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SST.2011.63

Aargau · 2011-08-18 · Deutsch AG

Art. 12 lit. b, 422 StPO Ein Kostenersatz für die Anklagevertretung der Staatsanwaltschaft vor Gericht kann nicht gewährt werden: Die in Art. 422 StPO definierten Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren, die den allgemeinen Aufwand des Bundes und der Kantone für die Rechtsprechung – zumindest teilweise – decken sollen, und den Auslagen, die im konkreten Strafverfahren angefallen sind, zusammen. Die Vertretungskosten der Staatsanwaltschaft vor Gericht stellen insbesondere keine Auslagen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 StPO dar, da die Anklagevertretung zu ihren typischen Tätigkeiten als Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. b StPO) in einem konkreten Strafverfahren gehört.

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Aargau Obergericht Strafgericht 18.08.2011 SST.2011.63

Art. 12 lit. b, 422 StPO Ein Kostenersatz für die Anklagevertretung der Staatsanwaltschaft vor Gericht kann nicht gewährt werden: Die in Art. 422 StPO definierten Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren, die den allgemeinen Aufwand des Bundes und der Kantone für die Rechtsprechung – zumindest teilweise – decken sollen, und den Auslagen, die im konkreten Strafverfahren angefallen sind, zusammen. Die Vertretungskosten der Staatsanwaltschaft vor Gericht stellen insbesondere keine Auslagen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 StPO dar, da die Anklagevertretung zu ihren typischen Tätigkeiten als Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. b StPO) in einem konkreten Strafverfahren gehört.

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