Rechtsverzögerung - Die vorgängige Abmahnung durch den Beschwerdeführer ist keine Eintretensvoraussetzung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. - Die unterbliebene Anzeige von Verfahrensfehlern im Verwaltungsverfahren ist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.10.2013 WBE.2013.270
Rechtsverzögerung
- Die vorgängige Abmahnung durch den Beschwerdeführer ist keine Eintretensvoraussetzung der Rechtsverzögerungsbeschwerde.
- Die unterbliebene Anzeige von Verfahrensfehlern im Verwaltungsverfahren ist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen.
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht Argovie Verwaltungsgericht Argovia Verwaltungsgericht Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer