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VBE.2015.549

Aargau · 2016-02-24 · Deutsch AG

Art. 53 Abs. 3 ATSG Da einer Beschwerde an das Versicherungsgericht als ordentliches Rechtsmittel Devolutiveffekt zukommt, bleibt es der Verwaltung ab dem Zeitpunkt, in welchem sie sich hat vernehmen lassen, verwehrt, über den hängigen Streitgegenstand zu verfügen. Die nach Litispendenz und Erstattung der Vernehmlassung erlassene Verfügung ist daher nichtig. Die Nichtigkeit einer Verfügung kann auch in einem späteren Verfahren noch festgestellt werden, selbst wenn dies nicht beantragt wurde.

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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 24.02.2016 VBE.2015.549

Art. 53 Abs. 3 ATSG Da einer Beschwerde an das Versicherungsgericht als ordentliches Rechtsmittel Devolutiveffekt zukommt, bleibt es der Verwaltung ab dem Zeitpunkt, in welchem sie sich hat vernehmen lassen, verwehrt, über den hängigen Streitgegenstand zu verfügen. Die nach Litispendenz und Erstattung der Vernehmlassung erlassene Verfügung ist daher nichtig. Die Nichtigkeit einer Verfügung kann auch in einem späteren Verfahren noch festgestellt werden, selbst wenn dies nicht beantragt wurde.

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