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WBE.2007.163

Aargau · 2008-04-07 · Deutsch AG

Verdeckte Gewinnausschüttung; "Darlehensgewährung" im Kontokorrentverhältnis. - Die Beweislast für das Missverhältnis zwischen den gegenseitigen Leistungen trägt die Veranlagungsbehörde. - Die Beurteilung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, erfolgt bei einem Kontokorrentverhältnis auf den Zeitpunkt der Saldoziehung.

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 07.04.2008 WBE.2007.163

Verdeckte Gewinnausschüttung; "Darlehensgewährung" im Kontokorrentverhältnis.

- Die Beweislast für das Missverhältnis zwischen den gegenseitigen Leistungen trägt die Veranlagungsbehörde.

- Die Beurteilung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, erfolgt bei einem Kontokorrentverhältnis auf den Zeitpunkt der Saldoziehung.

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