Rechtsweggarantie. - Der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen Entscheide der Beschwerdekommission FHNW über das Ergebnis von Prüfungen gemäss § 33 Abs. 6 Satz 2 des Staatsvertrages über die FHNW ist mit Art. 29a BV und den Vorgaben des BGG nicht mehr vereinbar. - Die Beschwerdekommission ist kein "oberes" kantonales Gericht, weshalb für die Überprüfung ihrer Entscheide über Prüfungsergebnisse das Verwaltungsgericht zuständig ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.08.2009 WBE.2009.158
Rechtsweggarantie.
- Der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen Entscheide der Beschwerdekommission FHNW über das Ergebnis von Prüfungen gemäss § 33 Abs. 6 Satz 2 des Staatsvertrages über die FHNW ist mit Art. 29a BV und den Vorgaben des BGG nicht mehr vereinbar.
- Die Beschwerdekommission ist kein "oberes" kantonales Gericht, weshalb für die Überprüfung ihrer Entscheide über Prüfungsergebnisse das Verwaltungsgericht zuständig ist.
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