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WBE.2009.158

Aargau · 2009-08-20 · Deutsch AG

Rechtsweggarantie. - Der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen Entscheide der Beschwerdekommission FHNW über das Ergebnis von Prüfungen gemäss § 33 Abs. 6 Satz 2 des Staatsvertrages über die FHNW ist mit Art. 29a BV und den Vorgaben des BGG nicht mehr vereinbar. - Die Beschwerdekommission ist kein "oberes" kantonales Gericht, weshalb für die Überprüfung ihrer Entscheide über Prüfungsergebnisse das Verwaltungsgericht zuständig ist.

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.08.2009 WBE.2009.158

Rechtsweggarantie.

- Der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen Entscheide der Beschwerdekommission FHNW über das Ergebnis von Prüfungen gemäss § 33 Abs. 6 Satz 2 des Staatsvertrages über die FHNW ist mit Art. 29a BV und den Vorgaben des BGG nicht mehr vereinbar.

- Die Beschwerdekommission ist kein "oberes" kantonales Gericht, weshalb für die Überprüfung ihrer Entscheide über Prüfungsergebnisse das Verwaltungsgericht zuständig ist.

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