Angeordnete Nachbetreuung gemäss § 67l EG ZGB Während der Dauer einer durch die Klinik angeordneten Nachbetreuung kann ein Antrag auf Änderung oder Aufhebung an das zuständige Familiengericht gestellt werden; das Gleiche gilt bei ambulanten Massnahmen (Lückenfüllung).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 26.03.2013 WBE.2013.78
Angeordnete Nachbetreuung gemäss § 67l EG ZGB Während der Dauer einer durch die Klinik angeordneten Nachbetreuung kann ein Antrag auf Änderung oder Aufhebung an das zuständige Familiengericht gestellt werden; das Gleiche gilt bei ambulanten Massnahmen (Lückenfüllung).
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