II. Zivilprozessrecht2 § 2 lit. c ZPO: Befangenheitsgrund VorbefassungEs liegt keine unzulässige Vorbefassung vor, wenn ein Richter, welcher ineinem anderen Verfahren einer Partei eine Parteientschädigung zugesprochen hat, nun über ein definitives Rechtsöffnungsbegehren dieserPartei hinsichtlich der...
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 11.04.2011 AGVE 2011 2 Argovie Obergericht/Handelsgericht 11.04.2011 AGVE 2011 2 Argovia Obergericht/Handelsgericht 11.04.2011 AGVE 2011 2
II. Zivilprozessrecht2 § 2 lit. c ZPO: Befangenheitsgrund VorbefassungEs liegt keine unzulässige Vorbefassung vor, wenn ein Richter, welcher ineinem anderen Verfahren einer Partei eine Parteientschädigung zugesprochen hat, nun über ein definitives Rechtsöffnungsbegehren dieserPartei hinsichtlich der...
AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 29 AGVE - Archiv 2011 Zivilprozessrecht 29 II. Zivilprozessrecht 2 § 2 lit. c ZPO: Befangenheitsgrund Vorbefassung Es liegt keine unzulässige Vorbefassung vor, wenn ein Richter, welcher in einem anderen Verfahren einer Partei eine Parteientschädigung zuge- sprochen hat, nun über ein definitives Rechtsöffnungsbegehren dieser Partei hinsichtlich der Parteientschädigung zu entscheiden hat. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 11. April 2011 i.S. X.Y. gegen das Gerichtspräsidium Z. (IVV.2010.51). Aus den Erwägungen 3.1.2. (...) Gegenstand des früheren Verfahrens war eine Klage des Ge- suchstellers betreffend Persönlichkeitsverletzung bzw. schlussendlich die Frage der Passivlegitimation. Der Gegenstand des summarischen Verfahrens betreffend Rechtsöffnung ist nunmehr die Prüfung, ob ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliegt, und ob der Schuldner allenfalls Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG gegen den Rechtsöffnungstitel vorbringen kann. Der Gesuchsgegner als Rechtsöffnungsrichter hat dabei weder (nochmals) über die Auf- erlegung der Parteikosten noch über deren Höhe - darüber wurde bereits rechtskräftig entschieden - zu befinden. Sowohl die sachver- haltsrelevanten als auch die rechtlichen Fragen unterscheiden sich in diesen beiden Verfahren grundlegend. Auch wenn die Parteien im Rechtsöffnungsverfahren dieselben sind, sind der jeweilige Gegen- stand und die zu prüfenden Rechtsfragen in den beiden Verfahren somit nicht identisch, weshalb das Rechtsöffnungsverfahren (...) noch als hinreichend offen erscheint. Eine Befangenheit seitens des 2011 Obergericht 30 Gesuchsgegners aufgrund einer unzulässigen Vorbefassung ist dem- nach nicht gegeben.