I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht110 Ausschaffungshaft; Beginn der Haftüberprüfungsfrist.Für den Beginn der Haftüberprüfungsfrist von 96 Stunden ist massgeblich, seit wann sich ein Betroffener allein aus fremdenpolizeilichen Gründen in Haft befindet. Dabei ist die Zeit nach der Entlassung aus der...
Sachverhalt
Der Gesuchsgegner ersuchte am 19. Juni 1991 erstmals um
Asyl in der Schweiz. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte
dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. Juni 1997 ab. Eine dagegen
eingereichte Beschwerde wurde von der Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 29. August 1997 abgewiesen. Der Gesuchs-
gegner trat in der Folge ein für ihn auf den 22. Juni 1998 gebuchten
Rückflug in sein Heimatland nicht an und war seit diesem Zeitpunkt
unbekannten Aufenthalts. Am 28. April 2001 wurde der Gesuchs-
gegner durch die Stadtpolizei Zürich einer Personenkontrolle unter-
zogen. Er wies sich mit einer Kopie einer Aufenthaltsbewilligung B
aus, lautend auf X.Y., geb. 11. März 1965. Da er zu seiner Person
widersprüchliche Angaben machte, wurde er festgenommen. Eine
Personenüberprüfung ergab, dass es sich beim Gesuchsgegner um
A.O.F. handelt. In der Folge wurde der Gesuchsgegner am 30. April
2001 der Kantonspolizei Aargau übergeben. Mit Telefax vom
30. April 2001 ersuchte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau,
Sektion Asylwesen I, den Bezirksamtmann des Bezirksamtes Aarau
um Einleitung eines Strafverfahrens wegen illegalen Aufenthalts
2001
Rekursgericht im Ausländerrecht
478
gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG] vom 26. März 1931 und
gegebenenfalls um Zustellung des Haftbefehls. Am 1. Mai 2001
wurde der Gesuchsgegner betreffend Widerhandlung gegen das
ANAG einvernommen.
Am 4. Mai 2001 wurde dem Gesuchsgegner durch die Frem-
denpolizei das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Aus-
schaffungshaft gewährt. Im Anschluss an die Befragung wurde ihm
die Anordnung der Ausschaffungshaft auf den Zeitpunkt der Entlas-
sung aus der Untersuchungshaft eröffnet. Ebenfalls am 4. Mai 2001
wurde die Fremdenpolizei durch das Bezirksamt Aarau darüber ori-
entiert, dass der Gesuchsgegner am 8. Mai 2001 um 09.00 Uhr aus
der Untersuchungshaft entlassen werde.
Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs ausführte, er wolle erneut ein Asylgesuch stellen,
wurde er gleichentags zu seinen Asylgründen befragt. Das Be-
zirksamt Aarau verurteilte den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 7.
Mai 2001 wegen illegaler Einreise in die Schweiz und illegalem
Aufenthalt in der Schweiz zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen,
unter Anrechnung von 10 Tagen Untersuchungshaft, wobei ihm der
bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Mit Verfügung vom 8. Mai
2001 trat das BFF auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Gesuchs-
gegner aus der Schweiz weg und entzog einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung.
Aus den Erwägungen
I. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit einer durch die Fremdenpolizei angeordneten Vor-
bereitungs- oder Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Ver-
handlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 13c Abs. 2 ANAG, § 6
des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht [EGAR] vom 14. Ja-
nuar 1997).
Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der Anhaltung des Ge-
suchsgegners zu laufen (§ 17 Abs. 1 EGAR). Im vorliegenden Fall
2001
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
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wurde der Gesuchsgegner am 8. Mai 2001, 09.00 Uhr, aus der Unter-
suchungshaft entlassen und fremdenpolizeilich angehalten. Die
mündliche Verhandlung begann am 11. Mai 2001, 09.00 Uhr; das
Urteil wurde um 10.55 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprü-
fung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.
Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem unveröffentlichten
Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Oktober 1996 (2A.455/1996)
ableiten. In jenem Verfahren wurde der Betroffene am 31. August
1996 um 13.50 Uhr verhaftet und offenbar in Untersuchungshaft
genommen. Mit Strafbefehl vom 31. August 1996 (eröffnet am 1.
September 1996) wurde er zu 14 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt,
unter Anrechung von einem Tag Untersuchungshaft. Am 1. Septem-
ber 1996, nachmittags, verfügte die zuständige Behörde die Entlas-
sung aus der Untersuchungshaft und die Zuführung an die Fremden-
polizei. Am 2. September 1996 musste er wegen Randalierens in eine
Sicherheitszelle verlegt werden. Am 3./4. September 1996 wies die
Fremdenpolizei den Betroffenen formlos aus der Schweiz weg und
ordnete eine Ausschaffungshaft an. Die mündliche Haftüberprü-
fungsverhandlung fand am 5. September 1996 statt. Das Bundesge-
richt führte aus, in einem solchen Fall löse zwar nicht erst die tat-
sächliche Überstellung des Ausländers an die Fremdenpolizei oder
gar erst deren Haftverfügung die Frist von 96 Stunden aus; massgeb-
lich sei aber nicht der Zeitpunkt der Verhaftung, sondern jener des
Entscheids über die Entlassung aus der Untersuchungshaft; erst ab
diesem Zeitpunkt sei die Grundlage der Haft fremdenpolizeilicher
Natur.
Massgeblich für den Beginn der Haftüberprüfungsfrist von 96
Stunden ist demzufolge, seit wann sich ein Betroffener allein aus
fremdenpolizeilichen Gründen in Haft befindet. Auch das Bundesge-
richt geht davon aus, dass eine vorgängige Untersuchungshaft nicht
an die 96-Stunden-Frist anzurechnen ist. Unklar könnte allenfalls
sein, ob die Frist bereits mit dem Entscheid über die Entlassung aus
der Untersuchungshaft oder erst mit der effektiven Entlassung zu
laufen beginnt. Offensichtlich musste sich das Bundesgericht mit
dieser Frage nicht auseinandersetzen, da im zu beurteilenden Fall der
Entscheid über die Haftentlassung mit der Entlassung selbst zusam-
2001
Rekursgericht im Ausländerrecht
480
men fiel. Bei einer solchen Konstellation erscheint es klar, dass der
Betroffene ab diesem Zeitpunkt unter fremdenpolizeilichem Haftre-
gime steht und die Frist sofort zu laufen beginnt. Die Formulierung
des Bundesgerichts, dass die Haftüberprüfungsfrist mit dem Ent-
scheid über die Haftentlassung zu laufen beginnt, ist so zu verstehen,
dass die Zeit nach Entlassung aus der Untersuchungshaft an die 96-
Stunden-Frist anzurechnen ist. Dies selbst wenn zwischen der
Haftentlassung und der Zuführung an die Fremdenpolizei - z.B. auf-
grund einer Zuführung aus einem anderen Kanton - längere Zeit
verstreicht. Eine andere Interpretation des besagten Entscheids hätte
zur Folge, dass im Falle eines Strafvollzuges mit anschliessender
Ausschaffungshaft innert 96 Stunden seit dem Entscheid über die
Entlassung aus dem Strafvollzug eine allfällige Haftanordnung mit
Haftüberprüfung erfolgen müsste, obschon die Entlassungsverfügung
meist Monate zuvor ergeht.
Der vorliegende Fall ist im Übrigen nicht mit dem zitierten
bundesgerichtlichen Entscheid vergleichbar. Hier befand sich der
Betroffene bis zum 8. Mai 2001, 09.00 Uhr, in Untersuchungshaft.
Dass diese Untersuchungshaft ungewöhnlich lange dauerte - von der
letzten Untersuchungshandlung bis zur Ausfertigung des unkompli-
zierten sowie rechtlich und sachverhaltsmässig einfachen Strafbe-
fehls vergingen 7 Tage, bis zur Entlassung aus der Untersuchungshaft
ein weiterer Tag - mag zwar erstaunen. Verständlich ist in diesem
Zusammenhang auch, dass der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners
die Frage aufwirft, ob die Untersuchungshaft mehr der Ausschaffung
als der Abklärung deliktischen Verhaltens diente. Beides ändert
jedoch nichts daran, dass es dem fremdenpolizeilichen Haftrichter
verwehrt ist, die Rechtmässigkeit einer vorgängigen Un-
tersuchungshaft zu überprüfen und damit den Beginn der Ausschaf-
fungshaft auf einen Zeitpunkt vor Entlassung aus der Untersu-
chungshaft vorzuverlegen. Die Fremdenpolizei hatte am 4. Mai 2001
- unter Beachtung von § 15 Abs. 4 EGAR - die Haftanordnung noch
während der laufenden Untersuchungshaft verfügt. Dabei wurde
festgelegt, dass die Haft direkt im Anschluss an die Untersuchungs-
haft beginne. Erst ab Entlassung aus der Untersuchungshaft war der
Gesuchsgegner allein aus fremdenpolizeilichen Gründen inhaftiert.
2001
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
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Die Haftüberprüfungsfrist begann unter diesen Umständen am 8. Mai
2001, 09.00 Uhr, und endete am 12. Mai 2001, 09.00 Uhr.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 April 2001 ersuchte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau,
Sektion Asylwesen I, den Bezirksamtmann des Bezirksamtes Aarau
um Einleitung eines Strafverfahrens wegen illegalen Aufenthalts
2001
Rekursgericht im Ausländerrecht
478
gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG] vom 26. März 1931 und
gegebenenfalls um Zustellung des Haftbefehls. Am 1. Mai 2001
wurde der Gesuchsgegner betreffend Widerhandlung gegen das
ANAG einvernommen.
Am 4. Mai 2001 wurde dem Gesuchsgegner durch die Frem-
denpolizei das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Aus-
schaffungshaft gewährt. Im Anschluss an die Befragung wurde ihm
die Anordnung der Ausschaffungshaft auf den Zeitpunkt der Entlas-
sung aus der Untersuchungshaft eröffnet. Ebenfalls am 4. Mai 2001
wurde die Fremdenpolizei durch das Bezirksamt Aarau darüber ori-
entiert, dass der Gesuchsgegner am 8. Mai 2001 um 09.00 Uhr aus
der Untersuchungshaft entlassen werde.
Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs ausführte, er wolle erneut ein Asylgesuch stellen,
wurde er gleichentags zu seinen Asylgründen befragt. Das Be-
zirksamt Aarau verurteilte den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 7.
Mai 2001 wegen illegaler Einreise in die Schweiz und illegalem
Aufenthalt in der Schweiz zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen,
unter Anrechnung von 10 Tagen Untersuchungshaft, wobei ihm der
bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Mit Verfügung vom 8. Mai
2001 trat das BFF auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Gesuchs-
gegner aus der Schweiz weg und entzog einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung.
Aus den Erwägungen
I. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit einer durch die Fremdenpolizei angeordneten Vor-
bereitungs- oder Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Ver-
handlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 13c Abs. 2 ANAG, § 6
des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht [EGAR] vom 14. Ja-
nuar 1997).
Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der Anhaltung des Ge-
suchsgegners zu laufen (§ 17 Abs. 1 EGAR). Im vorliegenden Fall
2001
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
479
wurde der Gesuchsgegner am 8. Mai 2001, 09.00 Uhr, aus der Unter-
suchungshaft entlassen und fremdenpolizeilich angehalten. Die
mündliche Verhandlung begann am 11. Mai 2001, 09.00 Uhr; das
Urteil wurde um 10.55 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprü-
fung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.
Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem unveröffentlichten
Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Oktober 1996 (2A.455/1996)
ableiten. In jenem Verfahren wurde der Betroffene am 31. August
1996 um 13.50 Uhr verhaftet und offenbar in Untersuchungshaft
genommen. Mit Strafbefehl vom 31. August 1996 (eröffnet am 1.
September 1996) wurde er zu 14 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt,
unter Anrechung von einem Tag Untersuchungshaft. Am 1. Septem-
ber 1996, nachmittags, verfügte die zuständige Behörde die Entlas-
sung aus der Untersuchungshaft und die Zuführung an die Fremden-
polizei. Am 2. September 1996 musste er wegen Randalierens in eine
Sicherheitszelle verlegt werden. Am 3./4. September 1996 wies die
Fremdenpolizei den Betroffenen formlos aus der Schweiz weg und
ordnete eine Ausschaffungshaft an. Die mündliche Haftüberprü-
fungsverhandlung fand am 5. September 1996 statt. Das Bundesge-
richt führte aus, in einem solchen Fall löse zwar nicht erst die tat-
sächliche Überstellung des Ausländers an die Fremdenpolizei oder
gar erst deren Haftverfügung die Frist von 96 Stunden aus; massgeb-
lich sei aber nicht der Zeitpunkt der Verhaftung, sondern jener des
Entscheids über die Entlassung aus der Untersuchungshaft; erst ab
diesem Zeitpunkt sei die Grundlage der Haft fremdenpolizeilicher
Natur.
Massgeblich für den Beginn der Haftüberprüfungsfrist von 96
Stunden ist demzufolge, seit wann sich ein Betroffener allein aus
fremdenpolizeilichen Gründen in Haft befindet. Auch das Bundesge-
richt geht davon aus, dass eine vorgängige Untersuchungshaft nicht
an die 96-Stunden-Frist anzurechnen ist. Unklar könnte allenfalls
sein, ob die Frist bereits mit dem Entscheid über die Entlassung aus
der Untersuchungshaft oder erst mit der effektiven Entlassung zu
laufen beginnt. Offensichtlich musste sich das Bundesgericht mit
dieser Frage nicht auseinandersetzen, da im zu beurteilenden Fall der
Entscheid über die Haftentlassung mit der Entlassung selbst zusam-
2001
Rekursgericht im Ausländerrecht
480
men fiel. Bei einer solchen Konstellation erscheint es klar, dass der
Betroffene ab diesem Zeitpunkt unter fremdenpolizeilichem Haftre-
gime steht und die Frist sofort zu laufen beginnt. Die Formulierung
des Bundesgerichts, dass die Haftüberprüfungsfrist mit dem Ent-
scheid über die Haftentlassung zu laufen beginnt, ist so zu verstehen,
dass die Zeit nach Entlassung aus der Untersuchungshaft an die 96-
Stunden-Frist anzurechnen ist. Dies selbst wenn zwischen der
Haftentlassung und der Zuführung an die Fremdenpolizei - z.B. auf-
grund einer Zuführung aus einem anderen Kanton - längere Zeit
verstreicht. Eine andere Interpretation des besagten Entscheids hätte
zur Folge, dass im Falle eines Strafvollzuges mit anschliessender
Ausschaffungshaft innert 96 Stunden seit dem Entscheid über die
Entlassung aus dem Strafvollzug eine allfällige Haftanordnung mit
Haftüberprüfung erfolgen müsste, obschon die Entlassungsverfügung
meist Monate zuvor ergeht.
Der vorliegende Fall ist im Übrigen nicht mit dem zitierten
bundesgerichtlichen Entscheid vergleichbar. Hier befand sich der
Betroffene bis zum 8. Mai 2001, 09.00 Uhr, in Untersuchungshaft.
Dass diese Untersuchungshaft ungewöhnlich lange dauerte - von der
letzten Untersuchungshandlung bis zur Ausfertigung des unkompli-
zierten sowie rechtlich und sachverhaltsmässig einfachen Strafbe-
fehls vergingen 7 Tage, bis zur Entlassung aus der Untersuchungshaft
ein weiterer Tag - mag zwar erstaunen. Verständlich ist in diesem
Zusammenhang auch, dass der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners
die Frage aufwirft, ob die Untersuchungshaft mehr der Ausschaffung
als der Abklärung deliktischen Verhaltens diente. Beides ändert
jedoch nichts daran, dass es dem fremdenpolizeilichen Haftrichter
verwehrt ist, die Rechtmässigkeit einer vorgängigen Un-
tersuchungshaft zu überprüfen und damit den Beginn der Ausschaf-
fungshaft auf einen Zeitpunkt vor Entlassung aus der Untersu-
chungshaft vorzuverlegen. Die Fremdenpolizei hatte am 4. Mai 2001
- unter Beachtung von § 15 Abs. 4 EGAR - die Haftanordnung noch
während der laufenden Untersuchungshaft verfügt. Dabei wurde
festgelegt, dass die Haft direkt im Anschluss an die Untersuchungs-
haft beginne. Erst ab Entlassung aus der Untersuchungshaft war der
Gesuchsgegner allein aus fremdenpolizeilichen Gründen inhaftiert.
2001
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
481
Die Haftüberprüfungsfrist begann unter diesen Umständen am 8. Mai
2001, 09.00 Uhr, und endete am 12. Mai 2001, 09.00 Uhr.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 11.05.2001 AGVE 2001 110 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 11.05.2001 AGVE 2001 110 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 11.05.2001 AGVE 2001 110
I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht110 Ausschaffungshaft; Beginn der Haftüberprüfungsfrist.Für den Beginn der Haftüberprüfungsfrist von 96 Stunden ist massgeblich, seit wann sich ein Betroffener allein aus fremdenpolizeilichen Gründen in Haft befindet. Dabei ist die Zeit nach der Entlassung aus der...
AGVE 2001 110 S.477 2001 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 477 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 110 Ausschaffungshaft; Beginn der Haftüberprüfungsfrist. Für den Beginn der Haftüberprüfungsfrist von 96 Stunden ist massgeb- lich, seit wann sich ein Betroffener allein aus fremdenpolizeilichen Grün- den in Haft befindet. Dabei ist die Zeit nach der Entlassung aus der Un- tersuchungshaft an die 96-Stunden-Frist anzurechnen (Erw. I). Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. Mai 2001 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen A.O.F. betreffend Haftüberprüfung (HA.2001.00004). Sachverhalt Der Gesuchsgegner ersuchte am 19. Juni 1991 erstmals um Asyl in der Schweiz. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. Juni 1997 ab. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wurde von der Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 29. August 1997 abgewiesen. Der Gesuchs- gegner trat in der Folge ein für ihn auf den 22. Juni 1998 gebuchten Rückflug in sein Heimatland nicht an und war seit diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts. Am 28. April 2001 wurde der Gesuchs- gegner durch die Stadtpolizei Zürich einer Personenkontrolle unter- zogen. Er wies sich mit einer Kopie einer Aufenthaltsbewilligung B aus, lautend auf X.Y., geb. 11. März 1965. Da er zu seiner Person widersprüchliche Angaben machte, wurde er festgenommen. Eine Personenüberprüfung ergab, dass es sich beim Gesuchsgegner um A.O.F. handelt. In der Folge wurde der Gesuchsgegner am 30. April 2001 der Kantonspolizei Aargau übergeben. Mit Telefax vom
30. April 2001 ersuchte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Sektion Asylwesen I, den Bezirksamtmann des Bezirksamtes Aarau um Einleitung eines Strafverfahrens wegen illegalen Aufenthalts 2001 Rekursgericht im Ausländerrecht 478 gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG] vom 26. März 1931 und gegebenenfalls um Zustellung des Haftbefehls. Am 1. Mai 2001 wurde der Gesuchsgegner betreffend Widerhandlung gegen das ANAG einvernommen. Am 4. Mai 2001 wurde dem Gesuchsgegner durch die Frem- denpolizei das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Aus- schaffungshaft gewährt. Im Anschluss an die Befragung wurde ihm die Anordnung der Ausschaffungshaft auf den Zeitpunkt der Entlas- sung aus der Untersuchungshaft eröffnet. Ebenfalls am 4. Mai 2001 wurde die Fremdenpolizei durch das Bezirksamt Aarau darüber ori- entiert, dass der Gesuchsgegner am 8. Mai 2001 um 09.00 Uhr aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausführte, er wolle erneut ein Asylgesuch stellen, wurde er gleichentags zu seinen Asylgründen befragt. Das Be- zirksamt Aarau verurteilte den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 7. Mai 2001 wegen illegaler Einreise in die Schweiz und illegalem Aufenthalt in der Schweiz zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen, unter Anrechnung von 10 Tagen Untersuchungshaft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Mit Verfügung vom 8. Mai 2001 trat das BFF auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Gesuchs- gegner aus der Schweiz weg und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Aus den Erwägungen I. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch die Fremdenpolizei angeordneten Vor- bereitungs- oder Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Ver- handlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 13c Abs. 2 ANAG, § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht [EGAR] vom 14. Ja- nuar 1997). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der Anhaltung des Ge- suchsgegners zu laufen (§ 17 Abs. 1 EGAR). Im vorliegenden Fall 2001 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 479 wurde der Gesuchsgegner am 8. Mai 2001, 09.00 Uhr, aus der Unter- suchungshaft entlassen und fremdenpolizeilich angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 11. Mai 2001, 09.00 Uhr; das Urteil wurde um 10.55 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprü- fung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Oktober 1996 (2A.455/1996) ableiten. In jenem Verfahren wurde der Betroffene am 31. August 1996 um 13.50 Uhr verhaftet und offenbar in Untersuchungshaft genommen. Mit Strafbefehl vom 31. August 1996 (eröffnet am 1. September 1996) wurde er zu 14 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt, unter Anrechung von einem Tag Untersuchungshaft. Am 1. Septem- ber 1996, nachmittags, verfügte die zuständige Behörde die Entlas- sung aus der Untersuchungshaft und die Zuführung an die Fremden- polizei. Am 2. September 1996 musste er wegen Randalierens in eine Sicherheitszelle verlegt werden. Am 3./4. September 1996 wies die Fremdenpolizei den Betroffenen formlos aus der Schweiz weg und ordnete eine Ausschaffungshaft an. Die mündliche Haftüberprü- fungsverhandlung fand am 5. September 1996 statt. Das Bundesge- richt führte aus, in einem solchen Fall löse zwar nicht erst die tat- sächliche Überstellung des Ausländers an die Fremdenpolizei oder gar erst deren Haftverfügung die Frist von 96 Stunden aus; massgeb- lich sei aber nicht der Zeitpunkt der Verhaftung, sondern jener des Entscheids über die Entlassung aus der Untersuchungshaft; erst ab diesem Zeitpunkt sei die Grundlage der Haft fremdenpolizeilicher Natur. Massgeblich für den Beginn der Haftüberprüfungsfrist von 96 Stunden ist demzufolge, seit wann sich ein Betroffener allein aus fremdenpolizeilichen Gründen in Haft befindet. Auch das Bundesge- richt geht davon aus, dass eine vorgängige Untersuchungshaft nicht an die 96-Stunden-Frist anzurechnen ist. Unklar könnte allenfalls sein, ob die Frist bereits mit dem Entscheid über die Entlassung aus der Untersuchungshaft oder erst mit der effektiven Entlassung zu laufen beginnt. Offensichtlich musste sich das Bundesgericht mit dieser Frage nicht auseinandersetzen, da im zu beurteilenden Fall der Entscheid über die Haftentlassung mit der Entlassung selbst zusam- 2001 Rekursgericht im Ausländerrecht 480 men fiel. Bei einer solchen Konstellation erscheint es klar, dass der Betroffene ab diesem Zeitpunkt unter fremdenpolizeilichem Haftre- gime steht und die Frist sofort zu laufen beginnt. Die Formulierung des Bundesgerichts, dass die Haftüberprüfungsfrist mit dem Ent- scheid über die Haftentlassung zu laufen beginnt, ist so zu verstehen, dass die Zeit nach Entlassung aus der Untersuchungshaft an die 96- Stunden-Frist anzurechnen ist. Dies selbst wenn zwischen der Haftentlassung und der Zuführung an die Fremdenpolizei - z.B. auf- grund einer Zuführung aus einem anderen Kanton - längere Zeit verstreicht. Eine andere Interpretation des besagten Entscheids hätte zur Folge, dass im Falle eines Strafvollzuges mit anschliessender Ausschaffungshaft innert 96 Stunden seit dem Entscheid über die Entlassung aus dem Strafvollzug eine allfällige Haftanordnung mit Haftüberprüfung erfolgen müsste, obschon die Entlassungsverfügung meist Monate zuvor ergeht. Der vorliegende Fall ist im Übrigen nicht mit dem zitierten bundesgerichtlichen Entscheid vergleichbar. Hier befand sich der Betroffene bis zum 8. Mai 2001, 09.00 Uhr, in Untersuchungshaft. Dass diese Untersuchungshaft ungewöhnlich lange dauerte - von der letzten Untersuchungshandlung bis zur Ausfertigung des unkompli- zierten sowie rechtlich und sachverhaltsmässig einfachen Strafbe- fehls vergingen 7 Tage, bis zur Entlassung aus der Untersuchungshaft ein weiterer Tag - mag zwar erstaunen. Verständlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners die Frage aufwirft, ob die Untersuchungshaft mehr der Ausschaffung als der Abklärung deliktischen Verhaltens diente. Beides ändert jedoch nichts daran, dass es dem fremdenpolizeilichen Haftrichter verwehrt ist, die Rechtmässigkeit einer vorgängigen Un- tersuchungshaft zu überprüfen und damit den Beginn der Ausschaf- fungshaft auf einen Zeitpunkt vor Entlassung aus der Untersu- chungshaft vorzuverlegen. Die Fremdenpolizei hatte am 4. Mai 2001
- unter Beachtung von § 15 Abs. 4 EGAR - die Haftanordnung noch während der laufenden Untersuchungshaft verfügt. Dabei wurde festgelegt, dass die Haft direkt im Anschluss an die Untersuchungs- haft beginne. Erst ab Entlassung aus der Untersuchungshaft war der Gesuchsgegner allein aus fremdenpolizeilichen Gründen inhaftiert. 2001 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 481 Die Haftüberprüfungsfrist begann unter diesen Umständen am 8. Mai 2001, 09.00 Uhr, und endete am 12. Mai 2001, 09.00 Uhr.