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EB.2004.50036

Aargau · 2005-09-06 · Deutsch AG

Anschlussgebühren; Gebührenhoheit - Für die Abgabeerhebung ist im Sinne des Territorialitätsprinzips die Gemeinde zuständig, in der das anschlusspflichtige Grundstück liegt (Erw. 4.2.3.1.). - Kommen zwei Gemeinden ihrer Planungs- und Koordinationspflicht bei grenzüberschreitenden Entwässerungsanlagen nicht oder nur ungenügend nach, so darf dem privaten Grundeigentümer daraus kein Nachteil entstehen (Erw. 4.2.3.2.).

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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 06.09.2005 EB.2004.50036 Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 06.09.2005 EB.2004.50036 Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 06.09.2005 EB.2004.50036

Anschlussgebühren; Gebührenhoheit

- Für die Abgabeerhebung ist im Sinne des Territorialitätsprinzips die Gemeinde zuständig, in der das anschlusspflichtige Grundstück liegt (Erw. 4.2.3.1.).

- Kommen zwei Gemeinden ihrer Planungs- und Koordinationspflicht bei grenzüberschreitenden Entwässerungsanlagen nicht oder nur ungenügend nach, so darf dem privaten Grundeigentümer daraus kein Nachteil entstehen (Erw. 4.2.3.2.).

Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen