15 Art. 12 lit. b, 422 StPOEin Kostenersatz für die Anklagevertretung der Staatsanwaltschaft vorGericht kann nicht gewährt werden: Die in Art. 422 StPO definiertenVerfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren, die den allgemeinenAufwand des Bundes und der Kantone für die Rechtsprechung - zumindest teilweise...
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 01.08.2011 AGVE 2011 15 Argovie Obergericht/Handelsgericht 01.08.2011 AGVE 2011 15 Argovia Obergericht/Handelsgericht 01.08.2011 AGVE 2011 15
15 Art. 12 lit. b, 422 StPOEin Kostenersatz für die Anklagevertretung der Staatsanwaltschaft vorGericht kann nicht gewährt werden: Die in Art. 422 StPO definiertenVerfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren, die den allgemeinenAufwand des Bundes und der Kantone für die Rechtsprechung - zumindest teilweise...
AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 56 2011 Obergericht 56 [...] 15 Art. 12 lit. b, 422 StPO Ein Kostenersatz für die Anklagevertretung der Staatsanwaltschaft vor Gericht kann nicht gewährt werden: Die in Art. 422 StPO definierten Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren, die den allgemeinen Aufwand des Bundes und der Kantone für die Rechtsprechung - zumin- dest teilweise - decken sollen, und den Auslagen, die im konkreten Straf- verfahren angefallen sind, zusammen. Die Vertretungskosten der Staats- anwaltschaft vor Gericht stellen insbesondere keine Auslagen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 StPO dar, da die Anklagevertretung zu ihren typischen Tätigkeiten als Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. b StPO) in einem konkreten Strafverfahren gehört. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 18. August 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen O.J. (SST.2011.63). 2011 Strafprozessrecht 57 Aus den Erwägungen 6.3. Die Staatsanwaltschaft machte anlässlich der Berufungsver- handlung für ihre Anklagevertretung einen Kostenersatz von Fr. 900.00 geltend. Ein solcher kann jedoch nicht gewährt werden: Die in Art. 422 StPO definierten Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren, die den allgemeinen Aufwand des Bundes und der Kantone für die Rechtsprechung - zumindest teilweise - decken sollen, und den Auslagen, die im konkreten Strafverfahren angefallen sind, zusammen (T HOMAS D OMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 422 N. 1). Die Ver- tretungskosten der Staatsanwaltschaft vor Gericht stellen insbeson- dere keine Auslagen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 StPO dar, da die Anklage- vertretung zu ihren typischen Tätigkeiten als Strafverfolgungsbe- hörde (Art. 12 lit. b StPO) in einem konkreten Strafverfahren gehört (vgl. D OMEISEN, a.a.O. Art. 422 N. 11).