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RV.2002.50079

Aargau · 2002-11-22 · Deutsch AG

Gesonderte Jahressteuer; Bonuszahlungen (§ 263 Abs. 2 StG). - Werden aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Abweichung vom üblichen jährlichen Auszahlungsmodus in einem Jahr Boni für zwei (volle oder anteilige) Jahre ausgeschüttet, ist die Auszahlung desjenigen Bonus, bei welchem Bemessungs- und Auszahlungsjahr übereinstimmen, als ausserordentliches Einkommen zu qualifizieren.

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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 22.11.2002 RV.2002.50079

Gesonderte Jahressteuer; Bonuszahlungen (§ 263 Abs. 2 StG).

- Werden aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Abweichung vom üblichen jährlichen Auszahlungsmodus in einem Jahr Boni für zwei (volle oder anteilige) Jahre ausgeschüttet, ist die Auszahlung desjenigen Bonus, bei welchem Bemessungs- und Auszahlungsjahr übereinstimmen, als ausserordentliches Einkommen zu qualifizieren.

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