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WBE.2020.359

Aargau · 2020-12-15 · Deutsch AG

Vermögensverwaltungskosten Liegen konkrete Angaben über die von einer Bank für ihre Dienstleistungen überwälzten Kosten vor und lässt sich aufgrund dieser Informationen im Einzelfall annäherungsweise ermitteln, welche davon als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten zu qualifizieren sind, bleibt für die Anwendung der pauschalen 3‰-Regel kein Raum.

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.12.2020 WBE.2020.359

Vermögensverwaltungskosten Liegen konkrete Angaben über die von einer Bank für ihre Dienstleistungen überwälzten Kosten vor und lässt sich aufgrund dieser Informationen im Einzelfall annäherungsweise ermitteln, welche davon als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten zu qualifizieren sind, bleibt für die Anwendung der pauschalen 3‰-Regel kein Raum.

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