Interkantonaler Unterstützungswohnsitz bei anerkannten Flüchtlingen. - Bei anerkannten Flüchtlingen, welche die Niederlassungsbewilligung erlangt haben, sind die Bestimmungen des ZUG über die Unterstützung von Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 20 i.V.m. Art. 4–10 ZUG) anwendbar (Erw. 1). - Voraussetzungen eines Richtigstellungsbegehrens nach Art. 28 ZUG (Erw. 2.1). - Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes (Erw. 2.3 und 2.4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.04.2008 WBE.2007.257
Interkantonaler Unterstützungswohnsitz bei anerkannten Flüchtlingen.
- Bei anerkannten Flüchtlingen, welche die Niederlassungsbewilligung erlangt haben, sind die Bestimmungen des ZUG über die Unterstützung von Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 20 i.V.m. Art. 4–10 ZUG) anwendbar (Erw. 1).
- Voraussetzungen eines Richtigstellungsbegehrens nach Art. 28 ZUG (Erw. 2.1).
- Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes (Erw. 2.3 und 2.4).
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