Verdeckte Gewinnausschüttung; "Darlehensgewährung" im Kontokorrentverhältnis. - Die Beweislast für das Missverhältnis zwischen den gegenseitigen Leistungen trägt die Veranlagungsbehörde. - Die Beurteilung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, erfolgt bei einem Kontokorrentverhältnis auf den Zeitpunkt der Saldoziehung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 07.04.2008 WBE.2007.163
Verdeckte Gewinnausschüttung; "Darlehensgewährung" im Kontokorrentverhältnis.
- Die Beweislast für das Missverhältnis zwischen den gegenseitigen Leistungen trägt die Veranlagungsbehörde.
- Die Beurteilung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, erfolgt bei einem Kontokorrentverhältnis auf den Zeitpunkt der Saldoziehung.
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