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AGVE 2011 24

Aargau · 2011-07-03 · Deutsch AG

24 Art. 4 Abs. 3 FamZG; Art. 7, 8 FamZV; Art. 13 ATSGAusbildungszulagen werden nur für Kinder mit Wohnsitz in der Schweizerbracht. Der Wohnsitz definiert sich dabei nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Entgegen der Weisung des BSV darf nicht starr ab dem zweitenAusbildungsjahr im Ausland auf eine Wohnsitznahme...

Erwägungen (2 Absätze)

E. 24 Art. 4 Abs. 3 FamZG; Art. 7, 8 FamZV; Art. 13 ATSG Ausbildungszulagen werden nur für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz erbracht. Der Wohnsitz definiert sich dabei nach zivilrechtlichen Grund- sätzen. Entgegen der Weisung des BSV darf nicht starr ab dem zweiten Ausbildungsjahr im Ausland auf eine Wohnsitznahme im Ausland ge- schlossen werden. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 5. Juli 2011 in Sachen J.M. gegen SVA Aargau (VBE.2011.249). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) per 1. Januar 2009 sind die Grundsätze der Zulagenberech- tigung nicht mehr kantonal, sondern bundesrechtlich geregelt. Eben- falls anwendbar ist das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. Art. 1 FamZG). 1.2. Die Familienzulagen umfassen die Kinderzulagen und die Aus- bildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG). Ausbildungszulagen werden ab dem vollendeten 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das

E. 25 Altersjahr vollendet wird. Für im Ausland wohnhafte Kinder

besteht ein Anspruch auf Zulagen längstens bis zur Vollendung des

16. Altersjahres (Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. d der

Verordnung zum FamZG [FamZV]).

2011

Versicherungsgericht

90

2.

2.1.

Der Beschwerdeführer bezog bis Ende 2010 Kinder- bzw. Aus-

bildungszulagen für seine beiden Töchter J. und S. (geb. 1988).

Beide begannen im September 2007 eine Ausbildung in den USA;

zuerst an der Universität X., J. dann ab 2008 an der Universität Y.

und S. an der Z. Universität. Die Beschwerdegegnerin kam zum

Schluss, J. und S. hätten seit 1. Januar 2011 Wohnsitz in den USA,

weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf Familienzula-

gen bestehe. Sie stützte sich dabei auf die Wegleitung des Bundesam-

tes für Sozialversicherungen (BSV) zum Bundesgesetz über die Fa-

milienzulagen (FamZWL). Darin hält das BSV fest, für Kinder, die

eine Ausbildung im Ausland absolvierten, welche länger als ein Jahr

dauere, bestehe in der Regel ab Beginn des zweiten Jahres im Aus-

land kein Anspruch auf Familienzulagen mehr (Rz. 301 FamZWL).

Die Weisung wurde mit Geltung ab 1. Januar 2011 in die Wegleitung

eingefügt.

2.2.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen,

dass Verwaltungsweisungen für den Sozialversicherungsrichter nicht

verbindlich sind. Er soll sie bei seiner Entscheidung jedoch mit

berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und ge-

recht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim-

mungen zulassen. Er weicht andererseits insoweit von Weisungen ab,

als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht

vereinbar sind (BGE 126 V 64 E. 4b S. 68).

2.3.

2.3.1.

Während Art. 4 Abs. 3 FamZG noch von im Ausland

wohnhaf-

ten

Kindern spricht, konkretisiert dies Art. 7 und 8 FamZV als

Wohn-

sitz

im Ausland. Eine Wohnsitzdefinition enthält das FamZG bzw.

die FamZV nicht, jedoch das ATSG, welches durch den Verweis in

Art.

1 FamZG lückenfüllend zur Anwendung gelangt. Gemäss

Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach

den Art. 23 - 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB).

2011

Versicherungsgericht

91

Weil Art. 13 Abs. 1 ATSG ausdrücklich auf die zivilrechtliche

Regelung verweist, hat die Auslegung des Wohnsitzbegriffs nach zi-

vilrechtlichen Grundsätzen (und nicht unter Berücksichtigung von

sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten) zu erfolgen (U

ELI

K

IESER

, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, N. 8 zu Art. 13

ATSG). Damit ist die zu Art. 23 bis Art. 26 ZGB entwickelte Recht-

sprechung massgebend für die Bestimmung des im Sozialversiche-

rungsrecht massgebenden Wohnsitzes. Für die Begründung eines

Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives

äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht

dauernden Verbleibens, wobei dieses letztgenannte Element aufgrund

von erkennbaren Umständen objektiv bestimmt werden muss

(K

IESER

, a.a.O., N. 8 zu Art. 13 ATSG mit Hinweisen).

2.3.2.

Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer

Lehranstalt begründet keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB). Diese Be-

stimmung schliesst die Wohnsitznahme am Studienort zwar nicht

aus, begründet aber eine widerlegbare Vermutung, der Lebensmittel-

punkt der betreffenden Person sei nicht dorthin verlegt worden. So

wird hinsichtlich des Aufenthaltsortes zu Studienzwecken angenom-

men, dass Studenten, die regelmässig an den Wochenenden und in

den Semesterferien zu ihren Eltern zurückkehren, den Wohnsitz der

Eltern, bei denen sie früher gewohnt haben, beibehalten. Demgegen-

über wird eine Wohnsitzverlegung an den Studienort bejaht, wenn zu

diesem eine enge Beziehung besteht und Beziehungen zum bisheri-

gen Wohnsitz stark gelockert sind; das kann sich insbesondere darin

zeigen, dass der Student nur noch selten, namentlich auch nicht mehr

in den Semesterferien, zu seinen Eltern zurückkehrt (Urteil des

Bundesgerichts 2P.222/2006 vom 21. Februar 2007 E. 4.1. mit Hin-

weisen).

2.4.

2.4.1.

Nach dem Gesagten besteht im Falle von J. und S., welche

beide von September 2007 bis Mai 2011 ein Studium in den USA ab-

solvierten, die tatsächliche Vermutung, dass sie während ihrer Aus-

bildungszeit keinen Wohnsitz in den USA begründet haben. Wie der

2011

Versicherungsgericht

92

Beschwerdeführer ausführt, verbrachten J. und S. ihre Semesterfe-

rien, welche jeweils von Mai bis September dauerten, immer in der

Schweiz. Auch in der übrigen Zeit reisten sie mehrmals pro Jahr in

die Schweiz, da beide in der gleichen Sportart im Schweizer Na-

tionalteam spielen und entsprechend für Trainings und Wettkämpfe

anreisen mussten. Allein die Tatsache, dass Sportler in einem Natio-

nalteam spielen, lässt allerdings keine Schlüsse auf den Wohnsitz zu,

kommt es doch dabei allein auf die Staatsangehörigkeit an und

werden die einzelnen Mitglieder des Teams nur sporadisch zusam-

mengezogen. Dass J. und S. aber in den Semesterferien zu ihren El-

tern in die Schweiz zurückkehrten und es deren Absicht war bzw. ist,

die weitere Ausbildung nach Mai 2011 in der Schweiz zu absol-

vieren, lässt auf eine enge und andauernde Bindung an die Schweiz

schliessen. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass

sich die beiden insbesondere wegen der Möglichkeit, während vier

Jahren in der amerikanischen College-Meisterschaft zu spielen, von

2007 bis 2011 in den USA aufhielten. Um dort zu spielen, bedarf es

der Zugehörigkeit zu einer amerikanischen Universität, weshalb J.

und S. eine entsprechende Ausbildung aufnahmen. Nach den vier

Jahren, d.h. nach Ablauf der Spielberechtigung in den USA, reisten

beide gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in die

Schweiz zurück, obwohl zumindest für J. der Studiengang noch bis

Mai 2012 angedauert hätte. Zudem bewarben sie sich für das Winter-

semester 2011 für ein Studium an einer Schweizer Hochschule bzw.

Universität.

In Würdigung der konkreten Tatsachen im Einzelfall ist davon

auszugehen, dass die Absicht von J. und S. nicht darin bestand, in

den USA ihren neuen Lebensmittelpunkt zu begründen oder dort

engere Bindungen einzugehen. Vielmehr wurde der Auslandaufent-

halt stets als befristet angesehen, zum Zweck der Ausbildung, und

vor allem, um Sport und Ausbildung optimal zu kombinieren und

sportlich zu profitieren. Ihre enge Beziehung zur Schweiz wurde

während den vier Jahren nie wesentlich gelockert bzw. gar aufgelöst.

2.4.2.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Wei-

sung des BSV, wonach generell ab dem zweiten Ausbildungsjahr im

2011

Versicherungsgericht

93

Ausland von einer Wohnsitznahme im Ausland auszugehen ist, als zu

starr bzw. insbesondere unter Miteinbezug von Art. 26 ZGB als nicht

sachgerecht. Die Weisung wurde vom BSV denn auch vorrangig aus

Praktikabilitätsgründen erlassen. So wurde seitens des BSV auf eine

Mail-Anfrage der Beschwerdegegnerin ausgeführt:

"Die Lösung wurde v.a. auch als Praktikabilitätsgründen so gewählt,

weil nicht bei jedem Kind, dass länger im Ausland weilt, abgeklärt werden

kann, ob es nun aufgrund der objektiv erkennbaren Umstände den Wohnsitz

noch in der Schweiz oder bereits im Ausland hat."

In seiner Antwort führt das BSV zwar auch Art. 26 ZGB an,

geht jedoch nicht auf den Inhalt dieser Bestimmung ein. Zwar steht

es den Einzelgesetzen frei zu erklären, ob der Wohnsitz überhaupt

massgebend ist oder andere Anknüpfungen zu wählen (etwa den

Wohnort) oder strengere Voraussetzungen festzulegen (etwa den tat-

sächlichen Aufenthalt; U

ELI

K

IESER

, a.a.O., N. 12 zu Art. 13 ATSG).

Tun sie das - wie im Falle des Familienzulagengesetzes - aber nicht,

so haben sie sich an Art. 13 ATSG und den dazugehörigen Verweis

zu halten. Für Abweichungen rein aus Praktikabilitätserwägungen

bleibt dabei kein Raum.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Versicherungsgericht 03.07.2011 AGVE 2011 24

24 Art. 4 Abs. 3 FamZG; Art. 7, 8 FamZV; Art. 13 ATSGAusbildungszulagen werden nur für Kinder mit Wohnsitz in der Schweizerbracht. Der Wohnsitz definiert sich dabei nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Entgegen der Weisung des BSV darf nicht starr ab dem zweitenAusbildungsjahr im Ausland auf eine Wohnsitznahme...

AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 89 2011 Versicherungsgericht 89 24 Art. 4 Abs. 3 FamZG; Art. 7, 8 FamZV; Art. 13 ATSG Ausbildungszulagen werden nur für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz erbracht. Der Wohnsitz definiert sich dabei nach zivilrechtlichen Grund- sätzen. Entgegen der Weisung des BSV darf nicht starr ab dem zweiten Ausbildungsjahr im Ausland auf eine Wohnsitznahme im Ausland ge- schlossen werden. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 5. Juli 2011 in Sachen J.M. gegen SVA Aargau (VBE.2011.249). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) per 1. Januar 2009 sind die Grundsätze der Zulagenberech- tigung nicht mehr kantonal, sondern bundesrechtlich geregelt. Eben- falls anwendbar ist das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. Art. 1 FamZG). 1.2. Die Familienzulagen umfassen die Kinderzulagen und die Aus- bildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG). Ausbildungszulagen werden ab dem vollendeten 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das

25. Altersjahr vollendet wird. Für im Ausland wohnhafte Kinder besteht ein Anspruch auf Zulagen längstens bis zur Vollendung des

16. Altersjahres (Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. d der Verordnung zum FamZG [FamZV]). 2011 Versicherungsgericht 90 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bezog bis Ende 2010 Kinder- bzw. Aus- bildungszulagen für seine beiden Töchter J. und S. (geb. 1988). Beide begannen im September 2007 eine Ausbildung in den USA; zuerst an der Universität X., J. dann ab 2008 an der Universität Y. und S. an der Z. Universität. Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, J. und S. hätten seit 1. Januar 2011 Wohnsitz in den USA, weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf Familienzula- gen bestehe. Sie stützte sich dabei auf die Wegleitung des Bundesam- tes für Sozialversicherungen (BSV) zum Bundesgesetz über die Fa- milienzulagen (FamZWL). Darin hält das BSV fest, für Kinder, die eine Ausbildung im Ausland absolvierten, welche länger als ein Jahr dauere, bestehe in der Regel ab Beginn des zweiten Jahres im Aus- land kein Anspruch auf Familienzulagen mehr (Rz. 301 FamZWL). Die Weisung wurde mit Geltung ab 1. Januar 2011 in die Wegleitung eingefügt. 2.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Verwaltungsweisungen für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich sind. Er soll sie bei seiner Entscheidung jedoch mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und ge- recht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen zulassen. Er weicht andererseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 126 V 64 E. 4b S. 68). 2.3. 2.3.1. Während Art. 4 Abs. 3 FamZG noch von im Ausland wohnhaf- ten Kindern spricht, konkretisiert dies Art. 7 und 8 FamZV als Wohn- sitz im Ausland. Eine Wohnsitzdefinition enthält das FamZG bzw. die FamZV nicht, jedoch das ATSG, welches durch den Verweis in Art. 1 FamZG lückenfüllend zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23 - 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). 2011 Versicherungsgericht 91 Weil Art. 13 Abs. 1 ATSG ausdrücklich auf die zivilrechtliche Regelung verweist, hat die Auslegung des Wohnsitzbegriffs nach zi- vilrechtlichen Grundsätzen (und nicht unter Berücksichtigung von sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten) zu erfolgen (U ELI K IESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, N. 8 zu Art. 13 ATSG). Damit ist die zu Art. 23 bis Art. 26 ZGB entwickelte Recht- sprechung massgebend für die Bestimmung des im Sozialversiche- rungsrecht massgebenden Wohnsitzes. Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens, wobei dieses letztgenannte Element aufgrund von erkennbaren Umständen objektiv bestimmt werden muss (K IESER, a.a.O., N. 8 zu Art. 13 ATSG mit Hinweisen). 2.3.2. Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt begründet keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB). Diese Be- stimmung schliesst die Wohnsitznahme am Studienort zwar nicht aus, begründet aber eine widerlegbare Vermutung, der Lebensmittel- punkt der betreffenden Person sei nicht dorthin verlegt worden. So wird hinsichtlich des Aufenthaltsortes zu Studienzwecken angenom- men, dass Studenten, die regelmässig an den Wochenenden und in den Semesterferien zu ihren Eltern zurückkehren, den Wohnsitz der Eltern, bei denen sie früher gewohnt haben, beibehalten. Demgegen- über wird eine Wohnsitzverlegung an den Studienort bejaht, wenn zu diesem eine enge Beziehung besteht und Beziehungen zum bisheri- gen Wohnsitz stark gelockert sind; das kann sich insbesondere darin zeigen, dass der Student nur noch selten, namentlich auch nicht mehr in den Semesterferien, zu seinen Eltern zurückkehrt (Urteil des Bundesgerichts 2P.222/2006 vom 21. Februar 2007 E. 4.1. mit Hin- weisen). 2.4. 2.4.1. Nach dem Gesagten besteht im Falle von J. und S., welche beide von September 2007 bis Mai 2011 ein Studium in den USA ab- solvierten, die tatsächliche Vermutung, dass sie während ihrer Aus- bildungszeit keinen Wohnsitz in den USA begründet haben. Wie der 2011 Versicherungsgericht 92 Beschwerdeführer ausführt, verbrachten J. und S. ihre Semesterfe- rien, welche jeweils von Mai bis September dauerten, immer in der Schweiz. Auch in der übrigen Zeit reisten sie mehrmals pro Jahr in die Schweiz, da beide in der gleichen Sportart im Schweizer Na- tionalteam spielen und entsprechend für Trainings und Wettkämpfe anreisen mussten. Allein die Tatsache, dass Sportler in einem Natio- nalteam spielen, lässt allerdings keine Schlüsse auf den Wohnsitz zu, kommt es doch dabei allein auf die Staatsangehörigkeit an und werden die einzelnen Mitglieder des Teams nur sporadisch zusam- mengezogen. Dass J. und S. aber in den Semesterferien zu ihren El- tern in die Schweiz zurückkehrten und es deren Absicht war bzw. ist, die weitere Ausbildung nach Mai 2011 in der Schweiz zu absol- vieren, lässt auf eine enge und andauernde Bindung an die Schweiz schliessen. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass sich die beiden insbesondere wegen der Möglichkeit, während vier Jahren in der amerikanischen College-Meisterschaft zu spielen, von 2007 bis 2011 in den USA aufhielten. Um dort zu spielen, bedarf es der Zugehörigkeit zu einer amerikanischen Universität, weshalb J. und S. eine entsprechende Ausbildung aufnahmen. Nach den vier Jahren, d.h. nach Ablauf der Spielberechtigung in den USA, reisten beide gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in die Schweiz zurück, obwohl zumindest für J. der Studiengang noch bis Mai 2012 angedauert hätte. Zudem bewarben sie sich für das Winter- semester 2011 für ein Studium an einer Schweizer Hochschule bzw. Universität. In Würdigung der konkreten Tatsachen im Einzelfall ist davon auszugehen, dass die Absicht von J. und S. nicht darin bestand, in den USA ihren neuen Lebensmittelpunkt zu begründen oder dort engere Bindungen einzugehen. Vielmehr wurde der Auslandaufent- halt stets als befristet angesehen, zum Zweck der Ausbildung, und vor allem, um Sport und Ausbildung optimal zu kombinieren und sportlich zu profitieren. Ihre enge Beziehung zur Schweiz wurde während den vier Jahren nie wesentlich gelockert bzw. gar aufgelöst. 2.4.2. Gemäss den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Wei- sung des BSV, wonach generell ab dem zweiten Ausbildungsjahr im 2011 Versicherungsgericht 93 Ausland von einer Wohnsitznahme im Ausland auszugehen ist, als zu starr bzw. insbesondere unter Miteinbezug von Art. 26 ZGB als nicht sachgerecht. Die Weisung wurde vom BSV denn auch vorrangig aus Praktikabilitätsgründen erlassen. So wurde seitens des BSV auf eine Mail-Anfrage der Beschwerdegegnerin ausgeführt: "Die Lösung wurde v.a. auch als Praktikabilitätsgründen so gewählt, weil nicht bei jedem Kind, dass länger im Ausland weilt, abgeklärt werden kann, ob es nun aufgrund der objektiv erkennbaren Umstände den Wohnsitz noch in der Schweiz oder bereits im Ausland hat." In seiner Antwort führt das BSV zwar auch Art. 26 ZGB an, geht jedoch nicht auf den Inhalt dieser Bestimmung ein. Zwar steht es den Einzelgesetzen frei zu erklären, ob der Wohnsitz überhaupt massgebend ist oder andere Anknüpfungen zu wählen (etwa den Wohnort) oder strengere Voraussetzungen festzulegen (etwa den tat- sächlichen Aufenthalt; U ELI K IESER, a.a.O., N. 12 zu Art. 13 ATSG). Tun sie das - wie im Falle des Familienzulagengesetzes - aber nicht, so haben sie sich an Art. 13 ATSG und den dazugehörigen Verweis zu halten. Für Abweichungen rein aus Praktikabilitätserwägungen bleibt dabei kein Raum.