Art. 4 Abs. 3 FamZG; Art. 7, 8 FamZV; Art. 13 ATSG Ausbildungszulagen werden nur für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz erbracht. Der Wohnsitz definiert sich dabei nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Entgegen der Weisung des BSV darf nicht starr ab dem zweiten Ausbildungsjahr im Ausland auf eine Wohnsitznahme im Ausland geschlossen werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Versicherungsgericht 05.07.2011 VBE.2011.249
Art. 4 Abs. 3 FamZG; Art. 7, 8 FamZV; Art. 13 ATSG Ausbildungszulagen werden nur für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz erbracht. Der Wohnsitz definiert sich dabei nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Entgegen der Weisung des BSV darf nicht starr ab dem zweiten Ausbildungsjahr im Ausland auf eine Wohnsitznahme im Ausland geschlossen werden.
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