Kleinstbaute - Eine 2.50 m hohe Informations- und Reklamestele mit einer Grundfläche von ca. 0.12 m2 ist eine Kleinstbaute im Sinne von § 49 Abs. 2 lit. d BauV. - Wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, gilt für Kleinstbauten ein Grenzabstand von 2 m, wie er für Klein- und Anbauten vorgeschrieben ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.08.2012 WBE.2012.48
Kleinstbaute
- Eine 2.50 m hohe Informations- und Reklamestele mit einer Grundfläche von ca. 0.12 m2 ist eine Kleinstbaute im Sinne von § 49 Abs. 2 lit. d BauV.
- Wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, gilt für Kleinstbauten ein Grenzabstand von 2 m, wie er für Klein- und Anbauten vorgeschrieben ist.
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