Steuerrecht - Anfechtung von Rückweisungsentscheiden mit Erwägungen mit Dispositivcharakter (Änderung der Rechtsprechung). § 198 StG ist so auszulegen, dass die Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen Rückweisungsentscheide nur unter den restriktiven Bedingungen des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist (Erw. I/2.) - Qualifikation von Fahrzeugumbaukosten als Geschäftsvermögen (Erw. II/1.5.) - Eine nachträgliche Kostenbeteiligung von Dritten an Geschäftsaktiven ist als ausserordentlicher Ertrag zu erfassen (Erw. II/2.3.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.10.2013 WBE.2013.35
Steuerrecht
- Anfechtung von Rückweisungsentscheiden mit Erwägungen mit Dispositivcharakter (Änderung der Rechtsprechung). § 198 StG ist so auszulegen, dass die Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen Rückweisungsentscheide nur unter den restriktiven Bedingungen des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist (Erw. I/2.)
- Qualifikation von Fahrzeugumbaukosten als Geschäftsvermögen (Erw. II/1.5.)
- Eine nachträgliche Kostenbeteiligung von Dritten an Geschäftsaktiven ist als ausserordentlicher Ertrag zu erfassen (Erw. II/2.3.)
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