Sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Anwaltsberufs (Art. 12 lit. a BGFA) Ein Anwalt hat bei der Kontaktierung eines potentiellen Zeugens sicherzustellen, dass sein Vorgehen nicht zu einer Beeinflussung dieser Person bzw. zu einer Verfälschung des Beweisergebnisses führen kann.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.06.2010 WBE.2010.46
Sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Anwaltsberufs (Art. 12 lit. a BGFA) Ein Anwalt hat bei der Kontaktierung eines potentiellen Zeugens sicherzustellen, dass sein Vorgehen nicht zu einer Beeinflussung dieser Person bzw. zu einer Verfälschung des Beweisergebnisses führen kann.
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht Argovie Verwaltungsgericht Argovia Verwaltungsgericht Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer