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WBE.2015.511

Aargau · 2016-06-29 · Deutsch AG

Rechtliches Gehör; Beweiserhebung; Aktenführung; Zeugen-und Beweisaussagen im verwaltungsrechtlichen Verfahren - Nach § 24 Abs. 1 VRPG kann sich die Behörde jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Dabei darf sie sich aller (legaler) Mittel bedienen, die nach den Grundsätzen der Logik, nach allgemeiner Erfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnis geeignet sind, den Sachverhalt zu erhellen. - Art. 190 Abs. 2 ZPO beschränkt die verwaltungsrechtlichen Behörden bei der Beweiserhebung im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf die schriftliche Auskunft durch Privatpersonen; sie dürfen Auskünfte Dritter auch auf eine andere geeignete Art einholen.

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 29.06.2016 WBE.2015.511

Rechtliches Gehör; Beweiserhebung; Aktenführung; Zeugen-und Beweisaussagen im verwaltungsrechtlichen Verfahren

- Nach § 24 Abs. 1 VRPG kann sich die Behörde jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Dabei darf sie sich aller (legaler) Mittel bedienen, die nach den Grundsätzen der Logik, nach allgemeiner Erfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnis geeignet sind, den Sachverhalt zu erhellen.

- Art. 190 Abs. 2 ZPO beschränkt die verwaltungsrechtlichen Behörden bei der Beweiserhebung im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf die schriftliche Auskunft durch Privatpersonen; sie dürfen Auskünfte Dritter auch auf eine andere geeignete Art einholen.

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