Ausschaffungshaft; Beginn der Haftüberprüfungsfrist. Für den Beginn der Haftüberprüfungsfrist von 96 Stunden ist massgeblich, seit wann sich ein Betroffener allein aus fremdenpolizeilichen Gründen in Haft befindet. Dabei ist die Zeit nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft an die 96-Stunden-Frist anzurechnen (Erw. I).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 11.05.2001 HA.2001.00004
Ausschaffungshaft; Beginn der Haftüberprüfungsfrist. Für den Beginn der Haftüberprüfungsfrist von 96 Stunden ist massgeblich, seit wann sich ein Betroffener allein aus fremdenpolizeilichen Gründen in Haft befindet. Dabei ist die Zeit nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft an die 96-Stunden-Frist anzurechnen (Erw. I).
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