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WBE.2020.341

Aargau · 2019-01-01 · Deutsch AG

Rückstufung Verhältnis der per 1. Januar 2019 neu eingeführten migrationsrechtlichen Massnahme der Rückstufung (Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Erw. II/3); Eine Rückstufung ist nur begründet, wenn ein aktuelles – d.h. zumindest auch nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes – Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht vorliegt (Erw. II/5.1.2).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.11.2022 WBE.2020.341

Rückstufung Verhältnis der per 1. Januar 2019 neu eingeführten migrationsrechtlichen Massnahme der Rückstufung (Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Erw. II/3); Eine Rückstufung ist nur begründet, wenn ein aktuelles – d.h. zumindest auch nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes – Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht vorliegt (Erw. II/5.1.2).

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