Inkassohilfe für Kindesunterhaltsansprüche - Die Inkassohilfe wird auf Gesuch des Unterhaltsgläubigers gewährt. - Die Übernahme oder Weiterführung von Betreibungshandlungen kann nur aufgrund rechtlicher Hindernisse verweigert werden. - Die Unentgeltlichkeit der Inkassohilfe bezieht sich nur auf die Dienstleistung der Inkassostelle und nicht auf die Betreibungskosten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 27.09.2011 WBE.2011.110
Inkassohilfe für Kindesunterhaltsansprüche
- Die Inkassohilfe wird auf Gesuch des Unterhaltsgläubigers gewährt.
- Die Übernahme oder Weiterführung von Betreibungshandlungen kann nur aufgrund rechtlicher Hindernisse verweigert werden.
- Die Unentgeltlichkeit der Inkassohilfe bezieht sich nur auf die Dienstleistung der Inkassostelle und nicht auf die Betreibungskosten.
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