Besoldung. Einstufung eines Bezirksgerichtsschreibers. - Die differenzierte Einstufung von Gerichtsschreibern lässt sich grundsätzlich nicht beanstanden (Erw. 1 – 3). - Die Anforderungen der beantragten Lohneinstufung sind in concreto nicht erfüllt (Erw. 4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.05.2005 BE.2004.50009
Besoldung. Einstufung eines Bezirksgerichtsschreibers.
- Die differenzierte Einstufung von Gerichtsschreibern lässt sich grundsätzlich nicht beanstanden (Erw. 1 – 3).
- Die Anforderungen der beantragten Lohneinstufung sind in concreto nicht erfüllt (Erw. 4).
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