opencaselaw.ch

WBE.2013.270

Aargau · 2013-10-17 · Deutsch AG

Rechtsverzögerung - Die vorgängige Abmahnung durch den Beschwerdeführer ist keine Eintretensvoraussetzung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. - Die unterbliebene Anzeige von Verfahrensfehlern im Verwaltungsverfahren ist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.10.2013 WBE.2013.270

Rechtsverzögerung

- Die vorgängige Abmahnung durch den Beschwerdeführer ist keine Eintretensvoraussetzung der Rechtsverzögerungsbeschwerde.

- Die unterbliebene Anzeige von Verfahrensfehlern im Verwaltungsverfahren ist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen.

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht Argovie Verwaltungsgericht Argovia Verwaltungsgericht Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer