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WBE.2011.110

Aargau · 2011-09-27 · Deutsch AG

Inkassohilfe für Kindesunterhaltsansprüche - Die Inkassohilfe wird auf Gesuch des Unterhaltsgläubigers gewährt. - Die Übernahme oder Weiterführung von Betreibungshandlungen kann nur aufgrund rechtlicher Hindernisse verweigert werden. - Die Unentgeltlichkeit der Inkassohilfe bezieht sich nur auf die Dienstleistung der Inkassostelle und nicht auf die Betreibungskosten.

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 27.09.2011 WBE.2011.110

Inkassohilfe für Kindesunterhaltsansprüche

- Die Inkassohilfe wird auf Gesuch des Unterhaltsgläubigers gewährt.

- Die Übernahme oder Weiterführung von Betreibungshandlungen kann nur aufgrund rechtlicher Hindernisse verweigert werden.

- Die Unentgeltlichkeit der Inkassohilfe bezieht sich nur auf die Dienstleistung der Inkassostelle und nicht auf die Betreibungskosten.

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