Bestattungswesen - Im Bestattungswesen sind die Gemeinden insbesondere bei der Regelung von organisatorischen und finanziellen Belangen (Anlage von Friedhöfen und Gräbern, Abräumen von Gräbern, Kosten der Bestattung) autonom. - Die Bestattungsverordnung sieht die vorzeitige Exhumierung bei Erdbestattungen explizit vor; mangels gegenteiliger Vorschrift ist auch die vorzeitige Aufhebung bzw. Verlegung von Urnengräbern zulässig, da sie von keiner gesundheitspolizeilichen Relevanz ist. - Dem Selbstbestimmungsrecht des Verstorbenen kommt gegenüber dem Bestimmungsrecht der hinterbliebenen Angehörigen grundsätzlich der Vorrang zu, d.h. letzteres kommt zum Zuge, wenn keine entsprechenden schriftlichen oder mündlichen Anordnungen des Verstorbenen vorliegen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.04.2013 WBE.2012.441
Bestattungswesen
- Im Bestattungswesen sind die Gemeinden insbesondere bei der Regelung von organisatorischen und finanziellen Belangen (Anlage von Friedhöfen und Gräbern, Abräumen von Gräbern, Kosten der Bestattung) autonom.
- Die Bestattungsverordnung sieht die vorzeitige Exhumierung bei Erdbestattungen explizit vor; mangels gegenteiliger Vorschrift ist auch die vorzeitige Aufhebung bzw. Verlegung von Urnengräbern zulässig, da sie von keiner gesundheitspolizeilichen Relevanz ist.
- Dem Selbstbestimmungsrecht des Verstorbenen kommt gegenüber dem Bestimmungsrecht der hinterbliebenen Angehörigen grundsätzlich der Vorrang zu, d.h. letzteres kommt zum Zuge, wenn keine entsprechenden schriftlichen oder mündlichen Anordnungen des Verstorbenen vorliegen.
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