§ 2 lit. c ZPO: Befangenheitsgrund Vorbefassung Es liegt keine unzulässige Vorbefassung vor, wenn ein Richter mehrere Verfahren einer Partei betreut hat, von welchen die meisten im Zusammenhang mit der Abwicklung desselben Vertrages standen, zumal hinsichtlich der früheren Verfahren immer wieder andere Gegenparteien beteiligt waren.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Aufsichtskommission 11.04.2011 IVV.2010.45 Argovie Aufsichtskommission 11.04.2011 IVV.2010.45 Argovia Aufsichtskommission 11.04.2011 IVV.2010.45
§ 2 lit. c ZPO: Befangenheitsgrund Vorbefassung Es liegt keine unzulässige Vorbefassung vor, wenn ein Richter mehrere Verfahren einer Partei betreut hat, von welchen die meisten im Zusammenhang mit der Abwicklung desselben Vertrages standen, zumal hinsichtlich der früheren Verfahren immer wieder andere Gegenparteien beteiligt waren.
Aargau Aufsichtskommission Argovie Aufsichtskommission Argovia Aufsichtskommission