die Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens...

AGVE - Archiv 2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 118 [...] 23 Vorbereitungshaft; Verhältnismässigkeit Auch wenn für die Anordnung einer Vorbereitungshaft sowohl der Haft- zweck erfüllt ist als auch ein Haftgrund besteht, ist die Verhältnismässig- 2013 Migrationsrecht 119 keit zu prüfen. Insbesondere muss sich die Inhaftierung des Betroffenen für die Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens aufgrund der konkre- ten Umstände als notwendig erweisen. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. März 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2013.44). Aus den Erwägungen 1. Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzu- stellen, kann die zuständige kantonale Behörde einer Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufent- haltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen (Art. 75 Abs. 1 AuG). (...)

2. (...) 3. Die Haftanordnung wird durch das MIKA unter anderem auf Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG gestützt. Danach liegt ein Haftgrund dann vor, wenn ein Betroffener trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Gegen den Gesuchsgegner wurde durch das BFM eine unbefris- tete Einreisesperre (heute Einreiseverbot) erlassen. Trotzdem hat er das Gebiet der Schweiz wieder betreten. Aufgrund des eingereichten und noch hängigen Asylgesuches kann er nicht sofort weggewiesen werden. Damit ist der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. (...) 4. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung des- halb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstösst. 2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 120 4.1. Mit dem Gesuchsgegner ist festzuhalten, dass die Anordnung einer Vorbereitungshaft einen Eingriff in seine Bewegungsfreiheit und damit einen Eingriff in sein Grundrecht der persönlichen Freiheit beinhaltet (Art. 10 Abs. 2 BV). Jeder Eingriff in ein Freiheitsrecht bedarf gemäss Art. 36 BV zu dessen Rechtfertigung einer gesetzli- chen Grundlage. Zudem muss die Einschränkung durch ein öffentli- ches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter ge- rechtfertigt und im konkreten Fall verhältnismässig sein. 4.2. Dass mit Art. 75 AuG eine gesetzliche Grundlage für die Ein- schränkung der Bewegungsfreiheit vorliegt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Das grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an der Inhaftierung liegt in Fällen wie dem vorliegenden darin begrün- det, dass das zuständige Migrationsamt die Durchführung des Wegweisungsverfahrens sicherzustellen hat. 4.3. 4.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen; ob sie sodann notwendig ist oder ob zur Erreichung des Zwecks auch eine mildere Massnahme genügen würde, und schliesslich, ob die Massnahme verhältnismäs- sig im engeren Sinne ist, d.h. ein überwiegendes öffentliches Inte- resse an der Massnahme besteht. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall, ist die Inhaftierung nicht rechtmässig und nicht zu bestätigen. 4.3.2. Dass die Inhaftierung eines Betroffenen grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, liegt auf der Hand. 4.3.3. Der Gesuchsgegner führte anlässlich der heutigen Verhandlung mit Blick auf die Notwendigkeit der Inhaftierung glaubhaft aus, er habe seit Einreichung seines Asylgesuchs am 17. Januar 2013 jede behördliche Anordnung befolgt. Von den Besuchen bei seiner Fami- 2013 Migrationsrecht 121 lie sei er immer rechtzeitig nach B. in die Unterkunft zurückgekehrt. Diese Darstellung wird seitens des Gesuchstellers nicht bestritten. Vielmehr geht selbst der Gesuchsteller im Falle einer Haftentlassung davon aus, dass sich der Gesuchsgegner beim MIKA melden werde; dies jedoch nur, bis er ausreisen müsse. Es besteht kein Anlass, an den Ausführungen des Gesuchsgeg- ners zu zweifeln, zumal diese vom Gesuchsteller auch nicht bestrit- ten wurden. Aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgegners seit Ein- reichung seines Asylgesuches und der Einschätzung des mutmassli- chen Verhaltens des Gesuchsgegners während des laufenden Asyl- verfahrens durch den Gesuchsteller steht fest, dass keine Anzeichen dafür vorliegen, der Gesuchsgegner werde sich während der Dauer des Wegweisungsverfahrens den Behörden nicht zur Verfügung halten. Auch wenn sowohl der Haftzweck erfüllt ist als auch ein Haftgrund besteht, erscheint es nach dem Gesagten nicht notwendig, das Wegweisungsverfahren durch Inhaftierung des Gesuchsgegners sicherzustellen. 5. Damit ist festzuhalten, dass die angeordnete Haft nicht erforder- lich und somit unverhältnismässig ist. Die angeordnete Vorberei- tungshaft ist nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner ist unver- züglich aus der Vorbereitungshaft zu entlassen.