Kantonsbeitrag an Institutionen der Tagesbetreuung von Kindern - Die Beteiligung des Kantons an privaten Institutionen der Tagesbetreuung von Kindern setzt eine angemessene Beteiligung der Gemeinde voraus (§ 51 Abs. 2 SPG). - Bei einer Institution, die von mehreren Gemeinden getragen wird, ist die gesamte Beitragshöhe aller beteiligten Gemeinden ohne Rücksicht auf einen internen Verteilschlüssel oder die Beitragsmodalitäten massgebend.
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 10.03.2011 WBE.2010.273
Kantonsbeitrag an Institutionen der Tagesbetreuung von Kindern
- Die Beteiligung des Kantons an privaten Institutionen der Tagesbetreuung von Kindern setzt eine angemessene Beteiligung der Gemeinde voraus (§ 51 Abs. 2 SPG).
- Bei einer Institution, die von mehreren Gemeinden getragen wird, ist die gesamte Beitragshöhe aller beteiligten Gemeinden ohne Rücksicht auf einen internen Verteilschlüssel oder die Beitragsmodalitäten massgebend.
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