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WBE.2013.281

Aargau · 2013-06-26 · Deutsch AG

Vollstreckung des Führerausweisentzugs - Die vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises nach der Teilnahme an einer anerkannten Nachschulung (Art. 17 Abs. 1 SVG) ist keine Vollstreckungsverfügung und wird im Beschwerdeverfahren gegen den Vollstreckungsentscheid nicht geprüft. - Die Praxis des Strassenverkehrsamts, wonach bei der Festsetzung des Entzugsbeginns nach Rechtsmittelverfahren, welche über sechs Monate dauern, eine maximale Frist von zwei Monaten (55-60 Tagen) ab Rechtskraft des Sachentscheids gewährt wird, ist im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und dient als Richtwert der rechtsgleichen Anordnung der Vollstreckung. - Im Einzelfall sind berufliche Gründe, mit welchen ein betroffener Fahrzeuglenker vor Erlass der Vollstreckungsverfügung um eine Verschiebung nachsucht, bei der Festsetzung des Entzugsbeginns zu berücksichtigen.

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 26.06.2013 WBE.2013.281

Vollstreckung des Führerausweisentzugs

- Die vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises nach der Teilnahme an einer anerkannten Nachschulung (Art. 17 Abs. 1 SVG) ist keine Vollstreckungsverfügung und wird im Beschwerdeverfahren gegen den Vollstreckungsentscheid nicht geprüft.

- Die Praxis des Strassenverkehrsamts, wonach bei der Festsetzung des Entzugsbeginns nach Rechtsmittelverfahren, welche über sechs Monate dauern, eine maximale Frist von zwei Monaten (55-60 Tagen) ab Rechtskraft des Sachentscheids gewährt wird, ist im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und dient als Richtwert der rechtsgleichen Anordnung der Vollstreckung.

- Im Einzelfall sind berufliche Gründe, mit welchen ein betroffener Fahrzeuglenker vor Erlass der Vollstreckungsverfügung um eine Verschiebung nachsucht, bei der Festsetzung des Entzugsbeginns zu berücksichtigen.

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