Widerruf der Niederlassungsbewilligung; schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung Unterstützt eine ausländische Person Dritte beim rechtsmissbräuchlichen Erlangen eines Anwesenheitsrechts, verstösst sie damit selbst im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gegen die öffentliche Ordnung. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann auch ein schwerwiegender Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen (Erw. 2.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 11.11.2020 WBE.2020.195
Widerruf der Niederlassungsbewilligung; schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung Unterstützt eine ausländische Person Dritte beim rechtsmissbräuchlichen Erlangen eines Anwesenheitsrechts, verstösst sie damit selbst im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gegen die öffentliche Ordnung. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann auch ein schwerwiegender Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen (Erw. 2.2).
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