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VBE.2016.647

Aargau · 2017-02-23 · Deutsch AG

Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 AHVV Fällt ein Arbeitgeber nach einer ordentlichen Kündigung, infolge welcher der Arbeitnehmer seine Restferien bezieht, in Konkurs, besteht Anspruch auf Insolvenzentschädigung bis zur Eröffnung des Konkurses. Ferienzuschläge sind dabei nur Bestandteil der Insolvenzentschädigung, wenn bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis eine Abgeltung hierfür erwartet werden könnte.

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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 23.02.2017 VBE.2016.647

Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 AHVV Fällt ein Arbeitgeber nach einer ordentlichen Kündigung, infolge welcher der Arbeitnehmer seine Restferien bezieht, in Konkurs, besteht Anspruch auf Insolvenzentschädigung bis zur Eröffnung des Konkurses. Ferienzuschläge sind dabei nur Bestandteil der Insolvenzentschädigung, wenn bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis eine Abgeltung hierfür erwartet werden könnte.

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