Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung; Verhältnismässigkeit - Ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG liegt vor, wenn die relevanten Aspekte in ihrer Gesamtheit als schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren sind (Erw. 2.3.5.). - Fehlen strafrechtliche Verurteilungen, ist das öffentliche Interesse daran zu bemessen, welche Bereiche der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tangiert wurden und wie gravierend der Verstoss dagegen war (Erw. 3.2.1.). - I.c. erweisen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhältnismässig (Erw. 3.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.10.2013 WBE.2011.1064
Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung; Verhältnismässigkeit
- Ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG liegt vor, wenn die relevanten Aspekte in ihrer Gesamtheit als schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren sind (Erw. 2.3.5.).
- Fehlen strafrechtliche Verurteilungen, ist das öffentliche Interesse daran zu bemessen, welche Bereiche der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tangiert wurden und wie gravierend der Verstoss dagegen war (Erw. 3.2.1.).
- I.c. erweisen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhältnismässig (Erw. 3.).
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