§ 2 lit. c ZPO: Befangenheitsgrund Vorbefassung Es liegt keine unzulässige Vorbefassung vor, wenn ein Richter, welcher in einem anderen Verfahren einer Partei eine Parteientschädigung zugesprochen hat, nun über ein definitives Rechtsöffnungsbegehren dieser Partei hinsichtlich der Parteientschädigung zu entscheiden hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Aufsichtskommission 11.04.2011 IVV.2010.51 Argovie Aufsichtskommission 11.04.2011 IVV.2010.51 Argovia Aufsichtskommission 11.04.2011 IVV.2010.51
§ 2 lit. c ZPO: Befangenheitsgrund Vorbefassung Es liegt keine unzulässige Vorbefassung vor, wenn ein Richter, welcher in einem anderen Verfahren einer Partei eine Parteientschädigung zugesprochen hat, nun über ein definitives Rechtsöffnungsbegehren dieser Partei hinsichtlich der Parteientschädigung zu entscheiden hat.
Aargau Aufsichtskommission Argovie Aufsichtskommission Argovia Aufsichtskommission