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AGVE 2005 108

Aargau · 2005-05-30 · Deutsch AG

108 Besoldung. Einstufung eines Bezirksgerichtsschreibers.- Die differenzierte Einstufung von Gerichtsschreibern lässt sich grundsätzlich nicht beanstanden (Erw. 1 - 3).- Die Anforderungen der beantragten Lohneinstufung sind in concretonicht erfüllt (Erw. 4).

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 a) Relevant für die Beurteilung des vorliegenden Falls ist

vorab der Vergleich zwischen der Funktion GS 2A (Lohnstufe 13; ef-

fektive Einreihung des Beschwerdeführers) und der Funktion GS 3A

(Lohnstufe 14; beantragte Einreihung des Beschwerdeführers). Beide

Funktionen betreffen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

ohne Anwaltspatent oder Dissertation und mit mindestens 2 Jahren

Erfahrung (andernfalls erfolgt eine Einreihung in die Funktion GS 1

bzw. die Lohnstufe 12). Der Unterschied liegt gemäss der Arbeits-

platzbewertung ABAKABA in der differenzierten Bewertung des

Merkmals I 1.2 "zusätzlich erforderliches (Fach-)Wissen". Für die

Funktion GS 2A anerkannt ist ein Fachwissen "fachbezogen und eng

umschrieben", für die Funktion GS 3A ein Fachwissen "fachfremd

bzw. fachbezogen breit und vertieft". Diese Differenzierung bewirkt

eine unterschiedliche gewichtete Gesamtpunktzahl (GS 2A: 515

Punkte; GS 3A: 524 Punkte), was wiederum die Einreihung in zwei

verschiedene Lohnstufen zur Folge hat. Gemäss der Einreihungsta-

belle bedarf es für die Zuordnung zur Lohnstufe GS 3A gegenüber

der Zuordnung zur Lohnstufe GS 2A zusätzlich der "Übernahme von

besonderen Aufgaben aufgrund ausgewiesener Fachkompetenz".

b) Wesentlich erscheint im Weiteren der Vergleich der Funktio-

nen GS 2A und 3A zu den Funktionen GS 2 (Lohnstufe 13) und GS 3

(Lohnstufe 14) betreffend Gerichtsschreiberinnen und Gerichts-

schreiber mit Anwaltspatent oder Dissertation. Bei den Betroffenen

wird im Unterschied zu den Funktionen GS 2A und 3A im Merkmal I

1.1 "Ausbildung" zusätzlich zum Hochschulabschluss eine Zusatz-

ausbildung anerkannt. Die Differenzierung zwischen den Funktionen

GS 2 und GS 3 erfolgt nach Massgabe des Merkmals I 1.3 "Er-

fahrung": Sofern die Betroffenen über weniger als zwei Jahre Erfah-

rung verfügen, werden sie der Funktion GS 2 zugeordnet, andernfalls

der Funktion GS 3. Gemäss Einreihungstabelle besteht ein weiterer

Unterschied darin, dass die Zuordnung zur Funktion GS 3 die

"Übernahme von besonderen Aufgaben aufgrund Anwaltspatent oder

Dissertation" voraussetzt.

2005

Personalrekursgericht

480

c) Aus der beschriebenen Differenzierung ergibt sich, dass die

Funktion GS 3A jenen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei-

bern offen steht, welche zwar nicht über ein Anwaltspatent oder eine

Dissertation verfügen, sich aber über ein adäquates, in der Praxis

relevantes ("Übernahme von besonderen Aufgaben") Fachwissen

auszuweisen vermögen. Dieses Kriterium ist denn auch massgebend

für die Unterscheidung zwischen den Funktionen GS 2A und GS 3A

bzw. die entsprechende Abgrenzung beim Merkmal I 1.2 "Zusätzlich

erforderliches (Fach-)Wissen". Die Einteilung in die Funktion GS 3A

lässt sich mithin nur rechtfertigen beim Vorliegen einer Fachkompe-

tenz, welche sich deutlich abhebt vom durchschnittlichen Know-how

von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern, welche zwar

über eine gewisse Erfahrung, jedoch weder über Anwaltspatent oder

Dissertation verfügen. Die Differenzierung erscheint sachgerecht und

lässt sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung nicht beanstan-

den.

d) Der Vollständigkeit halber sei auf Folgendes hingewiesen: Es

erscheint unverständlich, dass in der Einreihungstabelle für die Um-

schreibung der Funktion GS

E. 3 a) Der Beschwerdeführer behauptet vorab, eine differenzierte

Einreihung der Gerichtsschreiberinnen und -schreiber nach Mass-

gabe des erforderlichen Zusatzwissens (Kriterium gemäss ABA-

KABA-Bewertung) bzw. der Wahrnehmung "besonderer Aufgaben"

(Kriterium gemäss Einreihungstabelle) lasse sich nicht rechtfertigen.

Er stützt sich dabei auf die Ausführungen in der Empfehlung der

Schlichtungskommission. Nach seiner Auffassung sollte in Bezug

auf die Abgrenzung zwischen den Funktionen GS 2A und 3A allein

auf die Berufserfahrung abgestellt werden, da nur dieses Kriterium

objektiv messbar sei. Die Argumentationen erweisen sich aus mehre-

ren Gründen als haltlos.

b) Vorab gilt es festzuhalten, dass im Anschluss an das Schlich-

tungsverfahren die ABAKABA-Protokolle sowie die Einreihungsta-

belle grundlegend überarbeitet wurden. Ursprünglich wurden

Differenzierungen anhand des Merkmals IV "Besondere Verantwor-

tung" vorgenommen; nunmehr erfolgen sie nach Massgabe des

Merkmals I "Intellektuelle Anforderungen und Belastungen". Auf-

grund dieser Änderungen können aus den vom Beschwerdeführer

herangezogenen Erwägungen der Schlichtungskommission a priori

keine relevanten Rückschlüsse in Bezug auf das vorliegende Verfah-

ren abgeleitet werden.

c) Im Weiteren widerspricht die Betrachtungsweise des Be-

schwerdeführers offensichtlich dem Arbeitsplatzbewertungssystem

ABAKABA, welches die Kriterien I 1.2 "Zusätzlich erforderliches

(Fach-)Wissen" und I 1.3 "Erfahrung" als zwei separate Kriterien be-

handelt. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung besteht kein An-

lass, korrigierend einzugreifen und lediglich das Kriterium "Erfah-

rung" anzuerkennen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung,

dass die Dauer der Berufstätigkeit noch nichts darüber aussagt, ob

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Personalrekursgericht

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die betroffene Person sich dabei tatsächlich ein gewisses Zusatz-

wissen angeeignet hat und dieses erfolgreich umzusetzen versteht.

d) Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass sich eine Arbeits-

platzbewertung nicht nur auf "messerscharf" abgegrenzte Kriterien

wie die Dauer der Berufserfahrung stützen kann. Bezeichnender-

weise gibt es nebst dem Merkmal "Zusätzliches (Fach)Wissen" wei-

tere ABAKABA-Kriterien, welche auslegungsbedürftig sind und

Wertungen enthalten. Das Merkmal "Zusätzliches (Fach-)Wissen"

lässt sich folglich auch aus dieser Sicht nicht beanstanden, zumal das

Zustimmungserfordernis der Verwaltungskommission geeignet ist,

eine rechtsgleiche Anwendung zu gewährleisten.

E. 4 a) Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass er

die Anforderungen für die Funktion GS 3A erfülle. Per 1. August

2001 habe er zusammen mit Gerichtsschreiber A. zusätzliche Aufga-

ben übernommen. Diese würden ein zusätzliches Fachwissen erfor-

dern, wie es für die Funktion GS 3A vorausgesetzt sei. Als massge-

bende Zusatzaufgaben werden insbesondere genannt:

-

Mitwirkung in der Verfahrensleitung, z.B. Bestimmen des

Kostenvorschusses, Bestimmung der massgebenden Verfahrens-

art, Prüfung, ob eine Eingabe zur Klageverbesserung zurückge-

sandt werden muss etc.

-

Praktikantenbetreuung

-

Betreuung der Erbgangsurkunden

-

Aufteilung der Arbeiten unter den Gerichtsschreiberinnen und

Gerichtsschreibern

-

Ferienplanung

b) Der Beschwerdeführer verfügt über die notwendige Anzahl

Erfahrungsjahre, um in die Funktion GS 3A eingeteilt zu werden.

Die Übernahme von Zusatzaufgaben vermag lediglich dann

eine Einstufung in die Funktion GS 3A zu rechtfertigen, wenn sie

eine besondere Fachkompetenz erfordern (vgl. Erw. 2 hievor). Die

Aufteilung der Arbeiten sowie die Ferienplanung sind daher zum

vornherein unbeachtlich. Die Praktikantenbetreuung ist in der

Arbeitsplatzbewertung adäquat abgebildet (vgl. Merkmal V 1 "Ver-

antwortung für die Arbeitsergebnisse anderer Personen/strategische

Verantwortung") und bedarf keiner zusätzlichen Berücksichtigung.

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Besoldung

483

Die Mitwirkung bei der Verfahrensleitung sowie die Betreuung

der Erbgangsurkunden bilden Zusatzaufgaben, die andere Gerichts-

schreiberinnen und Gerichtsschreiber nicht wahrnehmen. Dies hängt

jedoch in erster Linie von der Organisation der einzelnen Gerichte

ab. Massgebend erscheint vielmehr, dass nicht erkennbar ist, inwie-

fern für die erwähnten Zusatzaufgaben eine höhere Fachkompetenz

nötig wäre als das durchschnittliche Know-how einer Gerichtsschrei-

berin bzw. eines Gerichtsschreibers mit einer gewissen Erfahrung.

Eine Gerichtsschreiberin bzw. ein Gerichtsschreiber mit mindestens

2 Jahren Erfahrung (GS 2A) muss ohne Weiteres in der Lage sein,

derartige Aufgaben zu erfüllen. Bezeichnenderweise begründete der

Gerichtspräsident die Übertragung der Zusatzaufgaben u.a. auf den

Beschwerdeführer nicht damit, dass dieser über eine besondere

Fachkompetenz verfüge, sondern damit, dass er mit einem 100%-

Pensum (und nicht bloss teilzeitlich) angestellt sei. Im Weiteren

führte er aus, die Zusatzaufgaben würden "Standardarbeiten" dar-

stellen bzw. "Fälle, in welchen auf Bekanntes zurückgegriffen wer-

den kann". Unerheblich ist die Aussage, dass die Funktion des Be-

schwerdeführers nicht von einem Anfänger übernommen werden

könnte; die Funktion GS 2A, welcher der Beschwerdeführer zuge-

ordnet ist, ist keine Einreihung für Anfänger (vgl. Erw. 2/a hievor).

c) Im Weiteren ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer in

seinem angestammten Arbeitsgebiet durch eine derart qualifizierte

Aufgabenerfüllung auszeichnet, dass sich die Anerkennung der für

die Funktion GS 3A erforderlichen Fachkompetenz rechtfertigt.

(Darstellung der Bewertung des Beschwerdeführers)

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer

beim Merkmal I 1.2 zu Recht das Zusatzwissen "fachbezogen, eng

umschrieben" und nicht das Zusatzwissen "fachfremd; fachbezogen

breit und vertieft" anerkannt wurde. Andere Merkmale, bei denen er

allenfalls nicht korrekt bewertet worden wäre, sind nicht erkennbar

und werden auch nicht behauptet. Die Einreihung in die Funktion GS

2A bzw. in die Lohnstufe 13 erfolgte somit zu Recht. Inwiefern die

Zusatzaufgaben, welche der Beschwerdeführer wahrnimmt, einer

zusätzlichen Berücksichtigung im sog. Leistungsband bedürfen, ist

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Personalrekursgericht 30.05.2005 AGVE 2005 108 Argovie Personalrekursgericht 30.05.2005 AGVE 2005 108 Argovia Personalrekursgericht 30.05.2005 AGVE 2005 108

108 Besoldung. Einstufung eines Bezirksgerichtsschreibers.- Die differenzierte Einstufung von Gerichtsschreibern lässt sich grundsätzlich nicht beanstanden (Erw. 1 - 3).- Die Anforderungen der beantragten Lohneinstufung sind in concretonicht erfüllt (Erw. 4).

AGVE 2005 108 S.477 2005 Besoldung 477 [...] 108 Besoldung. Einstufung eines Bezirksgerichtsschreibers.

- Die differenzierte Einstufung von Gerichtsschreibern lässt sich grund- sätzlich nicht beanstanden (Erw. 1 - 3).

- Die Anforderungen der beantragten Lohneinstufung sind in concreto nicht erfüllt (Erw. 4). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 30. Mai 2005 in Sachen P. gegen Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten X. (BE.2004.50009). Aus den Erwägungen II. 1. a) Die Einstufung der Mitarbeitenden in die einzelnen Lohnstufen erfolgt nach Massgabe der Arbeitsplatzbewertung ABA- KABA sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation (vgl. § 5 LD sowie AGVE 2004, S. 392 ff.). Gemäss den in § 5 Abs. 2 LD aufgeführten Kriterien erfolgt die Arbeitsplatzbewertung aufgrund der Anforderungen und Belastungen einerseits sowie der Verantwor- tung anderseits, welche mit einer bestimmten Funktion verbunden sind.

b) In Bezug auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei- ber der Bezirksgerichte, der Spezialverwaltungsgerichte sowie des Obergerichts erfolgten im Nachgang zur Empfehlung der Schlich- tungskommission insgesamt sieben unterschiedliche Arbeitsplatzbe- wertungen. Ergänzend wurde in der "Einreihungstabelle der Ge- richtsschreiberfunktionen bei den Justizbehörden" umschrieben, nach welchen Gesichtspunkten die Zuordnungen zu den einzelnen Funk- 2005 Personalrekursgericht 478 tionsbezeichnungen (GS 1, 2, 2A, 3, 3A, 4) bzw. den entsprechenden Arbeitsplatzbewertungen zu erfolgen haben. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Einreihungstabelle ein blosses Hilfsmittel bildet; massgebend für die Lohneinstufung sind letztlich allein die Kriterien der Arbeitsplatzbewertung (sowie allenfalls die Marktsitua- tion, vgl. lit. a hievor). Aus dem Gesamtzusammenhang sowie insbesondere aus der Einreihungstabelle ergibt sich, dass für die Einstufung der Gerichts- schreiberinnen und Gerichtsschreiber das Fachwissen der jeweiligen Stelleninhabenden (z.B. Zusatzausbildungen wie Anwaltspatent und Dissertation, Erfahrung, spezielle Fachkompetenz u.a.) eine gewich- tige Rolle spielt. Sobald die betroffenen Mitarbeitenden die entspre- chenden Kriterien erfüllen, wird in der Regel die Funktionszuord- nung bzw. die Lohneinstufung entsprechend angepasst. Nur in Bezug auf einzelne Funktionen ist insofern eine Limitierung vorgesehen, als z.B. grundsätzlich pro Gericht nur eine Gerichtsschreiberin bzw. ein Gerichtsschreiber der Funktion GS 3A zugeordnet werden darf. Im Übrigen besteht ein "angenäherter" Automatismus, d.h. es erfolgt eine Anpassung der Funktionszuordnung, sofern im konkreten Einzelfall nicht spezifische Umstände dagegen sprechen.

c) Nach Auffassung des Personalrekursgerichts steht der Um- stand, dass sich die Einreihung der Gerichtsschreiberinnen und Ge- richtsschreiber massgeblich nach ihrem individuellen Fachwissen richtet, in einem gewissen Spannungsverhältnis dazu, dass nach ABAKABA die Bewertung der Arbeitsplätze grundsätzlich unab- hängig von den jeweiligen Stelleninhabenden erfolgt. Allerdings kann eine Arbeitsplatzbewertung nicht über die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Funktionen und den Funktionsträgern hinwegsehen; je nach Qualifikation der Mitarbeitenden wird eine Stelle unter Umständen derart verschieden wahrgenommen, dass sie auch anders zu bewerten ist. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Regelung als Ganzes unbestritten ist und sie zudem auch vom Mitbegründer von ABAKABA ausdrücklich befürwortet und als systemkonform erachtet wird. Für das Gericht besteht daher in concreto kein Anlass, die gewählte Lösung für die unterschiedlichen 2005 Besoldung 479 Einstufungen der Gerichtsschreiberfunktionen im Grundsatz zu über- prüfen und allenfalls zu korrigieren.

2. a) Relevant für die Beurteilung des vorliegenden Falls ist vorab der Vergleich zwischen der Funktion GS 2A (Lohnstufe 13; ef- fektive Einreihung des Beschwerdeführers) und der Funktion GS 3A (Lohnstufe 14; beantragte Einreihung des Beschwerdeführers). Beide Funktionen betreffen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber ohne Anwaltspatent oder Dissertation und mit mindestens 2 Jahren Erfahrung (andernfalls erfolgt eine Einreihung in die Funktion GS 1 bzw. die Lohnstufe 12). Der Unterschied liegt gemäss der Arbeits- platzbewertung ABAKABA in der differenzierten Bewertung des Merkmals I 1.2 "zusätzlich erforderliches (Fach-)Wissen". Für die Funktion GS 2A anerkannt ist ein Fachwissen "fachbezogen und eng umschrieben", für die Funktion GS 3A ein Fachwissen "fachfremd bzw. fachbezogen breit und vertieft". Diese Differenzierung bewirkt eine unterschiedliche gewichtete Gesamtpunktzahl (GS 2A: 515 Punkte; GS 3A: 524 Punkte), was wiederum die Einreihung in zwei verschiedene Lohnstufen zur Folge hat. Gemäss der Einreihungsta- belle bedarf es für die Zuordnung zur Lohnstufe GS 3A gegenüber der Zuordnung zur Lohnstufe GS 2A zusätzlich der "Übernahme von besonderen Aufgaben aufgrund ausgewiesener Fachkompetenz".

b) Wesentlich erscheint im Weiteren der Vergleich der Funktio- nen GS 2A und 3A zu den Funktionen GS 2 (Lohnstufe 13) und GS 3 (Lohnstufe 14) betreffend Gerichtsschreiberinnen und Gerichts- schreiber mit Anwaltspatent oder Dissertation. Bei den Betroffenen wird im Unterschied zu den Funktionen GS 2A und 3A im Merkmal I 1.1 "Ausbildung" zusätzlich zum Hochschulabschluss eine Zusatz- ausbildung anerkannt. Die Differenzierung zwischen den Funktionen GS 2 und GS 3 erfolgt nach Massgabe des Merkmals I 1.3 "Er- fahrung": Sofern die Betroffenen über weniger als zwei Jahre Erfah- rung verfügen, werden sie der Funktion GS 2 zugeordnet, andernfalls der Funktion GS 3. Gemäss Einreihungstabelle besteht ein weiterer Unterschied darin, dass die Zuordnung zur Funktion GS 3 die "Übernahme von besonderen Aufgaben aufgrund Anwaltspatent oder Dissertation" voraussetzt. 2005 Personalrekursgericht 480

c) Aus der beschriebenen Differenzierung ergibt sich, dass die Funktion GS 3A jenen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei- bern offen steht, welche zwar nicht über ein Anwaltspatent oder eine Dissertation verfügen, sich aber über ein adäquates, in der Praxis relevantes ("Übernahme von besonderen Aufgaben") Fachwissen auszuweisen vermögen. Dieses Kriterium ist denn auch massgebend für die Unterscheidung zwischen den Funktionen GS 2A und GS 3A bzw. die entsprechende Abgrenzung beim Merkmal I 1.2 "Zusätzlich erforderliches (Fach-)Wissen". Die Einteilung in die Funktion GS 3A lässt sich mithin nur rechtfertigen beim Vorliegen einer Fachkompe- tenz, welche sich deutlich abhebt vom durchschnittlichen Know-how von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern, welche zwar über eine gewisse Erfahrung, jedoch weder über Anwaltspatent oder Dissertation verfügen. Die Differenzierung erscheint sachgerecht und lässt sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung nicht beanstan- den.

d) Der Vollständigkeit halber sei auf Folgendes hingewiesen: Es erscheint unverständlich, dass in der Einreihungstabelle für die Um- schreibung der Funktion GS 3 zusätzlich zu Anwaltspa- tent/Dissertation und mindestens 2 Jahren Erfahrung die "Übernahme von besonderen Aufgaben aufgrund Anwaltspatent oder Dissertation" genannt wird (vgl. lit. b hievor). Diese Voraussetzung findet in der entsprechenden Arbeitsplatzbewertung keine Grundlage. Zusätzlich zur Ausbildung existiert gemäss dem Arbeitsplatzbewertungssystem ABAKABA kein Unterschied zwischen der Funktion GS 2 und GS 3. Die in der Umschreibung der Funktion GS 3 zusätzlich ge- nannte Voraussetzung widerspricht auch dem Umstand, dass in Be- zug auf die Einreihung in die Funktionen GS 2 und GS 3 ein "ange- näherter" Automatismus besteht und diese Funktionen nicht limitiert sind (vgl. Erw. 1/b hievor). Es würde sich daher rechtfertigen, den Passus zu streichen und allenfalls einen Vorbehalt aufzunehmen, wonach das Erreichen der notwendigen Erfahrungsjahre keinen un- bedingten Anspruch auf einen Lohnstufenwechsel begründet. Da aber die Einreihungstabelle ein blosses Hilfsmittel darstellt (vgl. Erw. 1/b hievor), erübrigt es sich für das Gericht korrigierend einzu- greifen. 2005 Besoldung 481 Unproblematisch erscheint demgegenüber das Kriterium "Über- nahme besonderer Aufgaben aufgrund ausgewiesener Fachkompe- tenz" in Bezug auf die Funktion GS 3A, da hier ein unmittelbarer Be- zug zur entsprechenden Arbeitsplatzbewertung besteht (vgl. lit. a hie- vor). Als "Übernahme besonderer Aufgaben" sind sowohl die Wahr- nehmung eines erweiterten Aufgabengebiets als auch die Erfüllung der angestammten Aufgaben in besonderer Qualität denkbar.

3. a) Der Beschwerdeführer behauptet vorab, eine differenzierte Einreihung der Gerichtsschreiberinnen und -schreiber nach Mass- gabe des erforderlichen Zusatzwissens (Kriterium gemäss ABA- KABA-Bewertung) bzw. der Wahrnehmung "besonderer Aufgaben" (Kriterium gemäss Einreihungstabelle) lasse sich nicht rechtfertigen. Er stützt sich dabei auf die Ausführungen in der Empfehlung der Schlichtungskommission. Nach seiner Auffassung sollte in Bezug auf die Abgrenzung zwischen den Funktionen GS 2A und 3A allein auf die Berufserfahrung abgestellt werden, da nur dieses Kriterium objektiv messbar sei. Die Argumentationen erweisen sich aus mehre- ren Gründen als haltlos.

b) Vorab gilt es festzuhalten, dass im Anschluss an das Schlich- tungsverfahren die ABAKABA-Protokolle sowie die Einreihungsta- belle grundlegend überarbeitet wurden. Ursprünglich wurden Differenzierungen anhand des Merkmals IV "Besondere Verantwor- tung" vorgenommen; nunmehr erfolgen sie nach Massgabe des Merkmals I "Intellektuelle Anforderungen und Belastungen". Auf- grund dieser Änderungen können aus den vom Beschwerdeführer herangezogenen Erwägungen der Schlichtungskommission a priori keine relevanten Rückschlüsse in Bezug auf das vorliegende Verfah- ren abgeleitet werden.

c) Im Weiteren widerspricht die Betrachtungsweise des Be- schwerdeführers offensichtlich dem Arbeitsplatzbewertungssystem ABAKABA, welches die Kriterien I 1.2 "Zusätzlich erforderliches (Fach-)Wissen" und I 1.3 "Erfahrung" als zwei separate Kriterien be- handelt. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung besteht kein An- lass, korrigierend einzugreifen und lediglich das Kriterium "Erfah- rung" anzuerkennen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Dauer der Berufstätigkeit noch nichts darüber aussagt, ob 2005 Personalrekursgericht 482 die betroffene Person sich dabei tatsächlich ein gewisses Zusatz- wissen angeeignet hat und dieses erfolgreich umzusetzen versteht.

d) Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass sich eine Arbeits- platzbewertung nicht nur auf "messerscharf" abgegrenzte Kriterien wie die Dauer der Berufserfahrung stützen kann. Bezeichnender- weise gibt es nebst dem Merkmal "Zusätzliches (Fach)Wissen" wei- tere ABAKABA-Kriterien, welche auslegungsbedürftig sind und Wertungen enthalten. Das Merkmal "Zusätzliches (Fach-)Wissen" lässt sich folglich auch aus dieser Sicht nicht beanstanden, zumal das Zustimmungserfordernis der Verwaltungskommission geeignet ist, eine rechtsgleiche Anwendung zu gewährleisten.

4. a) Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass er die Anforderungen für die Funktion GS 3A erfülle. Per 1. August 2001 habe er zusammen mit Gerichtsschreiber A. zusätzliche Aufga- ben übernommen. Diese würden ein zusätzliches Fachwissen erfor- dern, wie es für die Funktion GS 3A vorausgesetzt sei. Als massge- bende Zusatzaufgaben werden insbesondere genannt: - Mitwirkung in der Verfahrensleitung, z.B. Bestimmen des Kostenvorschusses, Bestimmung der massgebenden Verfahrens- art, Prüfung, ob eine Eingabe zur Klageverbesserung zurückge- sandt werden muss etc. - Praktikantenbetreuung - Betreuung der Erbgangsurkunden - Aufteilung der Arbeiten unter den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern - Ferienplanung

b) Der Beschwerdeführer verfügt über die notwendige Anzahl Erfahrungsjahre, um in die Funktion GS 3A eingeteilt zu werden. Die Übernahme von Zusatzaufgaben vermag lediglich dann eine Einstufung in die Funktion GS 3A zu rechtfertigen, wenn sie eine besondere Fachkompetenz erfordern (vgl. Erw. 2 hievor). Die Aufteilung der Arbeiten sowie die Ferienplanung sind daher zum vornherein unbeachtlich. Die Praktikantenbetreuung ist in der Arbeitsplatzbewertung adäquat abgebildet (vgl. Merkmal V 1 "Ver- antwortung für die Arbeitsergebnisse anderer Personen/strategische Verantwortung") und bedarf keiner zusätzlichen Berücksichtigung. 2005 Besoldung 483 Die Mitwirkung bei der Verfahrensleitung sowie die Betreuung der Erbgangsurkunden bilden Zusatzaufgaben, die andere Gerichts- schreiberinnen und Gerichtsschreiber nicht wahrnehmen. Dies hängt jedoch in erster Linie von der Organisation der einzelnen Gerichte ab. Massgebend erscheint vielmehr, dass nicht erkennbar ist, inwie- fern für die erwähnten Zusatzaufgaben eine höhere Fachkompetenz nötig wäre als das durchschnittliche Know-how einer Gerichtsschrei- berin bzw. eines Gerichtsschreibers mit einer gewissen Erfahrung. Eine Gerichtsschreiberin bzw. ein Gerichtsschreiber mit mindestens 2 Jahren Erfahrung (GS 2A) muss ohne Weiteres in der Lage sein, derartige Aufgaben zu erfüllen. Bezeichnenderweise begründete der Gerichtspräsident die Übertragung der Zusatzaufgaben u.a. auf den Beschwerdeführer nicht damit, dass dieser über eine besondere Fachkompetenz verfüge, sondern damit, dass er mit einem 100%- Pensum (und nicht bloss teilzeitlich) angestellt sei. Im Weiteren führte er aus, die Zusatzaufgaben würden "Standardarbeiten" dar- stellen bzw. "Fälle, in welchen auf Bekanntes zurückgegriffen wer- den kann". Unerheblich ist die Aussage, dass die Funktion des Be- schwerdeführers nicht von einem Anfänger übernommen werden könnte; die Funktion GS 2A, welcher der Beschwerdeführer zuge- ordnet ist, ist keine Einreihung für Anfänger (vgl. Erw. 2/a hievor).

c) Im Weiteren ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer in seinem angestammten Arbeitsgebiet durch eine derart qualifizierte Aufgabenerfüllung auszeichnet, dass sich die Anerkennung der für die Funktion GS 3A erforderlichen Fachkompetenz rechtfertigt. (Darstellung der Bewertung des Beschwerdeführers)

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer beim Merkmal I 1.2 zu Recht das Zusatzwissen "fachbezogen, eng umschrieben" und nicht das Zusatzwissen "fachfremd; fachbezogen breit und vertieft" anerkannt wurde. Andere Merkmale, bei denen er allenfalls nicht korrekt bewertet worden wäre, sind nicht erkennbar und werden auch nicht behauptet. Die Einreihung in die Funktion GS 2A bzw. in die Lohnstufe 13 erfolgte somit zu Recht. Inwiefern die Zusatzaufgaben, welche der Beschwerdeführer wahrnimmt, einer zusätzlichen Berücksichtigung im sog. Leistungsband bedürfen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.