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WBE.2018.164

Aargau · 2018-10-18 · Deutsch AG

Grundbuchabgabe Zur Bestimmung der Grundbuchabgabe bei der Auflösung von Gesamthandsverhältnissen (§ 11 GBAG) ist grundsätzlich auf den anteilmässigen effektiven Verkehrswert abzustellen; bei mangelnder Verfügbarkeit einer aktuellen Verkehrswertschätzung darf insbesondere der steuerliche Verkehrswert herangezogen werden, wobei sich im Einzelfall Zu-und Abschläge rechtfertigen können.

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 18.10.2018 WBE.2018.164

Grundbuchabgabe Zur Bestimmung der Grundbuchabgabe bei der Auflösung von Gesamthandsverhältnissen (§ 11 GBAG) ist grundsätzlich auf den anteilmässigen effektiven Verkehrswert abzustellen; bei mangelnder Verfügbarkeit einer aktuellen Verkehrswertschätzung darf insbesondere der steuerliche Verkehrswert herangezogen werden, wobei sich im Einzelfall Zu-und Abschläge rechtfertigen können.

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