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AGVE 2001 110

Aargau · 1997-06-26 · Deutsch AG

I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht110 Ausschaffungshaft; Beginn der Haftüberprüfungsfrist.Für den Beginn der Haftüberprüfungsfrist von 96 Stunden ist massgeblich, seit wann sich ein Betroffener allein aus fremdenpolizeilichen Gründen in Haft befindet. Dabei ist die Zeit nach der Entlassung aus der...

Sachverhalt

Der Gesuchsgegner ersuchte am 19. Juni 1991 erstmals um

Asyl in der Schweiz. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte

dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. Juni 1997 ab. Eine dagegen

eingereichte Beschwerde wurde von der Asylrekurskommission

(ARK) mit Urteil vom 29. August 1997 abgewiesen. Der Gesuchs-

gegner trat in der Folge ein für ihn auf den 22. Juni 1998 gebuchten

Rückflug in sein Heimatland nicht an und war seit diesem Zeitpunkt

unbekannten Aufenthalts. Am 28. April 2001 wurde der Gesuchs-

gegner durch die Stadtpolizei Zürich einer Personenkontrolle unter-

zogen. Er wies sich mit einer Kopie einer Aufenthaltsbewilligung B

aus, lautend auf X.Y., geb. 11. März 1965. Da er zu seiner Person

widersprüchliche Angaben machte, wurde er festgenommen. Eine

Personenüberprüfung ergab, dass es sich beim Gesuchsgegner um

A.O.F. handelt. In der Folge wurde der Gesuchsgegner am 30. April

2001 der Kantonspolizei Aargau übergeben. Mit Telefax vom

30. April 2001 ersuchte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau,

Sektion Asylwesen I, den Bezirksamtmann des Bezirksamtes Aarau

um Einleitung eines Strafverfahrens wegen illegalen Aufenthalts

2001

Rekursgericht im Ausländerrecht

478

gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer [ANAG] vom 26. März 1931 und

gegebenenfalls um Zustellung des Haftbefehls. Am 1. Mai 2001

wurde der Gesuchsgegner betreffend Widerhandlung gegen das

ANAG einvernommen.

Am 4. Mai 2001 wurde dem Gesuchsgegner durch die Frem-

denpolizei das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Aus-

schaffungshaft gewährt. Im Anschluss an die Befragung wurde ihm

die Anordnung der Ausschaffungshaft auf den Zeitpunkt der Entlas-

sung aus der Untersuchungshaft eröffnet. Ebenfalls am 4. Mai 2001

wurde die Fremdenpolizei durch das Bezirksamt Aarau darüber ori-

entiert, dass der Gesuchsgegner am 8. Mai 2001 um 09.00 Uhr aus

der Untersuchungshaft entlassen werde.

Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des

rechtlichen Gehörs ausführte, er wolle erneut ein Asylgesuch stellen,

wurde er gleichentags zu seinen Asylgründen befragt. Das Be-

zirksamt Aarau verurteilte den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 7.

Mai 2001 wegen illegaler Einreise in die Schweiz und illegalem

Aufenthalt in der Schweiz zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen,

unter Anrechnung von 10 Tagen Untersuchungshaft, wobei ihm der

bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Mit Verfügung vom 8. Mai

2001 trat das BFF auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Gesuchs-

gegner aus der Schweiz weg und entzog einer allfälligen Beschwerde

die aufschiebende Wirkung.

Aus den Erwägungen

I. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und

Angemessenheit einer durch die Fremdenpolizei angeordneten Vor-

bereitungs- oder Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Ver-

handlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 13c Abs. 2 ANAG, § 6

des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht [EGAR] vom 14. Ja-

nuar 1997).

Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der Anhaltung des Ge-

suchsgegners zu laufen (§ 17 Abs. 1 EGAR). Im vorliegenden Fall

2001

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

479

wurde der Gesuchsgegner am 8. Mai 2001, 09.00 Uhr, aus der Unter-

suchungshaft entlassen und fremdenpolizeilich angehalten. Die

mündliche Verhandlung begann am 11. Mai 2001, 09.00 Uhr; das

Urteil wurde um 10.55 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprü-

fung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem unveröffentlichten

Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Oktober 1996 (2A.455/1996)

ableiten. In jenem Verfahren wurde der Betroffene am 31. August

1996 um 13.50 Uhr verhaftet und offenbar in Untersuchungshaft

genommen. Mit Strafbefehl vom 31. August 1996 (eröffnet am 1.

September 1996) wurde er zu 14 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt,

unter Anrechung von einem Tag Untersuchungshaft. Am 1. Septem-

ber 1996, nachmittags, verfügte die zuständige Behörde die Entlas-

sung aus der Untersuchungshaft und die Zuführung an die Fremden-

polizei. Am 2. September 1996 musste er wegen Randalierens in eine

Sicherheitszelle verlegt werden. Am 3./4. September 1996 wies die

Fremdenpolizei den Betroffenen formlos aus der Schweiz weg und

ordnete eine Ausschaffungshaft an. Die mündliche Haftüberprü-

fungsverhandlung fand am 5. September 1996 statt. Das Bundesge-

richt führte aus, in einem solchen Fall löse zwar nicht erst die tat-

sächliche Überstellung des Ausländers an die Fremdenpolizei oder

gar erst deren Haftverfügung die Frist von 96 Stunden aus; massgeb-

lich sei aber nicht der Zeitpunkt der Verhaftung, sondern jener des

Entscheids über die Entlassung aus der Untersuchungshaft; erst ab

diesem Zeitpunkt sei die Grundlage der Haft fremdenpolizeilicher

Natur.

Massgeblich für den Beginn der Haftüberprüfungsfrist von 96

Stunden ist demzufolge, seit wann sich ein Betroffener allein aus

fremdenpolizeilichen Gründen in Haft befindet. Auch das Bundesge-

richt geht davon aus, dass eine vorgängige Untersuchungshaft nicht

an die 96-Stunden-Frist anzurechnen ist. Unklar könnte allenfalls

sein, ob die Frist bereits mit dem Entscheid über die Entlassung aus

der Untersuchungshaft oder erst mit der effektiven Entlassung zu

laufen beginnt. Offensichtlich musste sich das Bundesgericht mit

dieser Frage nicht auseinandersetzen, da im zu beurteilenden Fall der

Entscheid über die Haftentlassung mit der Entlassung selbst zusam-

2001

Rekursgericht im Ausländerrecht

480

men fiel. Bei einer solchen Konstellation erscheint es klar, dass der

Betroffene ab diesem Zeitpunkt unter fremdenpolizeilichem Haftre-

gime steht und die Frist sofort zu laufen beginnt. Die Formulierung

des Bundesgerichts, dass die Haftüberprüfungsfrist mit dem Ent-

scheid über die Haftentlassung zu laufen beginnt, ist so zu verstehen,

dass die Zeit nach Entlassung aus der Untersuchungshaft an die 96-

Stunden-Frist anzurechnen ist. Dies selbst wenn zwischen der

Haftentlassung und der Zuführung an die Fremdenpolizei - z.B. auf-

grund einer Zuführung aus einem anderen Kanton - längere Zeit

verstreicht. Eine andere Interpretation des besagten Entscheids hätte

zur Folge, dass im Falle eines Strafvollzuges mit anschliessender

Ausschaffungshaft innert 96 Stunden seit dem Entscheid über die

Entlassung aus dem Strafvollzug eine allfällige Haftanordnung mit

Haftüberprüfung erfolgen müsste, obschon die Entlassungsverfügung

meist Monate zuvor ergeht.

Der vorliegende Fall ist im Übrigen nicht mit dem zitierten

bundesgerichtlichen Entscheid vergleichbar. Hier befand sich der

Betroffene bis zum 8. Mai 2001, 09.00 Uhr, in Untersuchungshaft.

Dass diese Untersuchungshaft ungewöhnlich lange dauerte - von der

letzten Untersuchungshandlung bis zur Ausfertigung des unkompli-

zierten sowie rechtlich und sachverhaltsmässig einfachen Strafbe-

fehls vergingen 7 Tage, bis zur Entlassung aus der Untersuchungshaft

ein weiterer Tag - mag zwar erstaunen. Verständlich ist in diesem

Zusammenhang auch, dass der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners

die Frage aufwirft, ob die Untersuchungshaft mehr der Ausschaffung

als der Abklärung deliktischen Verhaltens diente. Beides ändert

jedoch nichts daran, dass es dem fremdenpolizeilichen Haftrichter

verwehrt ist, die Rechtmässigkeit einer vorgängigen Un-

tersuchungshaft zu überprüfen und damit den Beginn der Ausschaf-

fungshaft auf einen Zeitpunkt vor Entlassung aus der Untersu-

chungshaft vorzuverlegen. Die Fremdenpolizei hatte am 4. Mai 2001

- unter Beachtung von § 15 Abs. 4 EGAR - die Haftanordnung noch

während der laufenden Untersuchungshaft verfügt. Dabei wurde

festgelegt, dass die Haft direkt im Anschluss an die Untersuchungs-

haft beginne. Erst ab Entlassung aus der Untersuchungshaft war der

Gesuchsgegner allein aus fremdenpolizeilichen Gründen inhaftiert.

2001

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

481

Die Haftüberprüfungsfrist begann unter diesen Umständen am 8. Mai

2001, 09.00 Uhr, und endete am 12. Mai 2001, 09.00 Uhr.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 April 2001 ersuchte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau,

Sektion Asylwesen I, den Bezirksamtmann des Bezirksamtes Aarau

um Einleitung eines Strafverfahrens wegen illegalen Aufenthalts

2001

Rekursgericht im Ausländerrecht

478

gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer [ANAG] vom 26. März 1931 und

gegebenenfalls um Zustellung des Haftbefehls. Am 1. Mai 2001

wurde der Gesuchsgegner betreffend Widerhandlung gegen das

ANAG einvernommen.

Am 4. Mai 2001 wurde dem Gesuchsgegner durch die Frem-

denpolizei das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Aus-

schaffungshaft gewährt. Im Anschluss an die Befragung wurde ihm

die Anordnung der Ausschaffungshaft auf den Zeitpunkt der Entlas-

sung aus der Untersuchungshaft eröffnet. Ebenfalls am 4. Mai 2001

wurde die Fremdenpolizei durch das Bezirksamt Aarau darüber ori-

entiert, dass der Gesuchsgegner am 8. Mai 2001 um 09.00 Uhr aus

der Untersuchungshaft entlassen werde.

Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des

rechtlichen Gehörs ausführte, er wolle erneut ein Asylgesuch stellen,

wurde er gleichentags zu seinen Asylgründen befragt. Das Be-

zirksamt Aarau verurteilte den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 7.

Mai 2001 wegen illegaler Einreise in die Schweiz und illegalem

Aufenthalt in der Schweiz zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen,

unter Anrechnung von 10 Tagen Untersuchungshaft, wobei ihm der

bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Mit Verfügung vom 8. Mai

2001 trat das BFF auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Gesuchs-

gegner aus der Schweiz weg und entzog einer allfälligen Beschwerde

die aufschiebende Wirkung.

Aus den Erwägungen

I. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und

Angemessenheit einer durch die Fremdenpolizei angeordneten Vor-

bereitungs- oder Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Ver-

handlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 13c Abs. 2 ANAG, § 6

des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht [EGAR] vom 14. Ja-

nuar 1997).

Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der Anhaltung des Ge-

suchsgegners zu laufen (§ 17 Abs. 1 EGAR). Im vorliegenden Fall

2001

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

479

wurde der Gesuchsgegner am 8. Mai 2001, 09.00 Uhr, aus der Unter-

suchungshaft entlassen und fremdenpolizeilich angehalten. Die

mündliche Verhandlung begann am 11. Mai 2001, 09.00 Uhr; das

Urteil wurde um 10.55 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprü-

fung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem unveröffentlichten

Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Oktober 1996 (2A.455/1996)

ableiten. In jenem Verfahren wurde der Betroffene am 31. August

1996 um 13.50 Uhr verhaftet und offenbar in Untersuchungshaft

genommen. Mit Strafbefehl vom 31. August 1996 (eröffnet am 1.

September 1996) wurde er zu 14 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt,

unter Anrechung von einem Tag Untersuchungshaft. Am 1. Septem-

ber 1996, nachmittags, verfügte die zuständige Behörde die Entlas-

sung aus der Untersuchungshaft und die Zuführung an die Fremden-

polizei. Am 2. September 1996 musste er wegen Randalierens in eine

Sicherheitszelle verlegt werden. Am 3./4. September 1996 wies die

Fremdenpolizei den Betroffenen formlos aus der Schweiz weg und

ordnete eine Ausschaffungshaft an. Die mündliche Haftüberprü-

fungsverhandlung fand am 5. September 1996 statt. Das Bundesge-

richt führte aus, in einem solchen Fall löse zwar nicht erst die tat-

sächliche Überstellung des Ausländers an die Fremdenpolizei oder

gar erst deren Haftverfügung die Frist von 96 Stunden aus; massgeb-

lich sei aber nicht der Zeitpunkt der Verhaftung, sondern jener des

Entscheids über die Entlassung aus der Untersuchungshaft; erst ab

diesem Zeitpunkt sei die Grundlage der Haft fremdenpolizeilicher

Natur.

Massgeblich für den Beginn der Haftüberprüfungsfrist von 96

Stunden ist demzufolge, seit wann sich ein Betroffener allein aus

fremdenpolizeilichen Gründen in Haft befindet. Auch das Bundesge-

richt geht davon aus, dass eine vorgängige Untersuchungshaft nicht

an die 96-Stunden-Frist anzurechnen ist. Unklar könnte allenfalls

sein, ob die Frist bereits mit dem Entscheid über die Entlassung aus

der Untersuchungshaft oder erst mit der effektiven Entlassung zu

laufen beginnt. Offensichtlich musste sich das Bundesgericht mit

dieser Frage nicht auseinandersetzen, da im zu beurteilenden Fall der

Entscheid über die Haftentlassung mit der Entlassung selbst zusam-

2001

Rekursgericht im Ausländerrecht

480

men fiel. Bei einer solchen Konstellation erscheint es klar, dass der

Betroffene ab diesem Zeitpunkt unter fremdenpolizeilichem Haftre-

gime steht und die Frist sofort zu laufen beginnt. Die Formulierung

des Bundesgerichts, dass die Haftüberprüfungsfrist mit dem Ent-

scheid über die Haftentlassung zu laufen beginnt, ist so zu verstehen,

dass die Zeit nach Entlassung aus der Untersuchungshaft an die 96-

Stunden-Frist anzurechnen ist. Dies selbst wenn zwischen der

Haftentlassung und der Zuführung an die Fremdenpolizei - z.B. auf-

grund einer Zuführung aus einem anderen Kanton - längere Zeit

verstreicht. Eine andere Interpretation des besagten Entscheids hätte

zur Folge, dass im Falle eines Strafvollzuges mit anschliessender

Ausschaffungshaft innert 96 Stunden seit dem Entscheid über die

Entlassung aus dem Strafvollzug eine allfällige Haftanordnung mit

Haftüberprüfung erfolgen müsste, obschon die Entlassungsverfügung

meist Monate zuvor ergeht.

Der vorliegende Fall ist im Übrigen nicht mit dem zitierten

bundesgerichtlichen Entscheid vergleichbar. Hier befand sich der

Betroffene bis zum 8. Mai 2001, 09.00 Uhr, in Untersuchungshaft.

Dass diese Untersuchungshaft ungewöhnlich lange dauerte - von der

letzten Untersuchungshandlung bis zur Ausfertigung des unkompli-

zierten sowie rechtlich und sachverhaltsmässig einfachen Strafbe-

fehls vergingen 7 Tage, bis zur Entlassung aus der Untersuchungshaft

ein weiterer Tag - mag zwar erstaunen. Verständlich ist in diesem

Zusammenhang auch, dass der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners

die Frage aufwirft, ob die Untersuchungshaft mehr der Ausschaffung

als der Abklärung deliktischen Verhaltens diente. Beides ändert

jedoch nichts daran, dass es dem fremdenpolizeilichen Haftrichter

verwehrt ist, die Rechtmässigkeit einer vorgängigen Un-

tersuchungshaft zu überprüfen und damit den Beginn der Ausschaf-

fungshaft auf einen Zeitpunkt vor Entlassung aus der Untersu-

chungshaft vorzuverlegen. Die Fremdenpolizei hatte am 4. Mai 2001

- unter Beachtung von § 15 Abs. 4 EGAR - die Haftanordnung noch

während der laufenden Untersuchungshaft verfügt. Dabei wurde

festgelegt, dass die Haft direkt im Anschluss an die Untersuchungs-

haft beginne. Erst ab Entlassung aus der Untersuchungshaft war der

Gesuchsgegner allein aus fremdenpolizeilichen Gründen inhaftiert.

2001

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

481

Die Haftüberprüfungsfrist begann unter diesen Umständen am 8. Mai

2001, 09.00 Uhr, und endete am 12. Mai 2001, 09.00 Uhr.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 11.05.2001 AGVE 2001 110 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 11.05.2001 AGVE 2001 110 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 11.05.2001 AGVE 2001 110

I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht110 Ausschaffungshaft; Beginn der Haftüberprüfungsfrist.Für den Beginn der Haftüberprüfungsfrist von 96 Stunden ist massgeblich, seit wann sich ein Betroffener allein aus fremdenpolizeilichen Gründen in Haft befindet. Dabei ist die Zeit nach der Entlassung aus der...

AGVE 2001 110 S.477 2001 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 477 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 110 Ausschaffungshaft; Beginn der Haftüberprüfungsfrist. Für den Beginn der Haftüberprüfungsfrist von 96 Stunden ist massgeb- lich, seit wann sich ein Betroffener allein aus fremdenpolizeilichen Grün- den in Haft befindet. Dabei ist die Zeit nach der Entlassung aus der Un- tersuchungshaft an die 96-Stunden-Frist anzurechnen (Erw. I). Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. Mai 2001 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen A.O.F. betreffend Haftüberprüfung (HA.2001.00004). Sachverhalt Der Gesuchsgegner ersuchte am 19. Juni 1991 erstmals um Asyl in der Schweiz. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. Juni 1997 ab. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wurde von der Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 29. August 1997 abgewiesen. Der Gesuchs- gegner trat in der Folge ein für ihn auf den 22. Juni 1998 gebuchten Rückflug in sein Heimatland nicht an und war seit diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts. Am 28. April 2001 wurde der Gesuchs- gegner durch die Stadtpolizei Zürich einer Personenkontrolle unter- zogen. Er wies sich mit einer Kopie einer Aufenthaltsbewilligung B aus, lautend auf X.Y., geb. 11. März 1965. Da er zu seiner Person widersprüchliche Angaben machte, wurde er festgenommen. Eine Personenüberprüfung ergab, dass es sich beim Gesuchsgegner um A.O.F. handelt. In der Folge wurde der Gesuchsgegner am 30. April 2001 der Kantonspolizei Aargau übergeben. Mit Telefax vom

30. April 2001 ersuchte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Sektion Asylwesen I, den Bezirksamtmann des Bezirksamtes Aarau um Einleitung eines Strafverfahrens wegen illegalen Aufenthalts 2001 Rekursgericht im Ausländerrecht 478 gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG] vom 26. März 1931 und gegebenenfalls um Zustellung des Haftbefehls. Am 1. Mai 2001 wurde der Gesuchsgegner betreffend Widerhandlung gegen das ANAG einvernommen. Am 4. Mai 2001 wurde dem Gesuchsgegner durch die Frem- denpolizei das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Aus- schaffungshaft gewährt. Im Anschluss an die Befragung wurde ihm die Anordnung der Ausschaffungshaft auf den Zeitpunkt der Entlas- sung aus der Untersuchungshaft eröffnet. Ebenfalls am 4. Mai 2001 wurde die Fremdenpolizei durch das Bezirksamt Aarau darüber ori- entiert, dass der Gesuchsgegner am 8. Mai 2001 um 09.00 Uhr aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausführte, er wolle erneut ein Asylgesuch stellen, wurde er gleichentags zu seinen Asylgründen befragt. Das Be- zirksamt Aarau verurteilte den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 7. Mai 2001 wegen illegaler Einreise in die Schweiz und illegalem Aufenthalt in der Schweiz zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen, unter Anrechnung von 10 Tagen Untersuchungshaft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Mit Verfügung vom 8. Mai 2001 trat das BFF auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Gesuchs- gegner aus der Schweiz weg und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Aus den Erwägungen I. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch die Fremdenpolizei angeordneten Vor- bereitungs- oder Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Ver- handlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 13c Abs. 2 ANAG, § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht [EGAR] vom 14. Ja- nuar 1997). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der Anhaltung des Ge- suchsgegners zu laufen (§ 17 Abs. 1 EGAR). Im vorliegenden Fall 2001 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 479 wurde der Gesuchsgegner am 8. Mai 2001, 09.00 Uhr, aus der Unter- suchungshaft entlassen und fremdenpolizeilich angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 11. Mai 2001, 09.00 Uhr; das Urteil wurde um 10.55 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprü- fung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Oktober 1996 (2A.455/1996) ableiten. In jenem Verfahren wurde der Betroffene am 31. August 1996 um 13.50 Uhr verhaftet und offenbar in Untersuchungshaft genommen. Mit Strafbefehl vom 31. August 1996 (eröffnet am 1. September 1996) wurde er zu 14 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt, unter Anrechung von einem Tag Untersuchungshaft. Am 1. Septem- ber 1996, nachmittags, verfügte die zuständige Behörde die Entlas- sung aus der Untersuchungshaft und die Zuführung an die Fremden- polizei. Am 2. September 1996 musste er wegen Randalierens in eine Sicherheitszelle verlegt werden. Am 3./4. September 1996 wies die Fremdenpolizei den Betroffenen formlos aus der Schweiz weg und ordnete eine Ausschaffungshaft an. Die mündliche Haftüberprü- fungsverhandlung fand am 5. September 1996 statt. Das Bundesge- richt führte aus, in einem solchen Fall löse zwar nicht erst die tat- sächliche Überstellung des Ausländers an die Fremdenpolizei oder gar erst deren Haftverfügung die Frist von 96 Stunden aus; massgeb- lich sei aber nicht der Zeitpunkt der Verhaftung, sondern jener des Entscheids über die Entlassung aus der Untersuchungshaft; erst ab diesem Zeitpunkt sei die Grundlage der Haft fremdenpolizeilicher Natur. Massgeblich für den Beginn der Haftüberprüfungsfrist von 96 Stunden ist demzufolge, seit wann sich ein Betroffener allein aus fremdenpolizeilichen Gründen in Haft befindet. Auch das Bundesge- richt geht davon aus, dass eine vorgängige Untersuchungshaft nicht an die 96-Stunden-Frist anzurechnen ist. Unklar könnte allenfalls sein, ob die Frist bereits mit dem Entscheid über die Entlassung aus der Untersuchungshaft oder erst mit der effektiven Entlassung zu laufen beginnt. Offensichtlich musste sich das Bundesgericht mit dieser Frage nicht auseinandersetzen, da im zu beurteilenden Fall der Entscheid über die Haftentlassung mit der Entlassung selbst zusam- 2001 Rekursgericht im Ausländerrecht 480 men fiel. Bei einer solchen Konstellation erscheint es klar, dass der Betroffene ab diesem Zeitpunkt unter fremdenpolizeilichem Haftre- gime steht und die Frist sofort zu laufen beginnt. Die Formulierung des Bundesgerichts, dass die Haftüberprüfungsfrist mit dem Ent- scheid über die Haftentlassung zu laufen beginnt, ist so zu verstehen, dass die Zeit nach Entlassung aus der Untersuchungshaft an die 96- Stunden-Frist anzurechnen ist. Dies selbst wenn zwischen der Haftentlassung und der Zuführung an die Fremdenpolizei - z.B. auf- grund einer Zuführung aus einem anderen Kanton - längere Zeit verstreicht. Eine andere Interpretation des besagten Entscheids hätte zur Folge, dass im Falle eines Strafvollzuges mit anschliessender Ausschaffungshaft innert 96 Stunden seit dem Entscheid über die Entlassung aus dem Strafvollzug eine allfällige Haftanordnung mit Haftüberprüfung erfolgen müsste, obschon die Entlassungsverfügung meist Monate zuvor ergeht. Der vorliegende Fall ist im Übrigen nicht mit dem zitierten bundesgerichtlichen Entscheid vergleichbar. Hier befand sich der Betroffene bis zum 8. Mai 2001, 09.00 Uhr, in Untersuchungshaft. Dass diese Untersuchungshaft ungewöhnlich lange dauerte - von der letzten Untersuchungshandlung bis zur Ausfertigung des unkompli- zierten sowie rechtlich und sachverhaltsmässig einfachen Strafbe- fehls vergingen 7 Tage, bis zur Entlassung aus der Untersuchungshaft ein weiterer Tag - mag zwar erstaunen. Verständlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners die Frage aufwirft, ob die Untersuchungshaft mehr der Ausschaffung als der Abklärung deliktischen Verhaltens diente. Beides ändert jedoch nichts daran, dass es dem fremdenpolizeilichen Haftrichter verwehrt ist, die Rechtmässigkeit einer vorgängigen Un- tersuchungshaft zu überprüfen und damit den Beginn der Ausschaf- fungshaft auf einen Zeitpunkt vor Entlassung aus der Untersu- chungshaft vorzuverlegen. Die Fremdenpolizei hatte am 4. Mai 2001

- unter Beachtung von § 15 Abs. 4 EGAR - die Haftanordnung noch während der laufenden Untersuchungshaft verfügt. Dabei wurde festgelegt, dass die Haft direkt im Anschluss an die Untersuchungs- haft beginne. Erst ab Entlassung aus der Untersuchungshaft war der Gesuchsgegner allein aus fremdenpolizeilichen Gründen inhaftiert. 2001 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 481 Die Haftüberprüfungsfrist begann unter diesen Umständen am 8. Mai 2001, 09.00 Uhr, und endete am 12. Mai 2001, 09.00 Uhr.